Identifizierung von Offshore-Windparks für Sammelanbindungen
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4 Identifizierung von Offshore-Windparks für Sammelanbindungen
Gemäß § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EnWG sind Offshore-Anlagen zu identifizieren, welche für
Sammelanbindungen geeignet sind. Nach der Definition des § 5 Nr. 26 Gesetz für den Vorrang
Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) 5 ist unter „Offshore-Anlage“
jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus Windenergie zu verstehen, die auf See in einer
Entfernung von mindestens drei Seemeilen von der Küstenlinie aus seewärts errichtet
wird. Mehrere Offshore-Windenergieanlagen (in der Regel 80 Windenergieanlagen) bilden
einen Offshore-Windpark.
Im Rahmen der Festlegung von Offshore-Windparks, die für Sammelanbindungen geeignet
sind, werden in Bezug auf den Planungshorizont in erster Linie die Windparks in der AWZ der
Nordsee einbezogen, welche nach der dem BSH zur Verfügung stehenden
Informationsgrundlage grundsätzlich dazu geeignet sind, die Ziele der Bundesregierung
abzubilden. Zudem wird unter Zugrundlegung eines Zeitraums von 20 - 30 Jahren die mögliche
Entwicklung von Offshore-Windenergie und der Netztopologie räumlich dargestellt.
4.1 Planungshorizont
4.1.1 Ziele der Bundesregierung - Ausbaupfade des EEG bis 2020 und bis 2030
Die Offshore-Windenergie hat in der Klimaschutzstrategie der Bundesregierung eine besondere
Bedeutung. Bereits nach der Strategie der Bundesregierung zum Ausbau der
Windenergienutzung auf See aus dem Jahre 2002 soll der Anteil der Windenergie am
Stromverbrauch innerhalb der nächsten drei Jahrzehnte auf mindestens 25% anwachsen. Nach
dem Energiekonzept der Bundesregierung vom 28. September 2010 soll der Anteil der
erneuerbaren Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf 35% und bis zum Jahr
2050 auf 80% ansteigen.
Im Zuge der in 2011 beschlossenen Energiewende hat der Wechsel in das Zeitalter der
erneuerbaren Energien zusätzlich an Bedeutung gewonnen. Am 06. Juni 2011 hat die Bundes
regierung ein Energiepaket beschlossen, welches die Maßnahmen des Energiekonzepts
ergänzt und deren beschleunigte Umsetzung zum Ziel hat. Seit 2002 war es Ziel, bis 2030 eine
Leistung von insgesamt 25 GW in Nord- und Ostsee zu installieren.
Im Rahmen der im Jahr 2013 auf den Weg gebrachten grundlegenden Reform des EEG soll der
Ausbau der erneuerbaren Energien besser gesteuert und planbarer werden.
Nach dem mit Wirkung zum 01. August 2014 in Kraft getretenen EEG- wird nunmehr das Ziel
verfolgt, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Strom am Bruttostromverbrauch
stetig und kosteneffizient auf mindestens 80 Prozent bis zum Jahr 2050 zu erhöhen. Hierzu soll
dieser Anteil betragen:
• 40 bis 45 Prozent bis zum Jahr 2025 und
• 55 bis 60 Prozent bis zum Jahr 2035.
Um diese Ziele zu erreichen, soll gemäß § 3 Nr. 2 EEG die installierten Leistung der
Windenergieanlagen auf See auf insgesamt 6 500 Megawatt im Jahr 2020 und
15 000 Megawatt im Jahr 2030 gesteigert werden.
5 Gesetz vom 25. Oktober 2008, BGBl. I S. 2074, zuletzt geändert durch. Zuletzt geändert durch Art. 1
Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2406).