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Full text: Jahresbericht 2001

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Partner der Seeschifffahrt 
deutscher Flagge gesichert werden. Zugleich soll so 
auch allgemein maritimes Know-how In Deutschland 
erhalten und gestärkt werden. Denn der Schifffahrt 
standort Deutschland Ist nicht nur durch Handels 
schiffe unter deutscher Flagge bestimmt. Vielmehr Ist 
die maritime Wirtschaft hierzulande u.a. auch ge 
prägt durch Schiffsmanagement - nach der Nationa 
lität der Eigner verfügt Deutschland weltweit über die 
slebtgrößte Handelsflotte Schiffs- und Anlagenbau, 
Versicherungswesen sowie einer der weltgrößten 
Schiffsfinanzierungsmärkte. 
Seit 4 Jahren werden daher Ausbildungsplätze auf 
Handelsschiffen unter deutscher Flagge unterstützt. 
Die Auszahlung der jährlichen Zuschüsse an die 
Reedereien koordiniert das BSH. Im vergangenen 
Jahr wurden Insgesamt 120 Ausbildungsverhältnisse 
mit einem Gesamtvolumen von 6 Mio. DM gefördert. 
Im Rahmen des Maritimen Bündnisses hat die Bun 
desregierung außerdem Mittel bereitgestellt, um die 
Im Internationalen Vergleich hohen Sozialkosten der 
Besatzungsmltglleder zu senken. Auch dies ge 
schieht auf der Basis von Richtlinien, die die Europä 
ische Union für alle Mitgliedsstaaten erlassen hat. 
Zur Senkung der Lohnnebenkosten konnte das BSH 
Im 4. Quartal 2001 erstmals Zuschüsse gewähren. 
Flaggenrecht 
Das BSH führt das nationale Flaggenreglster. Hierin 
sind alle Seeschiffe erfasst, die einen Ausweis über 
die Führung der deutschen Flagge erhalten. Das 
BSH stellt die erforderlichen Dokumente zum Nach 
weis dieses Rechts aus. Hierzu gehören der Flag- 
genscheln für Werftprobefahrten und zeitweise ein 
geflaggte ausländische Schiffe, die Flaggenbeschel- 
nlgung für Behördenfahrzeuge sowie das Flaggen- 
zertifikat für kleine Schiffe bis 15 m Rumpflänge. 
Für deutsche Sportfahrzeuge wurden Im letzten Jahr 
1 245 Flaggenzertlflkate, die Insbesondere von den 
französischen Behörden als Nachweis zur Berechti 
gung zum Führen der Bundesflagge verlangt wer 
den, neu ausgestellt. Außerdem wurden für die ge 
werbliche Schifffahrt - fast ausschließlich für Probe- 
und Überführungsfahrten - 53 Flaggenschelne und 
für Schiffe Im öffentlichen Dienst 6 Flaggenbeschelnl- 
gungen erteilt. 
Darüber hinaus erteilt das BSH die Genehmigung zur 
zeitweisen Führung einer ausländischen Flagge nach 
§ 7 Flaggenrechtsgesetz. Grundsätzlich haben alle 
Seeschiffe, deren Eigentümer Deutsche sind und die 
Ihren Wohnsitz Im Geltungsbereich des Grundge 
setzes haben, gemäß § 1 Flaggenrechtsgesetz die 
Bundesflagge zu führen. Unter bestimmten Voraus 
setzungen kann für ein Schiff, das vorübergehend 
einem Ausländer zur Bereederung überlassen wird, 
gestattet werden, befristet eine ausländische Flagge 
zu führen. Hierzu Ist Insbesondere detailliert darzule 
gen, dass die weitere Führung der deutschen 
Flagge, d. h. Insbesondere die Anwendung des deut 
schen Arbelts-, Sozial- und Steuerrechts, für das 
Schiff erhebliche wirtschaftliche Nachteile zur Folge 
hätte. Besonders strenge Forderungen an die Ge 
nehmigung zur Ausflaggung sind dann zu stellen, 
wenn das Schiff bereits Zuwendungen des Bundes 
erhält und damit der Bindung an die deutsche 
Flagge unterliegt. Die auf 2 Jahre befristete Geneh 
migung kann auf Antrag verlängert werden. 
Im Jahre 2001 sind für 236 Schiffe erstmalig Geneh 
migungen zur befristeten Ausflaggung erteilt worden. 
Darüber hinaus wurden 433 Verlängerungsanträge 
genehmigt. Die ausgeflaggte Tonnage betrug damit 
8,3 Millionen BRZ. In 106 Fällen wurde die Genehmi 
gung zur befristeten Ausflaggung vorzeitig, In der 
Regel auf Antrag des Eigentümers, widerrufen.
	        
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