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Full text: Bundesfachplan Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014

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Einführung 
Die Festlegung von Planungsgrundsätzen und standardisierten Technikvorgaben ist zwingende 
Voraussetzung für die konkrete Ermittlung des Raumbedarfs der gesamten Netztopologie im 
Rahmen des BFO-N. Ziel der Festlegung standardisierter Technikvorgaben und 
Planungsgrundsätze ist es, eine Grundlage für eine systematische und koordinierte 
Gesamtplanung zu schaffen. Anderenfalls ließe sich der benötigte Raumbedarf nicht mit der 
erforderlichen Präzision für eine möglichst platzsparende Planung ermitteln. 
Als Ausgangspunkt für die Festlegung der standardisierten Technikvorgaben dient das 
technische Netzanbindungskonzept des ÜNB. Die Planungsgrundsätze bauen auf den Zielen 
und Grundsätzen des Raumordnungsplans auf. Im Rahmen der Aufstellung des 
Raumordnungsplans ist bereits eine Gesamtabwägung der Nutzungen untereinander erfolgt. 
Die relevanten Ziele und Grundsätze werden überwiegend als Planungsgrundsätze in den BFO- 
N übernommen und hinsichtlich der Anwendbarkeit bezüglich der im BFO-N angesprochenen 
Regelungsgegenstände anhand der vorgetragenen Belange und Rechte überprüft, konkretisiert 
und untereinander in ihrer Bedeutung gewichtet. Der Festlegung von standardisierten 
Technikvorgaben und Planungsgrundsätzen liegt bereits eine Abwägung möglicherweise 
betroffener öffentlicher Belange und Rechtspositionen (vgl. Begründung der einzelnen 
Vorgaben und Grundsätze) zugrunde, so dass die Festlegung von standardisierten 
Technikvorgaben und Planungsgrundsätzen zudem bereits eine "Vorprüfung" möglicher 
Alternativen beinhaltet. 
Sowohl die im BFO-N festgelegten und in der räumlichen Planung umgesetzten 
standardisierten Technikvorgaben als auch die Planungsgrundsätze sind als Grundsätze zu 
verstehen, von denen im begründeten Einzelfall abgewichen werden kann. Auch im Rahmen 
der Umsetzung der Vorgaben und Grundsätze in der räumlichen Planung des BFO-N wird 
bereits von einzelnen Grundsätzen abgewichen, da diese im Einzelfall aufgrund bestehender 
Rahmenbedingungen nicht (mehr) bzw. nicht alle Grundsätze gleichzeitig umgesetzt werden 
können und diese daher gegeneinander abgewogen werden müssen. Abweichungen von den 
Grundsätzen werden in den jeweiligen Kapiteln dargestellt und begründet. Antrag stellende 
Vorhabenträger, die von den Planungsgrundsätzen oder standardisierten Technikvorgaben 
berührt sind, können im begründeten Einzelfall von diesen abweichen. Die Abweichung muss 
sowohl in die jeweiligen Einzelzulassungsverfahren als auch in die Verfahren der 
Fortschreibung des Plans eingebracht werden. Sie muss nachvollziehbar und plausibel 
begründet werden. Dabei ist es erforderlich, dass die Abweichung die mit der Regel verfolgten 
Ziele und Zwecke in gleichwertiger Weise erfüllt, bzw. diese nicht in signifikanter Weise 
beeinträchtigt. Die Grundzüge der Planung müssen bestehen bleiben. 
Im Folgenden werden die standardisierten Technikvorgaben und Planungsgrundsätze für die 
einzelnen Regelungsgegenstände dargestellt und im Rahmen der räumlichen Planung 
umgesetzt. Diese räumlichen Festlegungen werden textlich beschrieben und kartographisch 
dargestellt. 
Das BSH prüft bei der Erstellung des BFO Nordsee, ob den Festlegungen überwiegende 
öffentliche oder private Belange entgegenstehen. Insbesondere werden geprüft: 
• die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung 
• die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen 
• etwaige ernsthaft in Betracht kommende Alternativen von Trassen, Trassenkorridoren 
oder Standorten.
	        
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