Die Umsetzung des SRÜ in nationalen Anweisungen für die Streitkräfte
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(2) der nicht am Konflikt beteiligten Staaten in den Seegebieten, die entweder von
ihrer Souveränität umfaßt sind oder in denen sie souveräne Rechte genießen;
und
(3) der Konfliktparteien auf der hohen See.
A. Die von der Souveränität der Konfliktparteien umfaßten Seegebiete
Dem allgemeinen Seekriegsgebiet 9 zugerechnet werden die inneren Gewässer, das
Küstenmeer sowie - falls vorhanden - die Archipelgewässer der Konfliktparteien
einschließlich dem darüber befindlichen Luftraum, dem Meeresboden und dem
Meeresuntergrund. 10
9 Der Begriff "Seekriegsgebiet" bezeichnet diejenigen Meeresteile, Landgebiete, den darüber be
findlichen Luftraum wie auch den Meeresboden und -Untergrund, in denen Seekriegsmaß
nahmen ergriffen werden bzw. sich auswirken dürfen. Vom allgemeinen Seekriegsgebiet zu
unterscheiden ist das "(unmittelbare) Operationsgebiet". Dieses umfaßt das Gebiet, in dem
Kampfhandlungen stattfinden sowie den dreidimensionalen Raum, der - unmittelbar - eine
Plattform bzw. eine Einheit von Kriegsschiffen und militärischen Luftfahrzeugen während ei
ner Operation umgibt. ZDv 15/2, Nr. 1010 („räumlicher Anwendungsbereich des Seekriegs
rechts“); Canadian Draft Manual, para. 703. Vgl. ferner C.J. Colombos, Internationales See
recht (dt. Übers, der 5. engl. Aufl.), 1963, § 558; W.J. Fenrick, The Exclusion Zone Device in
the Law of Naval Warfare, CYIL XXIV (1986), 91-126, 93.
Vom allgemeinen Seekriegsgebiet zu unterscheiden ist das "(unmittelbare) Operationsgebiet".
Dieses umfaßt das Gebiet, in dem Kampfhandlungen stattfinden sowie den dreidimensionalen
Raum, der - unmittelbar - eine Plattform bzw. eine Einheit von Kriegsschiffen und militäri
schen Luftfahrzeugen während einer Operation umgibt. C.J. Colombos, § 558; W.J. Fenrick,
CYIL XXIV (1986), 93; NWP 9, para. 7.8; Canadian Draft Manual, para. 704; ZDv 15/2, Nr.
1050 ("bewegliche Ausschlußzonen"). Das Operationszonen-Konzept liegt auch Art. 50 des
Oxford Manual von 1913 zugrunde.
10 Vgl. allein die vorstehenden Nachweise. Ausgenommen sind freilich diejenigen Gebiete, in de
nen militärische Handlungen aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen verboten sind; ZDv
15/2, Nr. 1010 Abs. 2. Dazu zählen die Aaland-Inseln (Abkommen vom 20. Oktober 1921;
Friedensvertrag vom 10. Februar 1947 zwischen Finnland und den Alliierten; dazu E. Menzel,
Aaland-Inseln, in: WVR I, S. 21-24) und Spitzbergen (Abkommen vom 9. Februar 1920, RGBl.
1925 II S. 763 ff.; dazu I. u.Münch, Spitzbergen, in: WVR III, S. 300-302). Darüber hinaus sei
auf den Friedens- und Freundschaftsvertrag vom 18. Oktober 1984 zwischen Argentinien und
Chile (abgedruckt in: Law of the Sea Bulletin No. 4 [February 1985], 50-72) hingewiesen. In
dessen Art. 10 wird unter Bezugnahme auf den Grenzvertrag von 1881 klargestellt: „The de-
limitation herein agreed in no way alters what is laid down in the Boundary Treaty of 1881,
whereby the Strait of Magellan is neutralized in perpetuity and unrestricted navigation in it is
assured for the flags of all nations.“ Auch aus dem Montreux-Abkommen vom 20. Juli 1936,
worauf noch näher einzugehen sein wird, ergeben sich für die Dardanellen gewisse Beschrän
kungen, die auch im bewaffneten Konflikt gelten. Text in: AJIL 31 (1937), Suppl., 1-18. Dazu
D. Vignes, Commentary on the 1936 Montreux Convention, in: N. Ronzitti (ed.), Thè Law of Na
val Warfare, 1988, S. 468-482.