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Full text: Bundesfachplan Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014

Abwägung 
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Auf der Grundlage der vorgebrachten Gesichtspunkte, kommt das BSH zu dem Ergebnis, dass 
im Sinne einer klareren Aufgabentrennung zwischen BFO und den anderen 
Netzplanungsinstrumenten die Festlegungen dieses Plans unter Zugrundelegung eines 
Planungshorizonts von 20 - 30 Jahren erfolgen. Der Planungshorizont orientiert sich dabei an 
einer sinnvollen zeitlichen mittel- bis langfristigen Perspektive für räumliche Planungen 
entsprechend § 2 Absatz 2 Satz 4 ROG und § 7 Abs. 1 ROG und betrachtet bis zur 
raumordnerisch festgelegten Schifffahrtsroute 10 einen zusammenhängenden Planungsraum. 
Für die Zugrundelegung eines solchen Planungshorizonts spricht zum einen, dass die Aufgabe 
der vorausschauenden, systematischen und aufeinander abgestimmten räumlichen Planung 
sachgerechter Rechnung getragen werden kann. Je mehr potentielle Vorhaben in die räumliche 
Planung einbezogen werden, desto vorausschauender und koordinierter lässt sich die 
Netztopologie räumlichen planen. 
Darüber hinaus wird sichergestellt, dass die für die im Rahmen des O-NEP festzulegende 
zeitliche Reihenfolge der Netzanbindungssysteme erforderlichen räumlichen Festlegungen des 
BFO für die regelmäßige Überarbeitung des O-NEP rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden 
können, ohne dabei die Aufgabenbereiche des O-NEP und des BFO zu vermischen. Auf diese 
Weise wird klargestellt, dass der BFO räumliche Festlegungen überwiegend unabhängig von 
der Festlegung der Realisierungszeiten, die Aufgabe des O-NEP sind, trifft. 
Dem Einwand, dass sich jedwede Verweise im BFO auf den O-NEP aus rechtlichen Gründen 
rechtlich verböten, kann nicht in vollem Umfang gefolgt werden. Bereits die systematische 
Stellung der Rechtsgrundlage des BFO in Teil 3 „Regulierung des Netzbetriebs“ im EnWG 
sowie der Anforderung, dass die Festlegungen des BFO bei der Offshore- 
Netzentwicklungsplanung zu berücksichtigen sind, zeigt, dass die beiden Instrumente im 
Einklang stehen müssen. Allerdings sind Festlegungen des O-NEP nicht unmittelbar 
Gegenstand des BFO, sondern werden lediglich zur Verdeutlichung des Zusammenhangs 
zwischen O-NEP und BFO in Kapitel 11 im Anhang anhand einer kartographischen Darstellung 
nachrichtlich dargestellt. 
Eine Beplanung der gesamten AWZ der Nordsee mit Offshore-Windenergie und der 
entsprechenden Netztopologie erscheint demgegenüber nach derzeitigem Stand nicht möglich, 
da entsprechende Festlegungen von der mit der Erstellung bzw. Fortschreibung dieses Plans 
beauftragten Behörde nicht den Anforderungen des § 17a Abs. 1 Satz 2 EnWG entsprechend 
dargestellt und auf der Grundlage der vorliegenden Informationen bewertet werden können. 
Eine Bewertung, ob überwiegende öffentliche oder private Belange bei Einbeziehung sämtlicher 
beim BSH anhängiger Anträge für Offshore-Windparks ließe sich auch im Hinblick auf eine 
kumulative Betrachtung über einen Planungszeitraum, der über 30 Jahre hinaus geht, nicht auf 
der Ebene der Fachplanung mit der erforderlichen Sicherheit vornehmen. In diesem 
Zusammenhang macht es auch keinen Unterschied, ob Umweltverträglichkeitsstudien für zwei 
oder mehreren Vorhaben nordwestlich der Schifffahrtsroute 10 eingereicht wurden, denn 
einzubeziehen wären mit der Argumentation jener Konsultationsteilnehmer, die im Passus 
„Windenergieanlagen, die für Sammelanbindungen geeignet sind“ sämtliche Vorhaben, da der 
Wortlaut insoweit gerade keinerlei Einschränkungen vorsieht. Der Verfahrensstand kann daher 
für die Frage, ob beantragte Vorhaben einbezogen werden im Bereich nordwestlich der 
Schiffahrtsroute 10 keinen Unterschied machen. Daher kommt auch die Einbeziehung des 
Clusters 14 nicht in Betracht. 
Die Frage, ob Vorhaben nordwestlich der Schifffahrtroute 10 im Einzelzulassungsverfahren 
weiterbearbeitet werden, ist nicht Gegenstand des BFO, sondern bleibt dem jeweiligen 
Einzelzulassungsverfahren Vorbehalten. Durch den BFO ist insoweit keine nachteilige Wirkung 
für bestimmte Einzelprojekte intendiert. 
Ein Konsultationsteilnehmer schlägt in Bezug auf anhängige Anträge für Offshore-Windparks in 
Bereich militärischer Übungsgebiete vor, in Übereinstimmung mit den neutraleren 
Formulierungen zur Seetaucher-Thematik auf der Seite 14 des Entwurfs die Formulierungen 
entsprechend des aktuellen Standes in den Einzelzulassungsverfahren zu aktualisieren.
	        
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