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Full text: Bundesfachplan Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014

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Abwägung 
Leistung) verbundenen C0 2 -Einsparungen kann ein wichtiger Beitrag zur Erreichung der 
Klimaschutzziele der Bundesregierung geleistet werden. Es ist grundsätzlich nachvollziehbar, 
dass der Wunsch nach einer möglichst konkreten Quantifizierung im Hinblick auf die Einhaltung 
der Klimaschutzziele besteht. Es ist richtig, dass das UVPG nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 
UVPG die Darstellung der für den Plan geltenden Ziele des Umweltschutzes sowie der Art, wie 
diese Ziele und sonstige Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans oder des 
Programms berücksichtigt wurden, enthalten soll. Dies gilt allerdings unter Maßgabe des § 14f 
UVGP. D.h., der Umweltbericht enthält die Angaben, die mit zumutbarem Aufwand ermittelt 
werden können, und berücksichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand und der Behörde 
bekannte Äußerungen der Öffentlichkeit, allgemein anerkannte Prüfungsmethoden, Inhalt und 
Detaillierungsgrad des Plans sowie dessen Stellung im Entscheidungsprozess. 
Es erscheint auf der Ebene der Fachplanung nicht zumutbar ermittelbar, welcher konkrete 
Beitrag durch den BFO-N zu den Klimaschutzzielen geleistet wird. Eine solche Quantifizierung 
erfordert eine umfassende Systemanalyse der möglichen C0 2 -Minderungen unter adäquater 
Berücksichtigung aller relevanten Vorgänge. Dies würde ein Ökobilanzmodell der Offshore- 
Windenergienutzung und dynamische Annahmen etwa hinsichtlich Substitutionsfaktoren, 
Energiemix etc. umfassen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Ausbau der Offshore- 
Windenergie sukzessive über mehrere Jahrzehnte erfolgt, erscheint eine Ermittlung und 
konkrete Quantifizierung der Einsparpotenziale nicht unter zumutbarem Aufwand umsetzbar. 
Diesbezügliche Informationen wurden in der Konsultation weder zur Verfügung gestellt, noch 
sind dahingehende Äußerungen bekannt. Eine entsprechende Einschätzung gilt für die 
Quantifizierung mit Blick auf Alternativen. 
Ein Konsultationsteilnehmer regt an, die verbal-argumentative Bewertung im Umweltbericht 
zukünftig mit Bewertungsskalen und -matrizen zu ergänzen. Aus fachlicher Sicht kann der 
Aufstellung von Bewertungsskalen und -matrizen grundsätzlich zugestimmt werden. Im 
vorliegenden Umweltbericht erfolgt keine grundsätzliche Änderung/Ergänzung der Methodik, da 
der Bericht sich als Fortschreibung des Umweltberichts zum BFO-N 2012 versteht. 
Anpassungen beschränken sich daher auf den erforderlichen Bedarf. Eine Ergänzung der 
Methodik, wie vom BfN angeregt, kann ggf. im Rahmen des gemäß § 17a Abs. 4 EnWG alle 
drei Jahre erforderlichen vollständigen Verfahrens umgesetzt werden, wenn weitergehende 
Erkenntnisse und Erfahrungen aus bereits realisierten Projekten vorliegen. 
Wie in einzelnen Stellungnahmen gefordert, erfolgte im Rahmen der Überarbeitung des 
Umweltberichts in Kapitel 4.2 eine Ergänzung im Hinblick auf verschiedene Verlegeverfahren. 
Der Hinweis eines Konsultationsteilnehmers, wonach die Aussage in Kapitel 4.4 Umweltbericht, 
dass für die 13 festgelegten Cluster keine unüberwindbaren Zulassungshindernisse bekannt 
seien, geändert werden solle, ist nicht nachvollziehbar. Die Bewertung der einzelnen Cluster im 
Umweltbericht bezieht sich auf die Clusterabgrenzung aus dem BFO-N. Windparkteilflächen, 
die innerhalb des Seetaucher-Hauptkonzentrationsgebietes liegen, liegen außerhalb dieser 
Clusterflächen und sind damit nicht von der Bewertung umfasst. 
Unter Bezugnahme auf die im Umweltbericht angeführten Vermeidungs- und 
Verminderungsmaßnahmen weist ein Konsultationsteilnehmer darauf hin, dass die Wahl einer 
möglichst kurzen Trasse aus naturschutzfachlicher Sicht nicht zwingend die bessere Alternative 
sei. Aus Sicht des Naturschutzes sei eine längere Trasse vorzuziehen, soweit Schutzgebiete 
und geschützte Biotope umgangen und störungsfreie, unzerschnittene Räume erhalten werden. 
Durch den bestehenden Planungsgrundsatz „Verlegung außerhalb der Natura2000-Gebiete...“ 
wird dieser Bewertung Rechnung getragen. Eine Umgehung von Schutzgebieten kann 
allerdings zu erheblichen Kabelmehrlängen führen, womit ein größerer Flächenverbrauch, eine 
größere Störwirkung durch die längere Bauzeit und ein höherer Eintrag von Fremdmaterialien 
einhergehen. So kann der Eingriff, selbst wenn er außerhalb von Schutzgebieten stattfindet, im 
Vergleich zu einer Trassierung auf möglichst kurzem Weg durch das Schutzgebiet unter 
Umgehung geschützter Biotopstrukturen u.U. größer sein. Grundsätzlich ist im Rahmen des
	        
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