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Full text: Bundesfachplan Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014

Abwägung 
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formal genehmigter Vorhaben sind und der Abgrenzung des Gebietes insofern auch zugrunde 
lagen. Die Konverterplattformen werden in der Regel in bis zu 500 m Entfernung von den 
Windparks errichtet und führen somit zu keinem signifikanten zusätzlichen Habitatverlust, der 
über den des Windparks, einschließlich der 2 km Meidezone, hinausgeht. Das gilt auch für 
etwaige Störungen durch den Schiffsverkehr im Zusammenhang mit dem Betrieb und der 
Wartung der Seekabel und Konverterplattformen. Da große Teile der Deutschen Bucht intensiv 
für die Schifffahrt genutzt werden, ist durch den erhöhten Schiffsverkehr in der Bauphase oder 
zu Reparatur- und Wartungszwecken keine signifikante zusätzliche Störung empfindlicher Arten 
zu erwarten. In Bezug auf das Argument der Kollisionsgefahr für Kleinvögel erschließt sich die 
Forderung nach einer Vergrößerung des Mindestabstands zu Schutzgebieten nicht. Von einem 
Kollisionsrisiko für Kleinvögel ist v.a. nachts und bei schlechten Sichtbedingungen auszugehen 
und der Nachtzug erfolgt im Breitfrontzug. 
Nach aktuellem Kenntnisstand ist durch Einhaltung der Lärmschutzwerte durch den Einsatz von 
technisch ausgereiften Schallminderungssystemen und durch die konsequente Anwendung des 
Schallschutzkonzeptes des BMUB (2013) mit ausreichender Sicherheit gewährleistet ist, dass 
in Bezug auf die Festlegungen des BFO-N die Anforderungen an den Artenschutz eingehalten 
und Natura2000-Gebiete nicht erheblich beeinträchtigt werden. 
Eine geforderte weitergehende Konkretisierung des Schallminderungs-Grundsatzes in Bezug 
auf konkrete Maßnahmen erfolgt nicht, da diese Maßnahmen Gegenstand des 
Einzelzulassungsverfahrens sind und nicht mit der abstrakten Ebene der Fachplanung 
vereinbar scheinen. Konkrete Maßnahmen im Hinblick auf relevante Arten und/oder Gebiete 
können unter Berücksichtigung des Schallschutzkonzeptes des BMUB nur im Rahmen von 
konkreten Zulassungsverfahren angeordnet werden. Allerdings wurde in die Begründung des 
Grundsatzes ein allgemeiner Hinweis auf das Schallschutzkonzept des BMUB aufgenommen. 
Hinsichtlich der Überwachungsmaßnahmen kommt dem vorhabensbezogenen Monitoring im 
Einzelverfahren eine große Bedeutung zu, insbesondere dem Effektmonitoring für die direkt 
angeschlossenen Offshore-Windparks und der Begleitforschung. Zusätzlich werden sich die 
nationalen und internationalen Monitoringprogramme weiterhin auch mit den Auswirkungen von 
Hochbauten im Meer auseinandersetzen, so dass in den kommenden Jahren ein weiterer 
Erkenntnisgewinn hinsichtlich der Auswirkungen aufgrund der Umsetzung der Festlegungen 
des Bundesfachplans Offshore erwartet werden kann. Diese Erkenntnisse fließen jeweils in die 
Fortschreibung des Plans sowie des zugehörigen Umweltberichts ein. Insofern bilden die 
Festlegungen des Plans hinsichtlich der Vermeidung und Verminderung von 
Umweltauswirkungen einen Rahmen, jedoch kommt diesbezüglich dem Einzelzulassungs 
verfahren eine große Bedeutung zu. Im Rahmen dieser Verfahren werden auf den Einzelfall 
zugeschnittene Bestimmungen für Errichtung und Betrieb der Konverterplattform festgelegt. 
Ein Konsultationsteilnehmer bittet um einen Planungsgrundsatz zur Beleuchtung der Anlagen. 
Es solle eine weitestgehende Reduzierung von Anlockeffekten durch die Wahl geeigneter 
Lichtintensitäten und -Spektren oder Beleuchtungsintervalle bei der notwendigen 
Beleuchtung der Plattformen vorgeschrieben werden. Bezüglich der Beleuchtung der Anlagen 
sind insbesondere die Aspekte der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu berücksichtigen. 
Die aus Naturschutzgründen und die für eine sichere Schifffahrt bestehenden Anforderungen 
stehen regelmäßig als gegeneinander abzuwägende Belange gegenüber. Bei Lichtemissionen 
stellen die Sicherheitsanforderungen des Schiffsverkehrs für das Ziel der Emissionsvermeidung 
während Bau- und Betriebsphase eine zwingende Untergrenze dar. Sofern eine Vermeidung 
von Lichtemissionen nicht erreicht werden kann, wird im Einzelverfahren regelmäßig 
entsprechend dem Vorsorgeprinzip eine Minimierung der hervorgerufenen Beeinträchtigungen 
angeordnet. Zu denken ist hier z.B. an die Entwicklung und Anwendung von 
Vergrämungsmaßnahmen für nachteilig beeinträchtigte Tierarten, den Einsatz einer nach dem 
Stand der Technik bestverfügbaren und naturverträglichen Verkehrssicherungsbefeuerung im 
Sinne einer selbststeuernden Anlage, die die Lichtstärke flexibel an die Sichtverhältnisse 
anpasst. Durch die Farbgebung der Anlagen soll eine Blendwirkung durch unnötige Reflexionen 
an glatten Oberflächen der Anlagen verhindert werden. Da diese Anforderungen noch einer
	        
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