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Full text: Bundesfachplan Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014

Abwägung 
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möglicherweise betroffener öffentlicher Belange und Rechtspositionen zugrunde, so dass 
dadurch auch bereits eine „Vorprüfung“ möglicher Alternativen erfolgt ist. 
In der AWZ bestehen bereits eine Vielzahl unterschiedlicher Nutzungen und rechtlich 
geschützter Belange. Zur Ordnung der Nutzungsinteressen innerhalb der AWZ existiert zudem 
der Raumordnungsplan, welcher Ziele und Grundsätze festlegt. Eine Gesamtabwägung der 
Nutzungen untereinander ist damit ebenfalls bereits erfolgt. Die Ziele und Grundsätze des 
Raumordnungsplans sind zu weiten Teilen im BFO übernommen worden und hinsichtlich der 
speziellen Regelungsgegenstände anhand der vorgetragenen Belange und Rechte erneut 
überprüft und abgewogen worden. 
In Bezug auf die konkreten Regelungsgegenstände des Plans stellt sich die Situation in der 
Weise dar, dass insbesondere etliche Offshore-Windparks und deren Netzanschlusssysteme 
bereits gebaut werden, genehmigt sind oder den rechtlich schützenswerten Status der 
planungsrechtlichen Verfestigung erlangt haben, so dass die Netzplanung von vornherein nicht 
mehr vollständig im Sinne eines koordinierten und abgestimmten Gesamtsystems erfolgen 
kann. Das heißt, die Planung hat sich in die bestehenden Nutzungen unter Wahrung der 
geschützten Rechtspositionen einzufügen. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass der 
Raumordnungsplan die meisten Nutzungen bereits regelt, kommen für die räumlichen 
Festlegungen nur sehr wenige Alternativen ernsthaft in Betracht. Soweit räumliche Alternativen 
ernsthaft in Betracht kommen, wurden diese auch als Alternativen im Plan eingezeichnet und in 
den jeweiligen räumlichen Beschreibungen beschrieben. 
Um nicht jede nur denkbare Alternative darzustellen, folgt der Netzplan daher dem System der 
Festlegung von Regeln und Grundsätzen. Eine intensivere Abwägung möglicher wider- 
streitender öffentlicher und privater Belange erfolgt immer dann, wenn von dem Grundsatz - im 
Ausnahmefall - abgewichen wird. Denn insbesondere dann wird unter näherer Betrachtung des 
Einzelfalls unter Zugrundelegung eines überwiegenden Belanges unter Zurückstellung des 
unterliegenden Belanges eine Entscheidung zugunsten einer bestimmten Trassenführung bzw. 
eines Standortes getroffen, die Eingang im Rahmen der Festlegung des Netzplans findet. 
9.2.5.1 Konverterplattformen 
Im Rahmen der Fortschreibung wurde gefordert, dass die standardisierten Technikvorgaben 
und die Planungsgrundsätze für Konverterplattformen nicht als Grundsätze zu verstehen sein 
sollten, von denen im Einzelfall abgewichen werden kann. 
Die Planungsgrundsätze sind als Regel zu verstehen, von denen im begründeten Einzelfall 
abgewichen werden kann bzw. muss. Auch für die Konverterplattformen erscheint es sinnvoll 
diesen Charakter beizubehalten, da sich z.B. bereits im BFO Fälle ergeben können, in denen 
nicht sämtliche Grundsätze gleichzeitig eingehalten werden können, die eine Abwägung und 
Entscheidung zwischen Grundsätzen erforderlich machen. Zudem kann nicht ausgeschlossen 
werden, dass sich in der Umsetzung der Plattformen Umstände ergeben, die Abweichungen 
von Planungsgrundsätzen erforderlich machen. Voraussetzung hierfür ist ebenso wie für die 
Abweichung von den übrigen Grundsätzen, dass diese im Einzelfall nachvollziehbar und 
plausibel begründet werden Dabei ist es erforderlich, dass die Abweichung die mit der Regel 
verfolgten Ziele und Zwecke in gleichwertiger Weise erfüllt, bzw. diese nicht in signifikanter 
Weise beeinträchtigt. Die Grundzüge der Planung müssen bestehen bleiben. 
Von Konsultationsteilnehmern wurde gefordert, dass innerhalb des BFO ein Planungsgrundsatz 
zur Ausgestaltung der Gründung der Konverterplattformen - konkret die Festlegung von 
Schwerkraftfundamenten - erfolgen solle. Zudem sei hinsichtlich des Einsatzes von 
umweltschonenden Kabelverlegeverfahren ein höherer Konkretisierungsgrad wünschenswert. 
Im Rahmen des Umweltberichts erfolgt eine Auseinandersetzung sowohl mit verschiedenen 
Gründungsoptionen (Kapitel 4.1), u.a. Schwerkraftfundamenten, als auch mit Verlegeverfahren 
(Kapitel 4.2) aus umweltfachlicher Sicht. Die Vorgabe von im Einzelverfahren konkret 
einzusetzenden technischen Lösungen im Rahmen des BFO entspricht nicht dessen Charakter 
als Fachplan, insofern erfolgt keine weitere Konkretisierung der Planungsgrundsätze.
	        
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