Abwägung
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Anbindung im eigenen Cluster und Begrenzung der Länge des Drehstrom-Svstems
Im Rahmen der Konsultation wurde mehrfach darum gebeten, dass die Anbindung im eigenen
Cluster für alle zukünftigen Planungen zwingend umzusetzen sei. Allerdings solle dies nicht
rückwirkend für bereits existierende clusterübergreifende Anbindungen umgesetzt werden. Dies
solle auch bei nachgelagerten Verfahren bei der BNetzA nicht in Frage gestellt werden. Zudem
solle die Trassenlängenbegrenzung von 20 km zwingend eingehalten werden.
Der BFO plant grundsätzlich keine clusterübergreifenden Anbindungen.
Wie auch bei anderen Planungsgrundsätzen gilt, dass Umstände auftreten können, die eine
Abweichung im Einzelfall erforderlich machen. Die Abweichung ist im Rahmen des jeweiligen
Einzelzulassungsverfahrens zu beantragen und nachvollziehbar zu begründen. Bei der Prüfung
der Abweichungsmöglichkeit ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass die Grundzüge der
Planung erhalten bleiben müssen. Zur näheren Begründung wird auf die Begründung zu
Grundsatz 5.4.2.6 verwiesen.
Bei der Festlegung zur Trassenlänge wird davon ausgegangen, dass die Trasse zwischen
Umspannwerk des Windparks und Konverterplattform jeweils möglichst gradlinig und kurz zu
planen ist. Es ist jedoch zum derzeitigen Zeitpunkt nicht auszuschließen, dass auch bei
Einhaltung der Planungsgrundsätze eine Trassenführung unter 20 km aufgrund existierender
Nutzungen nicht umsetzbar ist, so dass im begründeten Einzelfall eine Abweichung
gerechtfertigt sein kann.
Kreuzungen
Bezüglich der Kreuzungen fordert der Netzbetreiber TenneT in seiner Stellungnahme für die
Kreuzung von Stromkabeln, einen Kreuzungswinkel von 60°als Standardwinkel festzulegen und
einen Winkel von 45° nicht zu unterschreiten. Wenn sich Kreuzungen nicht vermeiden lassen,
sollen die damit einhergehenden Eingriffe, auch aus Gründen des Umweltschutzes, möglichst
gering gehalten werden. Das kürzest denkbare Kreuzungsbauwerk ist bei einem 90° Winkel zu
erwarten. Entsprechend sollen die Kreuzungen möglichst im rechten Winkel ausgeführt werden.
Ein geringerer Kreuzungswinkel ist also nur zugelassen, wenn die Kreuzung anders nicht
möglich ist. Regelungen zur Kostenverteilung bei Kreuzungen sind nicht Regelungsgegenstand
des BFO.
Natur- und Umweltschutz
Die Forderung eines Konsultationsteilnehmers, im Planungsgrundsatz zur Sedimenterwärmung
die Formulierung, dass das 2K-Kriterium einzuhalten sei, dahingehend zu ändern, dass das 2K-
Kriterium bei der Dimensionierung des Kabels zu berücksichtigen sei, wird nicht umgesetzt.
Beim 2K-Kriterium handelt es sich um einen etablierten naturschutzfachlichen Vorsorgewert,
dessen Einhaltung im konkreten Zulassungsverfahren nachzuweisen ist. Der Hinweis auf die
Bedeutung der technischen Dimensionierung des Kabels für das Ausmaß der
Sedimenterwärmung wird in die Begründung des Grundsatzes aufgenommen.
Die vom Nabu geforderten Maßnahmen bei Nichteinhaltung des 2K-Kriteriums können nicht im
Rahmen des BFO behandelt werden, da hier die Umsetzung dieses Vorsorgewertes
verpflichtend ist. Sollte es im Einzelverfahren nicht möglich sein, diesen Wert einzuhalten, so ist
dies entsprechend begründet zu beantragen. Ggf. sind in diesem Fall im Einzelverfahren
entsprechende Maßnahmen anzuordnen. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass auch die
in diesem Zusammenhang bedeutsame Mindestüberdeckung der Kabelsysteme dauerhaft
sicherzustellen ist.
Im Rahmen einer Stellungnahme wird gefordert, dass eine umfassende Betrachtung der
Seekabel als Ökotope veränderndes Bauwerk erfolgen müsse. Dies gelte umso mehr, als dass
der MSRL-Deskriptor 6 mit den Kriterien Substrateigenschaften und physische Schäden sowie
Beschaffenheit der benthischen Lebensgemeinschaften berücksichtigt werden müsse. Im
Rahmen des Umweltberichts werden für den gesamten Untersuchungsraum sowohl
Auswirkungen der Seekabelsysteme auf das Sediment als auch auf das Benthos und geschützte