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Full text: Jahresbericht 1991

bootbesitzer 2061 Flaggenzertifikate ausgestellt. 
Zuvor waren auf Antrag Flaggenausweise als 
Rechtslagebescheinigungen erteilt worden, mit 
denen das Recht zur Führung der Bundesflagge 
nachgewiesen werden konnte (1990: 2020 Be 
scheinigungen). Insbesondere französische Be 
hörden verlangen diese amtlichen Papiere. 
Außerdem wurden 88 Flaggenscheine, fast 
ausschließlich für Probe- und Uberführungsfahr 
Schiffsbesetzung 
Das BSFI Ist für die Durchführung verschie 
dener Aufgaben nach der Schiffsoffizier-Ausbil- 
dungsverordnung und der Schiffsbesetzungsver 
ordnung zuständig. 
Im wesentlichen handelt es sich dabei um 
die Aufgabenbereiche: 
- Erteilen von Ausnahmegenehmigungen 
hinsichtlich der Befugnisse von Kapitänen 
und Schiffsoffizieren bei der Besetzung 
von Schleppern, Versorgungsfahrzeu 
gen, Fracht- und Fahrgastschiffen mit be 
grenztem Fahrbereich, Taucher- und 
Bergungsfahrzeugen, Baggern, schwim 
menden Arbeitsgeräten und Schiffen oh 
ne Antrieb. 
- Erteilen von Befugniserweiterungen für 
die Tätigkeit als Kapitän, als Leiter der 
Maschinenanlage, als Schiffsoffizier oder 
Alleinoffizier des technischen Dienstes, 
wenn die dafür erforderliche Befähigung 
vorliegt. 
Schiffsbesetzung 
ten, sowie 70 Flaggenbescheinigungen für Schif 
fe im öffentlichen Dienst erteilt. 
Für Seeschiffe, die nicht zur Führung der 
Bundesflagge berechtigt sind, kann einem aus 
ländischen Eigentümer aufgrund internationaler 
Vereinbarungen die Befugnis zur Führung der 
Bundesflagge verliehen werden. 8 entsprechen 
de Anträge wurden gestellt. 
- Zulassen von Soldaten der Bundesmari 
ne zum befristeten Einsatz als Zweiter 
oder weiterer Schiffsoffizier des nauti 
schen oder technischen Schiffsdienstes. 
- Zulassen von Abweichungen bei der prak 
tischen Ausbildung, die zum Erwerb von 
Befähigungszeugnissen an einer Fach 
oder Fachhochschule vorgeschrieben 
sind, wenn durch eine andere Ausbildung 
und Tätigkeit vergleichbare Kenntnisse 
und Fertigkeiten erworben wurden. 
- Anerkennen von Seefahrtzeiten auf Schif 
fen unter fremder Flagge oder unter der 
Bundesdienstflagge, wenn die nachge 
wiesene Tätigkeit an Bord der geforderten 
Tätigkeit auf einem Schiff unter der Bun 
desflagge entspricht. 
Im vergangenen Jahr wurden insgesamt 
488 Anträge abschließend bearbeitet. 
Durch die zum 1. September 1991 in Kraft 
getretene Zweite Verordnung zur Änderung der 
123
	        
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