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Anbindungsleitungen für Offshore-Windparks
5.4.2.13 Berücksichtigung von Fundstellen von Kampfmitteln
Bei der Standortwahl sollen bekannte Fundstellen von Kampfmitteln vermieden werden.
Sollten bei der Planung oder Errichtung von Drehstrom-Seekabelsystemen bisher nicht
bekannte im Meeresboden befindliche Kampfmittel aufgefunden werden, sind
entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Wegen der Begründung wird auf die Begründung des Grundsatzes 5.3.2.13 verwiesen.
5.4.2.14 Rückbaupflicht
Drehstrom-Seekabelsysteme zur Verbindung der Konverterplattform mit dem
Umspannwerk sind nach Aufgabe der Nutzung zurück zu bauen. Verursacht der Rückbau
größere nachteilige Umweltauswirkungen als der Verbleib, ist von ihm ganz oder
teilweise abzusehen, es sei denn, der Rückbau ist aus Gründen der Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich. Für den Fall eines Verbleibs sollen geeignete
Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich möglicher künftiger Gefährdungen vorgesehen
werden.
Wegen der Begründung wird auf die Begründung des Grundsatzes 5.3.2.14 verwiesen.
5.4.3 Räumliche Festlegungen
In diesem Plan werden die bereits genehmigten sowie die im Rahmen der Windpark-
Genehmigungen festgelegten Drehstrom-Seekabelsysteme zur Verbindung der
Konverterplattformen mit den Umspannwerken der Offshore-Windparks dargestellt. Darüber
hinaus werden die im Rahmen von abgestimmten Clusterkonzepten eingereichten Trassen mit
aufgenommen.
Eine Darstellung aller Drehstrom-Seekabelsysteme zur Verbindung der Konverterplattformen
mit den jeweiligen Umspannwerken ist derzeit nicht in allen Clustern möglich, da teilweise die
Standorte der Umspannwerke noch nicht mit der erforderlichen Präzision festgelegt werden
können.
Für die verbindliche Festlegung der Trassen für die Drehstrom-Seekabelsysteme ist
grundsätzlich möglich, eine abgestimmte Planung mit allen Beteiligten innerhalb eines Clusters
in Form eines gemeinsamen Konzepts vorzulegen. Da die Erfahrung bislang gezeigt hat, dass
die Festlegung der Trassen für Drehstrom-Seekabelsysteme wegen des häufig noch nicht
feststehenden Realisierungszeitpunkts der Netzanbindungssysteme bzw. des Standortes der
Umspannwerke der Offshore-Windparks auf der Ebene der Fachplanung noch nicht möglich ist,
bleibt die Festlegung dieser Trassen dem jeweiligen Einzelzulassungsverfahren Vorbehalten. In
Cluster 1 wurde im Herbst 2013 ein zwischen den Windparkbetreibern und dem
Übertragungsnetzbetreiber abgestimmtes Clusterkonzept eingereicht, welches bei der
Fortschreibung des BFO-N übernommen wurde. Hierbei wurde der Konverterstandort
verschoben, um die Anbindung der drei im Cluster befindlichen Windparks zu erleichtern.
Aufgrund der bereits bestehenden Genehmigungslage war es in diesem Cluster nicht möglich,
die Im BFO-N genannten Abstände einzuhalten. Diese werden auf ca. 400 m Abstand zu den
Windenergieanlagen verringert.
In Cluster 2 wurde der Windpark „alpha ventus“ mittels Drehstrom bis zum
Netzverknüpfungspunkt an Land angebunden. Mit der Konverterplattform „DolWin alpha“
wurden die Drehstromsysteme zu den Windparks „Trianel Windpark Borkum“, „MEG Offshore 1“
und „Borkum Riffgrund“ festgelegt. Die Anbindung des Windparks „Borkum Riffgrund 2“ ist an
den zweiten Konverter in diesem Cluster („DolWin gamma“) vorgesehen. Die entsprechende
Trasse ist bereits zwischen dem ÜNB und dem Windparkbetreiber abgestimmt.
Mit der Planfeststellung von „DolWin beta“ wurden in Cluster 3 fast alle erforderlichen AC-
Trassen mit festgelegt. Die Trasse zum Windpark „Delta Nordsee“ wurde im
Planfeststellungsverfahren mit eingebracht, jedoch nicht planfestgestellt. Diese Trasse wird als
geplante Trasse mit in den BFO-N übernommen. Da derzeit nicht absehbar ist, welcher