Identifizierung von Offshore-Windparks für Sammelanbindungen
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Seit Erstaufstellung des BFO-N haben die Projektentwickler in den jeweiligen
Einzelzulassungsverfahren die beantragten Vorhaben innerhalb des Hauptverbreitungsgebietes
der Seetaucher insoweit weiterbetrieben, als diese ein Gutachten zu möglichen Auswirkungen
der Vorhaben auf den Seetaucher sowie ergänzende Unterlagen zur Seetaucherthematik beim
BSH eingereicht haben. Zu dem Gutachten hat das BfN Stellung genommen und ist zu dem
Ergebnis gelangt, dass es keine neuen Erkenntnisse gebe, die eine Neuberechnung der
Scheuchabstände bzw. Habitatverluste von Seetauchern, eine Änderungen der Abgrenzung
des Hauptkonzentrationsgebietes der Seetaucher in der deutschen AWZ oder eine
abweichende Bewertung der artenschutzrechtlichen Erheblichkeit zusätzlicher Vorhaben im
Hauptkonzentrationsgebiet erfordern würde. Vielmehr bestätigten die vorliegenden neueren
Erkenntnisse die dem Positionspapier zugrunde liegenden Annahmen.
Die endgültige Klärung der Frage, ob die Vorhaben in diesen Gebieten realisiert werden
können, ist Gegenstand der jeweiligen Einzelzulassungsverfahren und bleibt diesen und den in
diesem Zusammenhang jeweils erforderlichen Verfahrensschritten Vorbehalten. Zum anderen
werden solche Vorhaben, die im Bereich nördlich des Verkehrstrennungsgebietes „German
Bight Western Approach“ in militärischen Übungsgebieten im „Luftgefahrengebiet Helgoland“
(ED-D 44 8 ), „Fliegerschießgebiet Nordsee“ (ED-D 46) und „Artillerieschießgebiet Nordsee“
liegen, nicht in die Planung aufgenommen.
Die in diesen Bereichen beantragten Windpark-Projekte (insgesamt 10) befinden sich zwar in
einem noch frühen Verfahrensstadium. Bei fünf der anhängigen Vorhaben fand nach
Durchführung von ersten Beteiligungsrunden eine Antragskonferenz statt (für ein Vorhaben am
17. Dezember 2009 und für vier weitere am 28. September 2009). Im Rahmen dieser
Konsultationen sowie weiterer geführter Besprechungstermine mit und ohne Beteiligung des
BSH ist jedoch bereits erkennbar geworden, dass hinsichtlich dieser Vorhaben insbesondere
die Frage der etwaigen Beeinträchtigung des Belangs der Sicherheit der Landes- und
Bündnisverteidigung auf der Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse derzeit nicht geklärt ist.
Nach § 5 Abs. 6 Nr. 1 2. Alt. SeeAnlV handelt es sich bei der Sicherheit der Landes- und
Bündnisverteidigung im Rahmen der Planfeststellungsverfahren um einen abwägungsfesten
Belang. Danach darf der Plan für Offshore-Windparkvorhaben nur dann festgestellt werden,
wenn die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung nicht beeinträchtigt wird.
Die Übungsgebiete ED-D 44 und ED-D 46 sowie das „Artillerieschießgebiets Nordsee“ werden
nach Angaben des Bundesministeriums für Verteidigung für militärische Übungs-, Ausbildungs
und Erprobungszwecke über die volle Ausdehnung der Gebiete genutzt. Ein Ausweichen auf
andere Gebiete im Küstenmeer und der AWZ oder eine Einschränkung des Gebiets auf
Bereiche, in welchen keine Windpark-Planungen vorliegen, sei nicht möglich. Demgegenüber
wird in Stellungnahmen, die der Projektentwickler einiger der Einzelzulassungsverfahren
eingereicht hat, vorgetragen und näher begründet, dass ein Ausweichen möglich und auch im
Übrigen durch den jeweils beantragten Offshore-Windpark jedenfalls nicht der so genannte
abwägungsfeste Belang des § 5 Abs. 6 Nr. 1 2. Alt. SeeAnlV betroffen sei.
Ebenso wie bei den Vorhaben innerhalb des sog. Hauptverbreitungsgebiets für Seetaucher
steht seitens der Planfeststellungsbehörde eine endgültige Klärung darüber, ob den Vorhaben
innerhalb der militärischen Übungsgebiete Zulassungshindernisse endgültig entgegenstehen,
noch aus. Diese Klärung ist derzeit Gegenstand der jeweiligen Einzelzulassungsverfahren
innerhalb der militärischen Übungsgebiete.
Wenn und sobald sich in den Einzelzulassungsverfahren ergeben sollte, dass potentielle
Zulassungshindernisse nicht mehr bestehen, wird auf diese Entwicklungen im Rahmen der
Fortschreibung dieses Plans entsprechend reagiert.
8 Erläuterung Nomenklatur ED-D gemäß Luftfahrthandbuch Deutschland herausgegeben von der Deutschen
Flugsicherung, Kapitel Air Information Pupllcatlon (AIP): E = Europe; D = Deutschland; D = Danger (Warngebiet);
44, 46 etc. = fortlaufende Gebletsnummerlerung.