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Anbindungsleitungen für Offshore-Windparks
5.3.2.5 Berücksichtigung bestehender und genehmigter Nutzungen
Bei der Wahl der Streckenführung von Gleichstrom-Seekabelsystemen soll Rücksicht auf
bestehende und genehmigte Nutzungen und Nutzungsrechte sowie auf die Belange der
Schifffahrt und Fischerei genommen werden. Auf bereits vorhandene Rohrleitungen und
Seekabel ist bei der Wahl des Streckenverlaufs für neue Seekabelsysteme gebührend
Rücksicht zu nehmen; es ist ein Abstand von 500 m einzuhalten.
Diese Festlegung leitet sich ebenfalls aus unter 3.3.1 (6) und 3.3.1 (7) festgelegten Grund
sätzen und Zielen der Raumordnung ab. Die Festlegung setzt insbesondere die mit den Zielen
und Grundsätzen der Raumordnung angestrebte Konfliktminimierung weiter um.
Im Zuge der Konfliktminimierung sollten bei der Wahl der Streckenführung von Seekabel
systemen möglichst frühzeitig die Belange der Schifffahrt (insbesondere in Bezug auf Vorrang-
und Vorbehaltsgebiete) und bestehende und genehmigte Nutzungen/ Nutzungsrechte
(Offshore-Windparks) berücksichtigt werden. Eine Streckenführung außerhalb dieser Gebiete
ist anzustreben. Auch auf die Belange der Fischerei sollte frühzeitig Rücksicht genommen
werden. Um das Risiko der Beschädigung bereits vorhandener Rohrleitungen und Seekabel zu
reduzieren und um die Möglichkeiten der Reparatur nicht zu beeinträchtigen, ist bei der Wahl
der Streckenführung neuer Seekabelsysteme auf bereits vorhandene Strukturen gebührend
Rücksicht zu nehmen und in diesen Bereichen ein Abstand von 500 m einzuhalten.
Bei Rohrleitungen entspricht dies den im Raumordnungsplan festgelegten Vorrang- bzw.
Vorbehaltsgebieten. Dieser Raum wird ggf. für Reparaturen an den bereits in Betrieb
befindlichen Rohrleitungen benötigt. Auch zu Kabeln Dritter (Daten- bzw. Stromkabel) ist ein
angemessener Abstand von im Regelfall 500 m einzuhalten. Mit diesem Abstand wird bei den
im beplanten Bereich geringeren Wassertiefen von bis zu 45 m ein im Vergleich zu
entsprechenden international abgestimmten Industrierichtlinien, die etwa für Wassertiefen von
bis zu 75 m gelten, geringerer Abstand festgelegt.
Bei einer Parallelverlegung zu Vorbehaltsgebieten für Schifffahrt ist zur Konfliktminimierung ein
Regelabstand von 300 m zur Schifffahrtsroute einzuhalten (vgl. Grundsatz 5.3.2.7). Die
Vorbehaltsgebiete Schifffahrt sind als Ausweichflächen zum Zwecke der Navigation speziell für
Manövriertätigkeiten und damit auch zum Ankern vorgesehen. Im Falle einer manövrier
bedingten Ankerung, insbesondere auch bei einer Notankerung bei Abdriften in gesperrte
Bereiche (bspw. Windparks) ist eine Aufankerung des Kabels ggf. möglich. Insofern ist eine
Inanspruchnahme der für die Schifffahrt vorgesehenen Gebiete für das Kabel selbst nicht
sinnvoll; das damit verbundene Risiko ist zu vermeiden. Entsprechend ist ein ausreichender
Abstand, nicht nur zu den Vorranggebieten, sondern auch zu den Vorbehaltsgebieten für
Schifffahrt einzuhalten. Im Bereich der Cluster 1, 2 und 3 ist es durch die planungsrechtliche
Verfestigung der Windparks nicht in allen Fällen möglich, diese Abstände einzuhalten.
Der Abstand von 500 m zu Windenergieanlagen ist erforderlich, damit während des laufenden
Betriebs des Offshore-Windparks an den Seekabelsystemen des ÜNB gearbeitet werden kann.
Auch für den Fall, dass gleichzeitig an Kabeln und dem Windpark gearbeitet wird, muss
genügend Raum für das Bauschiff der Windenergieanlage und das Verlegeschiff zur Verfügung
stehen. Auch die internationalen Richtlinien fordern einen Mindestabstand von 500 m zu
Windenergieanlagen und weisen darauf hin, dass für Verlegung und Reparatur größere
Abstände benötigt werden 11 . Durch eine Reduzierung dieses Abstandes, wie im Rahmen der
Konsultation mehrfach gefordert, würden die Reparaturmöglichkeiten auf bestimmte
Schiffstypen eingeschränkt und damit ggf. verzögert. Zudem wären die Reparaturen nicht bei
laufendem Betrieb der Windparks möglich. Sollte eine Einhaltung der Abstände im Einzelfall
nicht möglich sein, so ist dies im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu erörtern.
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Vgl. ICPC Rec. 6 und 13 sowie Subsea Cable UK Guideline 6