Abwägung
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formal genehmigter Vorhaben sind und der Abgrenzung des Gebietes insofern auch zugrunde
lagen. Die Konverterplattformen werden in der Regel in bis zu 500 m Entfernung von den
Windparks errichtet und führen somit zu keinem signifikanten zusätzlichen Habitatverlust, der
über den des Windparks, einschließlich der 2 km Meidezone, hinausgeht. Das gilt auch für
etwaige Störungen durch den Schiffsverkehr im Zusammenhang mit dem Betrieb und der
Wartung der Seekabel und Konverterplattformen. Da große Teile der Deutschen Bucht intensiv
für die Schifffahrt genutzt werden, ist durch den erhöhten Schiffsverkehr in der Bauphase oder
zu Reparatur- und Wartungszwecken keine signifikante zusätzliche Störung empfindlicher Arten
zu erwarten. In Bezug auf das Argument der Kollisionsgefahr für Kleinvögel erschließt sich die
Forderung nach einer Vergrößerung des Mindestabstands zu Schutzgebieten nicht. Von einem
Kollisionsrisiko für Kleinvögel ist v.a. nachts und bei schlechten Sichtbedingungen auszugehen
und der Nachtzug erfolgt im Breitfrontzug.
Nach aktuellem Kenntnisstand ist durch Einhaltung der Lärmschutzwerte durch den Einsatz von
technisch ausgereiften Schallminderungssystemen und durch die konsequente Anwendung des
Schallschutzkonzeptes des BMUB (2013) mit ausreichender Sicherheit gewährleistet ist, dass
in Bezug auf die Festlegungen des BFO-N die Anforderungen an den Artenschutz eingehalten
und Natura2000-Gebiete nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Eine geforderte weitergehende Konkretisierung des Schallminderungs-Grundsatzes in Bezug
auf konkrete Maßnahmen erfolgt nicht, da diese Maßnahmen Gegenstand des
Einzelzulassungsverfahrens sind und nicht mit der abstrakten Ebene der Fachplanung
vereinbar scheinen. Konkrete Maßnahmen im Hinblick auf relevante Arten und/oder Gebiete
können unter Berücksichtigung des Schallschutzkonzeptes des BMUB nur im Rahmen von
konkreten Zulassungsverfahren angeordnet werden. Allerdings wurde in die Begründung des
Grundsatzes ein allgemeiner Hinweis auf das Schallschutzkonzept des BMUB aufgenommen.
Hinsichtlich der Überwachungsmaßnahmen kommt dem vorhabensbezogenen Monitoring im
Einzelverfahren eine große Bedeutung zu, insbesondere dem Effektmonitoring für die direkt
angeschlossenen Offshore-Windparks und der Begleitforschung. Zusätzlich werden sich die
nationalen und internationalen Monitoringprogramme weiterhin auch mit den Auswirkungen von
Hochbauten im Meer auseinandersetzen, so dass in den kommenden Jahren ein weiterer
Erkenntnisgewinn hinsichtlich der Auswirkungen aufgrund der Umsetzung der Festlegungen
des Bundesfachplans Offshore erwartet werden kann. Diese Erkenntnisse fließen jeweils in die
Fortschreibung des Plans sowie des zugehörigen Umweltberichts ein. Insofern bilden die
Festlegungen des Plans hinsichtlich der Vermeidung und Verminderung von
Umweltauswirkungen einen Rahmen, jedoch kommt diesbezüglich dem Einzelzulassungs
verfahren eine große Bedeutung zu. Im Rahmen dieser Verfahren werden auf den Einzelfall
zugeschnittene Bestimmungen für Errichtung und Betrieb der Konverterplattform festgelegt.
Ein Konsultationsteilnehmer bittet um einen Planungsgrundsatz zur Beleuchtung der Anlagen.
Es solle eine weitestgehende Reduzierung von Anlockeffekten durch die Wahl geeigneter
Lichtintensitäten und -Spektren oder Beleuchtungsintervalle bei der notwendigen
Beleuchtung der Plattformen vorgeschrieben werden. Bezüglich der Beleuchtung der Anlagen
sind insbesondere die Aspekte der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu berücksichtigen.
Die aus Naturschutzgründen und die für eine sichere Schifffahrt bestehenden Anforderungen
stehen regelmäßig als gegeneinander abzuwägende Belange gegenüber. Bei Lichtemissionen
stellen die Sicherheitsanforderungen des Schiffsverkehrs für das Ziel der Emissionsvermeidung
während Bau- und Betriebsphase eine zwingende Untergrenze dar. Sofern eine Vermeidung
von Lichtemissionen nicht erreicht werden kann, wird im Einzelverfahren regelmäßig
entsprechend dem Vorsorgeprinzip eine Minimierung der hervorgerufenen Beeinträchtigungen
angeordnet. Zu denken ist hier z.B. an die Entwicklung und Anwendung von
Vergrämungsmaßnahmen für nachteilig beeinträchtigte Tierarten, den Einsatz einer nach dem
Stand der Technik bestverfügbaren und naturverträglichen Verkehrssicherungsbefeuerung im
Sinne einer selbststeuernden Anlage, die die Lichtstärke flexibel an die Sichtverhältnisse
anpasst. Durch die Farbgebung der Anlagen soll eine Blendwirkung durch unnötige Reflexionen
an glatten Oberflächen der Anlagen verhindert werden. Da diese Anforderungen noch einer