bootbesitzer 2061 Flaggenzertifikate ausgestellt.
Zuvor waren auf Antrag Flaggenausweise als
Rechtslagebescheinigungen erteilt worden, mit
denen das Recht zur Führung der Bundesflagge
nachgewiesen werden konnte (1990: 2020 Be
scheinigungen). Insbesondere französische Be
hörden verlangen diese amtlichen Papiere.
Außerdem wurden 88 Flaggenscheine, fast
ausschließlich für Probe- und Uberführungsfahr
Schiffsbesetzung
Das BSFI Ist für die Durchführung verschie
dener Aufgaben nach der Schiffsoffizier-Ausbil-
dungsverordnung und der Schiffsbesetzungsver
ordnung zuständig.
Im wesentlichen handelt es sich dabei um
die Aufgabenbereiche:
- Erteilen von Ausnahmegenehmigungen
hinsichtlich der Befugnisse von Kapitänen
und Schiffsoffizieren bei der Besetzung
von Schleppern, Versorgungsfahrzeu
gen, Fracht- und Fahrgastschiffen mit be
grenztem Fahrbereich, Taucher- und
Bergungsfahrzeugen, Baggern, schwim
menden Arbeitsgeräten und Schiffen oh
ne Antrieb.
- Erteilen von Befugniserweiterungen für
die Tätigkeit als Kapitän, als Leiter der
Maschinenanlage, als Schiffsoffizier oder
Alleinoffizier des technischen Dienstes,
wenn die dafür erforderliche Befähigung
vorliegt.
Schiffsbesetzung
ten, sowie 70 Flaggenbescheinigungen für Schif
fe im öffentlichen Dienst erteilt.
Für Seeschiffe, die nicht zur Führung der
Bundesflagge berechtigt sind, kann einem aus
ländischen Eigentümer aufgrund internationaler
Vereinbarungen die Befugnis zur Führung der
Bundesflagge verliehen werden. 8 entsprechen
de Anträge wurden gestellt.
- Zulassen von Soldaten der Bundesmari
ne zum befristeten Einsatz als Zweiter
oder weiterer Schiffsoffizier des nauti
schen oder technischen Schiffsdienstes.
- Zulassen von Abweichungen bei der prak
tischen Ausbildung, die zum Erwerb von
Befähigungszeugnissen an einer Fach
oder Fachhochschule vorgeschrieben
sind, wenn durch eine andere Ausbildung
und Tätigkeit vergleichbare Kenntnisse
und Fertigkeiten erworben wurden.
- Anerkennen von Seefahrtzeiten auf Schif
fen unter fremder Flagge oder unter der
Bundesdienstflagge, wenn die nachge
wiesene Tätigkeit an Bord der geforderten
Tätigkeit auf einem Schiff unter der Bun
desflagge entspricht.
Im vergangenen Jahr wurden insgesamt
488 Anträge abschließend bearbeitet.
Durch die zum 1. September 1991 in Kraft
getretene Zweite Verordnung zur Änderung der
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