Skip to main content

Full text: Bundesfachplan Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014

Abwägung 
87 
Anbindung im eigenen Cluster und Begrenzung der Länge des Drehstrom-Svstems 
Im Rahmen der Konsultation wurde mehrfach darum gebeten, dass die Anbindung im eigenen 
Cluster für alle zukünftigen Planungen zwingend umzusetzen sei. Allerdings solle dies nicht 
rückwirkend für bereits existierende clusterübergreifende Anbindungen umgesetzt werden. Dies 
solle auch bei nachgelagerten Verfahren bei der BNetzA nicht in Frage gestellt werden. Zudem 
solle die Trassenlängenbegrenzung von 20 km zwingend eingehalten werden. 
Der BFO plant grundsätzlich keine clusterübergreifenden Anbindungen. 
Wie auch bei anderen Planungsgrundsätzen gilt, dass Umstände auftreten können, die eine 
Abweichung im Einzelfall erforderlich machen. Die Abweichung ist im Rahmen des jeweiligen 
Einzelzulassungsverfahrens zu beantragen und nachvollziehbar zu begründen. Bei der Prüfung 
der Abweichungsmöglichkeit ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass die Grundzüge der 
Planung erhalten bleiben müssen. Zur näheren Begründung wird auf die Begründung zu 
Grundsatz 5.4.2.6 verwiesen. 
Bei der Festlegung zur Trassenlänge wird davon ausgegangen, dass die Trasse zwischen 
Umspannwerk des Windparks und Konverterplattform jeweils möglichst gradlinig und kurz zu 
planen ist. Es ist jedoch zum derzeitigen Zeitpunkt nicht auszuschließen, dass auch bei 
Einhaltung der Planungsgrundsätze eine Trassenführung unter 20 km aufgrund existierender 
Nutzungen nicht umsetzbar ist, so dass im begründeten Einzelfall eine Abweichung 
gerechtfertigt sein kann. 
Kreuzungen 
Bezüglich der Kreuzungen fordert der Netzbetreiber TenneT in seiner Stellungnahme für die 
Kreuzung von Stromkabeln, einen Kreuzungswinkel von 60°als Standardwinkel festzulegen und 
einen Winkel von 45° nicht zu unterschreiten. Wenn sich Kreuzungen nicht vermeiden lassen, 
sollen die damit einhergehenden Eingriffe, auch aus Gründen des Umweltschutzes, möglichst 
gering gehalten werden. Das kürzest denkbare Kreuzungsbauwerk ist bei einem 90° Winkel zu 
erwarten. Entsprechend sollen die Kreuzungen möglichst im rechten Winkel ausgeführt werden. 
Ein geringerer Kreuzungswinkel ist also nur zugelassen, wenn die Kreuzung anders nicht 
möglich ist. Regelungen zur Kostenverteilung bei Kreuzungen sind nicht Regelungsgegenstand 
des BFO. 
Natur- und Umweltschutz 
Die Forderung eines Konsultationsteilnehmers, im Planungsgrundsatz zur Sedimenterwärmung 
die Formulierung, dass das 2K-Kriterium einzuhalten sei, dahingehend zu ändern, dass das 2K- 
Kriterium bei der Dimensionierung des Kabels zu berücksichtigen sei, wird nicht umgesetzt. 
Beim 2K-Kriterium handelt es sich um einen etablierten naturschutzfachlichen Vorsorgewert, 
dessen Einhaltung im konkreten Zulassungsverfahren nachzuweisen ist. Der Hinweis auf die 
Bedeutung der technischen Dimensionierung des Kabels für das Ausmaß der 
Sedimenterwärmung wird in die Begründung des Grundsatzes aufgenommen. 
Die vom Nabu geforderten Maßnahmen bei Nichteinhaltung des 2K-Kriteriums können nicht im 
Rahmen des BFO behandelt werden, da hier die Umsetzung dieses Vorsorgewertes 
verpflichtend ist. Sollte es im Einzelverfahren nicht möglich sein, diesen Wert einzuhalten, so ist 
dies entsprechend begründet zu beantragen. Ggf. sind in diesem Fall im Einzelverfahren 
entsprechende Maßnahmen anzuordnen. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass auch die 
in diesem Zusammenhang bedeutsame Mindestüberdeckung der Kabelsysteme dauerhaft 
sicherzustellen ist. 
Im Rahmen einer Stellungnahme wird gefordert, dass eine umfassende Betrachtung der 
Seekabel als Ökotope veränderndes Bauwerk erfolgen müsse. Dies gelte umso mehr, als dass 
der MSRL-Deskriptor 6 mit den Kriterien Substrateigenschaften und physische Schäden sowie 
Beschaffenheit der benthischen Lebensgemeinschaften berücksichtigt werden müsse. Im 
Rahmen des Umweltberichts werden für den gesamten Untersuchungsraum sowohl 
Auswirkungen der Seekabelsysteme auf das Sediment als auch auf das Benthos und geschützte
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.