Internationale und nationale Regelungen zu Öl im Meer
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3. Internationales Übereinkommen über Maßnahmen auf Hoher See bei
Ölverschmutzungs-Unfällen, 1969 (ÖlUnfÜbk)
Um vor schwerwiegenden Folgen eines Seeunfalls zu schützen, der oft die Gefahr einer Ölverschmutzung
von See und Küste mit sich bringt, Ist Im Nachgang zu den Ereignissen um den im März 1967 vor der Küste
Südenglands havarierten Tanker „Torrey Canyon“ das Internationale Übereinkommen über Maßnahmen auf
Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen 16 (International Convention Relatlng to Intervention on the High
Sea In Cases of Oll Pollution Casualtles, Intervention) durch die IMO erarbeitet worden. Es ermächtigt die
Vertragsparteien des Übereinkommens, die erforderlichen Maßnahmen auf Hoher See zur Verhütung, Ver
ringerung oder Beseitigung unmittelbarer ernster Gefahren zu treffen, die für ihre Küsten oder verwandte In
teressen aus einer tatsächlichen oder drohenden Verschmutzung der See durch Öl infolge eines Seeunfalls
oder damit verbundener Handlungen erwachsen, welche aller Wahrscheinlichkeit nach schwerwiegende
schädliche Auswirkungen haben werden. Bevor ein Küstenstaat jedoch Maßnahmen ergreifen darf, muss er
nach Art. III u.a. die anderen durch den Seeunfall betroffenen Staaten konsultieren, insbesondere Flag
genstaaten. Alleingänge oder nicht koordinierte Maßnahmen sollen hierdurch ausgeschlossen werden. Der
Küstenstaat notifiziert die beabsichtigten Maßnahmen aller natürlichen/juristischen Personen, deren Interes
sen voraussichtlich von den Maßnahmen betroffen werden und berücksichtigt die von ihnen vorgebrachten
Auffassungen. Ergreift der Küstenstaat Maßnahmen, müssen diese nach Art. V dem entstandenen oder
drohenden Schaden entsprechen, also verhältnismäßig sein. Sie dürfen daher nicht über das hinausgehen,
was nach vernünftigem Ermessen notwendig Ist. Bel der Abwägung, ob die Maßnahmen dem Schaden
entsprechen, ist folgendes zu berücksichtigen:
a) das Ausmaß und die Wahrscheinlichkeit der drohenden Schäden im Falle der Nichtergreifung der Maß
nahmen,
b) die Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs dieser Maßnahmen und
c) das Ausmaß der Schäden, die diese Maßnahmen verursachen können. So könnte der Küstenstaat z. B.
das havarierte Schiff weiter auf die Hohe See hinauszuschleppen. Damit gewährt das Übereinkommen dem
Küstenstaat ein Interventionsrecht auf Hoher See auch gegenüber Schiffen unter fremder Flagge, sofern
eine Gefahr für seine Küste oder verwandte Interessen besteht.
Wenn eine Vertragspartei unter Verstoß gegen das ÖlUnfÜbk unverhältnismäßige Maßnahmen getroffen
hat, die anderen Schaden zufügen, macht sich diese Vertragspartei entschädigungspflichtig. Die Höhe der
Entschädigung entspricht der Höhe des Schadens, der durch die Maßnahmen verursacht wurde, welche
über das angemessene Maß hinausgingen. Ergänzt wurde das ÖlUnfÜbk durch das Protokoll von 1973 17
(Protocol relatlng to Intervention on the High Seas In Gases of Pollution by Substances other than Oll, 1973-
Interventlon Prot 1973) über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe
als Öl, um auch andere für die Meeresumwelt gefährliche Stoffe erfassen zu können. Dieses Protokoll ent
hält eine wiederholt aktualisierte Liste von für die Meeresumwelt schädlichen Stoffen.
16 Internationales Übereinkommen über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen vom 29. November 1969
(BGBl. 1975 IIS. 139). G v. 27.1.1975 II 137 in Kraft дет. Век. v. 6.8.1975 II 1196 mWv 5.8.1975; mit Intervention Protokoll von 1973.
17 In Kraft getreten am 30.03.1983, ratifiziert von Deutschland am 21.08.1985, in Deutschland in Kraft getreten am 19. November 1985,
die Liste der Substanzen wurde 1991, 1996 und 2002 geändert. Einen Überblick über die Vertragsparteien gibt die Liste der
Contracting States, Stand 22. Oktober 2010, abrufbar bei der IMO, siehe http://www5.imo.org/SharePoint/blastDataHelper.asp/
data_id%3D29896/Status-2010.pdf, S. 216.