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Internationale und nationale Regelungen zu Öl im Meer
des MARPOL-Übereinkommens bei gravierenden Gefährdungen der Meeresumwelt auch gegenüber Nicht
vertragsstaaten anwenden, um sicherzustellen, dass Schiffen aus Nichtvertragsstaaten keine günstigere
Behandlung gewährt wird.
Im Bereich der Ordnungswidrigkeiten legt § 1b der MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung ergänzende
Bestimmungen zu Anlage I fest und beschreibt in § 3 die Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der
Anlage I. Ausgefüllt werden diese Tatbestände letztlich durch den parallel existierenden Bußgeldkatalog,
der die anfallenden Summen für Ordnungswidrigkeiten im Detail festlegt.
BG-
Kata log
MARPOL Anlage I gibt u. a. die Führung eines Öltagebuchs vor. Die dort vorgenommenen Einträge sind regel
mäßig zu unterschreiben. Sie betreffen u.a. die Behandlung bzw. den Verbleib von Separationsrückständen
und ölhaltigem Bilgenwasser, den Verbleib des Ölschlamms (Sludge) aus Schwerölseparation/-aufbereitung
sowie Ausfälle und Störungen der Ölfilteranlage. Bei der Schwerölseparation gilt in Deutschland die sog.
1%-Regel, bei der davon ausgegangen wird, dass bei der Separation mindestens 1% Ölschlamm anfällt. Der
Schwerölverbrauch ergibt sich dann aus dem Bestand, der zu Beginn des Kontrollzeitraums an Bord war,
zuzüglich der gebunkerten Mengen und abzüglich des Schwerölbestands zum Zeitpunkt der Kontrolle. Eine
Ausnahme gilt nur dann, wenn besondere Einrichtungen an Bord vorhanden sind, welche es ermöglichen,
den im Ölschlamm enthaltenen Anteil „freien Wassers“ zu reduzieren. 12
Darüber hinaus müssen Regel 37 der Anlage I alle Öltankschiffe mit einer BRZ von 150 und mehr und jedes
sonstige Schiff mit einer BRZ von mindestens 400 einen von der Verwaltung genehmigten, bordeigenen
Notfallplan für Ölverschmutzungen mit sich führen. Darin enthalten sein müssen u. a. das bei einer Ölver
schmutzung zu befolgende Verfahren, ein Verzeichnis der Ansprechpartner in Form von Behörden oder
Personen, die im Falle einer Gefährdung zu kontaktieren sind und eine ausführliche Beschreibung der
Sofortmaßnahmen.
Zudem legt Anlage I Bauvorschriften fest, die ebenfalls den Schutz der Meeresumwelt vor Öleinträgen zum
Ziel hat. So sind neben dem Verbot von Rohrleitungen von und zu Ölschlammtanks mit direkter Verbindung
nach außenbords insbesondere die Vorgaben zu Doppelhüllen und Doppelböden von Öltankschiffen in den
Regeln 19 ff. (vormals Regeln 13F ff.) wesentlich verändert worden, um die Gefahren für die Meeresumwelt zu
verringern. Es gilt zudem ein beschleunigtes phasing-out von Einhüllentankern: Unter der revidierten
Regel 13G des Annex I wurde das endgültige phasing-out für Tanker der Kategorie 1 (pre-MARPOL Tanker)
auf 2005 festgesetzt. Das endgültige phasing-out für Tanker der Kategorie 2 und 3 (MARPOL Tanker und
kleinere Tanker) wurde vom Jahr 2015 auf das Jahr 2010 vorverlegt. 13 Parallel sind hierzu mit den Rege
lungen 417/2002/EG, 1726/2003 14 und 457/2007 15 entsprechende Vorgaben durch die Europäische Union
gewachsen.
12 Vgl. Entscheidung des AG Hamburg, 13. Juli 1989, Az.: 142 b 1838/88, bestätigt durch das AG Hamburg, 25. März 2002,
Az.: 218 1024/01: Stephan Wendelin Douvier, MARPOL, Bremen/Hamburg, 2. Auflage 2008, S. 188.
13 Siehe Seite der IMO, http://www5. imo. org/SharePoint/mainframe.asp?topic_id= 155#doubie, empfehlenswert ist die dort einge
gliederte Übersichtstabelle.
14 Verordnung (EG) Nr. 1726/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 417/2002 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltank
schiffe, ABI. L 249/1 vom 1.10.2003.
15 Verordnung (EG) Nr. 457/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. April 2007 zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 417/2002 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltank
schiffe, ABI. Nr. L 113 vom 30/04/2007 S. 1.