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Einführung
Die Festlegung von Planungsgrundsätzen und standardisierten Technikvorgaben ist zwingende
Voraussetzung für die konkrete Ermittlung des Raumbedarfs der gesamten Netztopologie im
Rahmen des BFO-N. Ziel der Festlegung standardisierter Technikvorgaben und
Planungsgrundsätze ist es, eine Grundlage für eine systematische und koordinierte
Gesamtplanung zu schaffen. Anderenfalls ließe sich der benötigte Raumbedarf nicht mit der
erforderlichen Präzision für eine möglichst platzsparende Planung ermitteln.
Als Ausgangspunkt für die Festlegung der standardisierten Technikvorgaben dient das
technische Netzanbindungskonzept des ÜNB. Die Planungsgrundsätze bauen auf den Zielen
und Grundsätzen des Raumordnungsplans auf. Im Rahmen der Aufstellung des
Raumordnungsplans ist bereits eine Gesamtabwägung der Nutzungen untereinander erfolgt.
Die relevanten Ziele und Grundsätze werden überwiegend als Planungsgrundsätze in den BFO-
N übernommen und hinsichtlich der Anwendbarkeit bezüglich der im BFO-N angesprochenen
Regelungsgegenstände anhand der vorgetragenen Belange und Rechte überprüft, konkretisiert
und untereinander in ihrer Bedeutung gewichtet. Der Festlegung von standardisierten
Technikvorgaben und Planungsgrundsätzen liegt bereits eine Abwägung möglicherweise
betroffener öffentlicher Belange und Rechtspositionen (vgl. Begründung der einzelnen
Vorgaben und Grundsätze) zugrunde, so dass die Festlegung von standardisierten
Technikvorgaben und Planungsgrundsätzen zudem bereits eine "Vorprüfung" möglicher
Alternativen beinhaltet.
Sowohl die im BFO-N festgelegten und in der räumlichen Planung umgesetzten
standardisierten Technikvorgaben als auch die Planungsgrundsätze sind als Grundsätze zu
verstehen, von denen im begründeten Einzelfall abgewichen werden kann. Auch im Rahmen
der Umsetzung der Vorgaben und Grundsätze in der räumlichen Planung des BFO-N wird
bereits von einzelnen Grundsätzen abgewichen, da diese im Einzelfall aufgrund bestehender
Rahmenbedingungen nicht (mehr) bzw. nicht alle Grundsätze gleichzeitig umgesetzt werden
können und diese daher gegeneinander abgewogen werden müssen. Abweichungen von den
Grundsätzen werden in den jeweiligen Kapiteln dargestellt und begründet. Antrag stellende
Vorhabenträger, die von den Planungsgrundsätzen oder standardisierten Technikvorgaben
berührt sind, können im begründeten Einzelfall von diesen abweichen. Die Abweichung muss
sowohl in die jeweiligen Einzelzulassungsverfahren als auch in die Verfahren der
Fortschreibung des Plans eingebracht werden. Sie muss nachvollziehbar und plausibel
begründet werden. Dabei ist es erforderlich, dass die Abweichung die mit der Regel verfolgten
Ziele und Zwecke in gleichwertiger Weise erfüllt, bzw. diese nicht in signifikanter Weise
beeinträchtigt. Die Grundzüge der Planung müssen bestehen bleiben.
Im Folgenden werden die standardisierten Technikvorgaben und Planungsgrundsätze für die
einzelnen Regelungsgegenstände dargestellt und im Rahmen der räumlichen Planung
umgesetzt. Diese räumlichen Festlegungen werden textlich beschrieben und kartographisch
dargestellt.
Das BSH prüft bei der Erstellung des BFO Nordsee, ob den Festlegungen überwiegende
öffentliche oder private Belange entgegenstehen. Insbesondere werden geprüft:
• die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung
• die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
• etwaige ernsthaft in Betracht kommende Alternativen von Trassen, Trassenkorridoren
oder Standorten.