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Full text: Jahresbericht 2002

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Partner der Seeschifffahrt 
wesen sowie einen der weltgrößten Schiffsfinanzie 
rungsmärkte geprägt. 
Das BSH koordiniert die Durchführung der Förder 
programme für die deutsche Handelsflotte im Rah 
men des Maritimen Bündnisses für Beschäftigung 
und Ausbildung. Die Förderung umfasst Zuschüsse 
zur Senkung der Lohnnebenkosten und zur Ausbil 
dungsförderung auf Handelsschiffen unter deutscher 
Flagge. 
Im Jahr 2002 wurden insgesamt ca. 41 Mio.€ zur 
Verfügung gestellt, davon 38 Mlo.€ als Zuschüsse 
zur Senkung der Lohnnebenkosten, um die Im Inter 
nationalen Vergleich hohen Sozialkosten der Besat- 
zungsmltglleder zu senken. Die verbleibenden 
3 Mlo.€ wurden zur Förderung von Ausbildungs 
plätzen (25 500 € pro Ausbildungsplatz) ausgezahlt. 
Außerdem wurden den Reedereien nachträglich für 
das Jahr 2001 weitere rund 4,1 Mio. € zur Reduzie 
rung der Lohnnebenkosten ausgezahlt. 
Flaggenrecht 
Das BSH führt das nationale Flaggenreglster. Hierin 
sind alle Seeschiffe erfasst, die einen Ausweis über 
die Führung der deutschen Flagge erhalten. Das 
BSH stellt die erforderlichen Dokumente zum Nach 
weis dieses Rechts aus. Hierzu gehören auch Flag 
genscheine für Werftprobefahrten und zeitweise ein 
geflaggte ausländische Schiffe, Flaggenbescheini 
gungen für Behördenfahrzeuge sowie Flaggenzertlfl- 
kate für kleine Schiffe bis 15 m Rumpflänge. 
Für deutsche Sportfahrzeuge wurden im letzten Jahr 
1209 Flaggenzertifikate, die Insbesondere von den 
französischen Behörden als Nachweis zur Berechti 
gung zum Führen der Bundesflagge verlangt wer 
den, neu ausgestellt. Außerdem wurden für die ge 
werbliche Schifffahrt - fast ausschließlich für Probe- 
und Überführungsfahrten - 70 Flaggenscheine und 
für Schiffe im öffentlichen Dienst 13 Flaggenbeschel- 
nlgungen erteilt. 
Grundsätzlich haben alle Seeschiffe, deren Eigen 
tümer Deutsche sind und die Ihren Wohnsitz im Gel 
tungsbereich des Grundgesetzes haben, gemäß §1 
Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge zu führen. 
Unter bestimmten Voraussetzungen kann für ein 
Schiff, das vorübergehend einem Ausländer zur Be- 
reederung überlassen wird, gestattet werden, befris 
tet eine ausländische Flagge zu führen. Diese Ge 
nehmigungen zur zeitweisen Führung einer ausländi 
schen Flagge nach §7 Flaggenrechtsgesetz erteilt 
das BSH. Hierzu Ist Insbesondere detailliert darzule 
gen, dass die weitere Führung der deutschen Flagge 
unter Anwendung des deutschen Arbeits-, Sozial- 
und Steuerrechts, für das Schiff erhebliche wirt 
schaftliche Nachteile zur Folge hätte. Besonders 
strenge Forderungen an die Genehmigung zur Aus 
flaggung sind dann zu stellen, wenn das Schiff be 
reits Zuwendungen des Bundes erhält und damit der 
Bindung an die deutsche Flagge unterliegt. Die auf 
2 Jahre befristete Genehmigung kann auf Antrag ver 
längert werden. 
Im Jahre 2002 sind für 202 Schiffe erstmalig Geneh 
migungen zur befristeten Ausflaggung erteilt worden. 
Darüber hinaus wurden 483 Verlängerungsanträge 
genehmigt. Die ausgeflaggte Tonnage betrug damit 
gut 8,5 Millionen BRZ. In 96 Fällen wurde die Geneh 
migung zur befristeten Ausflaggung vorzeitig, In der 
Regel auf Antrag des Eigentümers, widerrufen. 
Schiffsvermessung 
Das BSH ist zuständig für die amtliche Vermessung 
aller deutschen Seeschiffe (auf Antrag auch für aus 
ländische Seeschiffe), die nach International verein 
barten technischen Regeln durchgeführt wird. Ziel
	        
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