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Full text: 48: Öl im Meer - Risiken, Vorsorge und Bekämpfung

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Internationale und nationale Regelungen zu Öl im Meer 
des MARPOL-Übereinkommens bei gravierenden Gefährdungen der Meeresumwelt auch gegenüber Nicht 
vertragsstaaten anwenden, um sicherzustellen, dass Schiffen aus Nichtvertragsstaaten keine günstigere 
Behandlung gewährt wird. 
Im Bereich der Ordnungswidrigkeiten legt § 1b der MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung ergänzende 
Bestimmungen zu Anlage I fest und beschreibt in § 3 die Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der 
Anlage I. Ausgefüllt werden diese Tatbestände letztlich durch den parallel existierenden Bußgeldkatalog, 
der die anfallenden Summen für Ordnungswidrigkeiten im Detail festlegt. 
BG- 
Kata log 
MARPOL Anlage I gibt u. a. die Führung eines Öltagebuchs vor. Die dort vorgenommenen Einträge sind regel 
mäßig zu unterschreiben. Sie betreffen u.a. die Behandlung bzw. den Verbleib von Separationsrückständen 
und ölhaltigem Bilgenwasser, den Verbleib des Ölschlamms (Sludge) aus Schwerölseparation/-aufbereitung 
sowie Ausfälle und Störungen der Ölfilteranlage. Bei der Schwerölseparation gilt in Deutschland die sog. 
1%-Regel, bei der davon ausgegangen wird, dass bei der Separation mindestens 1% Ölschlamm anfällt. Der 
Schwerölverbrauch ergibt sich dann aus dem Bestand, der zu Beginn des Kontrollzeitraums an Bord war, 
zuzüglich der gebunkerten Mengen und abzüglich des Schwerölbestands zum Zeitpunkt der Kontrolle. Eine 
Ausnahme gilt nur dann, wenn besondere Einrichtungen an Bord vorhanden sind, welche es ermöglichen, 
den im Ölschlamm enthaltenen Anteil „freien Wassers“ zu reduzieren. 12 
Darüber hinaus müssen Regel 37 der Anlage I alle Öltankschiffe mit einer BRZ von 150 und mehr und jedes 
sonstige Schiff mit einer BRZ von mindestens 400 einen von der Verwaltung genehmigten, bordeigenen 
Notfallplan für Ölverschmutzungen mit sich führen. Darin enthalten sein müssen u. a. das bei einer Ölver 
schmutzung zu befolgende Verfahren, ein Verzeichnis der Ansprechpartner in Form von Behörden oder 
Personen, die im Falle einer Gefährdung zu kontaktieren sind und eine ausführliche Beschreibung der 
Sofortmaßnahmen. 
Zudem legt Anlage I Bauvorschriften fest, die ebenfalls den Schutz der Meeresumwelt vor Öleinträgen zum 
Ziel hat. So sind neben dem Verbot von Rohrleitungen von und zu Ölschlammtanks mit direkter Verbindung 
nach außenbords insbesondere die Vorgaben zu Doppelhüllen und Doppelböden von Öltankschiffen in den 
Regeln 19 ff. (vormals Regeln 13F ff.) wesentlich verändert worden, um die Gefahren für die Meeresumwelt zu 
verringern. Es gilt zudem ein beschleunigtes phasing-out von Einhüllentankern: Unter der revidierten 
Regel 13G des Annex I wurde das endgültige phasing-out für Tanker der Kategorie 1 (pre-MARPOL Tanker) 
auf 2005 festgesetzt. Das endgültige phasing-out für Tanker der Kategorie 2 und 3 (MARPOL Tanker und 
kleinere Tanker) wurde vom Jahr 2015 auf das Jahr 2010 vorverlegt. 13 Parallel sind hierzu mit den Rege 
lungen 417/2002/EG, 1726/2003 14 und 457/2007 15 entsprechende Vorgaben durch die Europäische Union 
gewachsen. 
12 Vgl. Entscheidung des AG Hamburg, 13. Juli 1989, Az.: 142 b 1838/88, bestätigt durch das AG Hamburg, 25. März 2002, 
Az.: 218 1024/01: Stephan Wendelin Douvier, MARPOL, Bremen/Hamburg, 2. Auflage 2008, S. 188. 
13 Siehe Seite der IMO, http://www5. imo. org/SharePoint/mainframe.asp?topic_id= 155#doubie, empfehlenswert ist die dort einge 
gliederte Übersichtstabelle. 
14 Verordnung (EG) Nr. 1726/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) 
Nr. 417/2002 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltank 
schiffe, ABI. L 249/1 vom 1.10.2003. 
15 Verordnung (EG) Nr. 457/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. April 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) 
Nr. 417/2002 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltank 
schiffe, ABI. Nr. L 113 vom 30/04/2007 S. 1.
	        
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