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Full text: Bundesfachplan Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014

Identifizierung von Offshore-Windparks für Sammelanbindungen 
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Seit Erstaufstellung des BFO-N haben die Projektentwickler in den jeweiligen 
Einzelzulassungsverfahren die beantragten Vorhaben innerhalb des Hauptverbreitungsgebietes 
der Seetaucher insoweit weiterbetrieben, als diese ein Gutachten zu möglichen Auswirkungen 
der Vorhaben auf den Seetaucher sowie ergänzende Unterlagen zur Seetaucherthematik beim 
BSH eingereicht haben. Zu dem Gutachten hat das BfN Stellung genommen und ist zu dem 
Ergebnis gelangt, dass es keine neuen Erkenntnisse gebe, die eine Neuberechnung der 
Scheuchabstände bzw. Habitatverluste von Seetauchern, eine Änderungen der Abgrenzung 
des Hauptkonzentrationsgebietes der Seetaucher in der deutschen AWZ oder eine 
abweichende Bewertung der artenschutzrechtlichen Erheblichkeit zusätzlicher Vorhaben im 
Hauptkonzentrationsgebiet erfordern würde. Vielmehr bestätigten die vorliegenden neueren 
Erkenntnisse die dem Positionspapier zugrunde liegenden Annahmen. 
Die endgültige Klärung der Frage, ob die Vorhaben in diesen Gebieten realisiert werden 
können, ist Gegenstand der jeweiligen Einzelzulassungsverfahren und bleibt diesen und den in 
diesem Zusammenhang jeweils erforderlichen Verfahrensschritten Vorbehalten. Zum anderen 
werden solche Vorhaben, die im Bereich nördlich des Verkehrstrennungsgebietes „German 
Bight Western Approach“ in militärischen Übungsgebieten im „Luftgefahrengebiet Helgoland“ 
(ED-D 44 8 ), „Fliegerschießgebiet Nordsee“ (ED-D 46) und „Artillerieschießgebiet Nordsee“ 
liegen, nicht in die Planung aufgenommen. 
Die in diesen Bereichen beantragten Windpark-Projekte (insgesamt 10) befinden sich zwar in 
einem noch frühen Verfahrensstadium. Bei fünf der anhängigen Vorhaben fand nach 
Durchführung von ersten Beteiligungsrunden eine Antragskonferenz statt (für ein Vorhaben am 
17. Dezember 2009 und für vier weitere am 28. September 2009). Im Rahmen dieser 
Konsultationen sowie weiterer geführter Besprechungstermine mit und ohne Beteiligung des 
BSH ist jedoch bereits erkennbar geworden, dass hinsichtlich dieser Vorhaben insbesondere 
die Frage der etwaigen Beeinträchtigung des Belangs der Sicherheit der Landes- und 
Bündnisverteidigung auf der Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse derzeit nicht geklärt ist. 
Nach § 5 Abs. 6 Nr. 1 2. Alt. SeeAnlV handelt es sich bei der Sicherheit der Landes- und 
Bündnisverteidigung im Rahmen der Planfeststellungsverfahren um einen abwägungsfesten 
Belang. Danach darf der Plan für Offshore-Windparkvorhaben nur dann festgestellt werden, 
wenn die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung nicht beeinträchtigt wird. 
Die Übungsgebiete ED-D 44 und ED-D 46 sowie das „Artillerieschießgebiets Nordsee“ werden 
nach Angaben des Bundesministeriums für Verteidigung für militärische Übungs-, Ausbildungs 
und Erprobungszwecke über die volle Ausdehnung der Gebiete genutzt. Ein Ausweichen auf 
andere Gebiete im Küstenmeer und der AWZ oder eine Einschränkung des Gebiets auf 
Bereiche, in welchen keine Windpark-Planungen vorliegen, sei nicht möglich. Demgegenüber 
wird in Stellungnahmen, die der Projektentwickler einiger der Einzelzulassungsverfahren 
eingereicht hat, vorgetragen und näher begründet, dass ein Ausweichen möglich und auch im 
Übrigen durch den jeweils beantragten Offshore-Windpark jedenfalls nicht der so genannte 
abwägungsfeste Belang des § 5 Abs. 6 Nr. 1 2. Alt. SeeAnlV betroffen sei. 
Ebenso wie bei den Vorhaben innerhalb des sog. Hauptverbreitungsgebiets für Seetaucher 
steht seitens der Planfeststellungsbehörde eine endgültige Klärung darüber, ob den Vorhaben 
innerhalb der militärischen Übungsgebiete Zulassungshindernisse endgültig entgegenstehen, 
noch aus. Diese Klärung ist derzeit Gegenstand der jeweiligen Einzelzulassungsverfahren 
innerhalb der militärischen Übungsgebiete. 
Wenn und sobald sich in den Einzelzulassungsverfahren ergeben sollte, dass potentielle 
Zulassungshindernisse nicht mehr bestehen, wird auf diese Entwicklungen im Rahmen der 
Fortschreibung dieses Plans entsprechend reagiert. 
8 Erläuterung Nomenklatur ED-D gemäß Luftfahrthandbuch Deutschland herausgegeben von der Deutschen 
Flugsicherung, Kapitel Air Information Pupllcatlon (AIP): E = Europe; D = Deutschland; D = Danger (Warngebiet); 
44, 46 etc. = fortlaufende Gebletsnummerlerung.
	        
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