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Partner der Seeschifffahrt
deutscher Flagge gesichert werden. Zugleich soll so
auch allgemein maritimes Know-how In Deutschland
erhalten und gestärkt werden. Denn der Schifffahrt
standort Deutschland Ist nicht nur durch Handels
schiffe unter deutscher Flagge bestimmt. Vielmehr Ist
die maritime Wirtschaft hierzulande u.a. auch ge
prägt durch Schiffsmanagement - nach der Nationa
lität der Eigner verfügt Deutschland weltweit über die
slebtgrößte Handelsflotte Schiffs- und Anlagenbau,
Versicherungswesen sowie einer der weltgrößten
Schiffsfinanzierungsmärkte.
Seit 4 Jahren werden daher Ausbildungsplätze auf
Handelsschiffen unter deutscher Flagge unterstützt.
Die Auszahlung der jährlichen Zuschüsse an die
Reedereien koordiniert das BSH. Im vergangenen
Jahr wurden Insgesamt 120 Ausbildungsverhältnisse
mit einem Gesamtvolumen von 6 Mio. DM gefördert.
Im Rahmen des Maritimen Bündnisses hat die Bun
desregierung außerdem Mittel bereitgestellt, um die
Im Internationalen Vergleich hohen Sozialkosten der
Besatzungsmltglleder zu senken. Auch dies ge
schieht auf der Basis von Richtlinien, die die Europä
ische Union für alle Mitgliedsstaaten erlassen hat.
Zur Senkung der Lohnnebenkosten konnte das BSH
Im 4. Quartal 2001 erstmals Zuschüsse gewähren.
Flaggenrecht
Das BSH führt das nationale Flaggenreglster. Hierin
sind alle Seeschiffe erfasst, die einen Ausweis über
die Führung der deutschen Flagge erhalten. Das
BSH stellt die erforderlichen Dokumente zum Nach
weis dieses Rechts aus. Hierzu gehören der Flag-
genscheln für Werftprobefahrten und zeitweise ein
geflaggte ausländische Schiffe, die Flaggenbeschel-
nlgung für Behördenfahrzeuge sowie das Flaggen-
zertifikat für kleine Schiffe bis 15 m Rumpflänge.
Für deutsche Sportfahrzeuge wurden Im letzten Jahr
1 245 Flaggenzertlflkate, die Insbesondere von den
französischen Behörden als Nachweis zur Berechti
gung zum Führen der Bundesflagge verlangt wer
den, neu ausgestellt. Außerdem wurden für die ge
werbliche Schifffahrt - fast ausschließlich für Probe-
und Überführungsfahrten - 53 Flaggenschelne und
für Schiffe Im öffentlichen Dienst 6 Flaggenbeschelnl-
gungen erteilt.
Darüber hinaus erteilt das BSH die Genehmigung zur
zeitweisen Führung einer ausländischen Flagge nach
§ 7 Flaggenrechtsgesetz. Grundsätzlich haben alle
Seeschiffe, deren Eigentümer Deutsche sind und die
Ihren Wohnsitz Im Geltungsbereich des Grundge
setzes haben, gemäß § 1 Flaggenrechtsgesetz die
Bundesflagge zu führen. Unter bestimmten Voraus
setzungen kann für ein Schiff, das vorübergehend
einem Ausländer zur Bereederung überlassen wird,
gestattet werden, befristet eine ausländische Flagge
zu führen. Hierzu Ist Insbesondere detailliert darzule
gen, dass die weitere Führung der deutschen
Flagge, d. h. Insbesondere die Anwendung des deut
schen Arbelts-, Sozial- und Steuerrechts, für das
Schiff erhebliche wirtschaftliche Nachteile zur Folge
hätte. Besonders strenge Forderungen an die Ge
nehmigung zur Ausflaggung sind dann zu stellen,
wenn das Schiff bereits Zuwendungen des Bundes
erhält und damit der Bindung an die deutsche
Flagge unterliegt. Die auf 2 Jahre befristete Geneh
migung kann auf Antrag verlängert werden.
Im Jahre 2001 sind für 236 Schiffe erstmalig Geneh
migungen zur befristeten Ausflaggung erteilt worden.
Darüber hinaus wurden 433 Verlängerungsanträge
genehmigt. Die ausgeflaggte Tonnage betrug damit
8,3 Millionen BRZ. In 106 Fällen wurde die Genehmi
gung zur befristeten Ausflaggung vorzeitig, In der
Regel auf Antrag des Eigentümers, widerrufen.