Abwägung
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möglicherweise betroffener öffentlicher Belange und Rechtspositionen zugrunde, so dass
dadurch auch bereits eine „Vorprüfung“ möglicher Alternativen erfolgt ist.
In der AWZ bestehen bereits eine Vielzahl unterschiedlicher Nutzungen und rechtlich
geschützter Belange. Zur Ordnung der Nutzungsinteressen innerhalb der AWZ existiert zudem
der Raumordnungsplan, welcher Ziele und Grundsätze festlegt. Eine Gesamtabwägung der
Nutzungen untereinander ist damit ebenfalls bereits erfolgt. Die Ziele und Grundsätze des
Raumordnungsplans sind zu weiten Teilen im BFO übernommen worden und hinsichtlich der
speziellen Regelungsgegenstände anhand der vorgetragenen Belange und Rechte erneut
überprüft und abgewogen worden.
In Bezug auf die konkreten Regelungsgegenstände des Plans stellt sich die Situation in der
Weise dar, dass insbesondere etliche Offshore-Windparks und deren Netzanschlusssysteme
bereits gebaut werden, genehmigt sind oder den rechtlich schützenswerten Status der
planungsrechtlichen Verfestigung erlangt haben, so dass die Netzplanung von vornherein nicht
mehr vollständig im Sinne eines koordinierten und abgestimmten Gesamtsystems erfolgen
kann. Das heißt, die Planung hat sich in die bestehenden Nutzungen unter Wahrung der
geschützten Rechtspositionen einzufügen. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass der
Raumordnungsplan die meisten Nutzungen bereits regelt, kommen für die räumlichen
Festlegungen nur sehr wenige Alternativen ernsthaft in Betracht. Soweit räumliche Alternativen
ernsthaft in Betracht kommen, wurden diese auch als Alternativen im Plan eingezeichnet und in
den jeweiligen räumlichen Beschreibungen beschrieben.
Um nicht jede nur denkbare Alternative darzustellen, folgt der Netzplan daher dem System der
Festlegung von Regeln und Grundsätzen. Eine intensivere Abwägung möglicher wider-
streitender öffentlicher und privater Belange erfolgt immer dann, wenn von dem Grundsatz - im
Ausnahmefall - abgewichen wird. Denn insbesondere dann wird unter näherer Betrachtung des
Einzelfalls unter Zugrundelegung eines überwiegenden Belanges unter Zurückstellung des
unterliegenden Belanges eine Entscheidung zugunsten einer bestimmten Trassenführung bzw.
eines Standortes getroffen, die Eingang im Rahmen der Festlegung des Netzplans findet.
9.2.5.1 Konverterplattformen
Im Rahmen der Fortschreibung wurde gefordert, dass die standardisierten Technikvorgaben
und die Planungsgrundsätze für Konverterplattformen nicht als Grundsätze zu verstehen sein
sollten, von denen im Einzelfall abgewichen werden kann.
Die Planungsgrundsätze sind als Regel zu verstehen, von denen im begründeten Einzelfall
abgewichen werden kann bzw. muss. Auch für die Konverterplattformen erscheint es sinnvoll
diesen Charakter beizubehalten, da sich z.B. bereits im BFO Fälle ergeben können, in denen
nicht sämtliche Grundsätze gleichzeitig eingehalten werden können, die eine Abwägung und
Entscheidung zwischen Grundsätzen erforderlich machen. Zudem kann nicht ausgeschlossen
werden, dass sich in der Umsetzung der Plattformen Umstände ergeben, die Abweichungen
von Planungsgrundsätzen erforderlich machen. Voraussetzung hierfür ist ebenso wie für die
Abweichung von den übrigen Grundsätzen, dass diese im Einzelfall nachvollziehbar und
plausibel begründet werden Dabei ist es erforderlich, dass die Abweichung die mit der Regel
verfolgten Ziele und Zwecke in gleichwertiger Weise erfüllt, bzw. diese nicht in signifikanter
Weise beeinträchtigt. Die Grundzüge der Planung müssen bestehen bleiben.
Von Konsultationsteilnehmern wurde gefordert, dass innerhalb des BFO ein Planungsgrundsatz
zur Ausgestaltung der Gründung der Konverterplattformen - konkret die Festlegung von
Schwerkraftfundamenten - erfolgen solle. Zudem sei hinsichtlich des Einsatzes von
umweltschonenden Kabelverlegeverfahren ein höherer Konkretisierungsgrad wünschenswert.
Im Rahmen des Umweltberichts erfolgt eine Auseinandersetzung sowohl mit verschiedenen
Gründungsoptionen (Kapitel 4.1), u.a. Schwerkraftfundamenten, als auch mit Verlegeverfahren
(Kapitel 4.2) aus umweltfachlicher Sicht. Die Vorgabe von im Einzelverfahren konkret
einzusetzenden technischen Lösungen im Rahmen des BFO entspricht nicht dessen Charakter
als Fachplan, insofern erfolgt keine weitere Konkretisierung der Planungsgrundsätze.