Abwägung
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Auf der Grundlage der vorgebrachten Gesichtspunkte, kommt das BSH zu dem Ergebnis, dass
im Sinne einer klareren Aufgabentrennung zwischen BFO und den anderen
Netzplanungsinstrumenten die Festlegungen dieses Plans unter Zugrundelegung eines
Planungshorizonts von 20 - 30 Jahren erfolgen. Der Planungshorizont orientiert sich dabei an
einer sinnvollen zeitlichen mittel- bis langfristigen Perspektive für räumliche Planungen
entsprechend § 2 Absatz 2 Satz 4 ROG und § 7 Abs. 1 ROG und betrachtet bis zur
raumordnerisch festgelegten Schifffahrtsroute 10 einen zusammenhängenden Planungsraum.
Für die Zugrundelegung eines solchen Planungshorizonts spricht zum einen, dass die Aufgabe
der vorausschauenden, systematischen und aufeinander abgestimmten räumlichen Planung
sachgerechter Rechnung getragen werden kann. Je mehr potentielle Vorhaben in die räumliche
Planung einbezogen werden, desto vorausschauender und koordinierter lässt sich die
Netztopologie räumlichen planen.
Darüber hinaus wird sichergestellt, dass die für die im Rahmen des O-NEP festzulegende
zeitliche Reihenfolge der Netzanbindungssysteme erforderlichen räumlichen Festlegungen des
BFO für die regelmäßige Überarbeitung des O-NEP rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden
können, ohne dabei die Aufgabenbereiche des O-NEP und des BFO zu vermischen. Auf diese
Weise wird klargestellt, dass der BFO räumliche Festlegungen überwiegend unabhängig von
der Festlegung der Realisierungszeiten, die Aufgabe des O-NEP sind, trifft.
Dem Einwand, dass sich jedwede Verweise im BFO auf den O-NEP aus rechtlichen Gründen
rechtlich verböten, kann nicht in vollem Umfang gefolgt werden. Bereits die systematische
Stellung der Rechtsgrundlage des BFO in Teil 3 „Regulierung des Netzbetriebs“ im EnWG
sowie der Anforderung, dass die Festlegungen des BFO bei der Offshore-
Netzentwicklungsplanung zu berücksichtigen sind, zeigt, dass die beiden Instrumente im
Einklang stehen müssen. Allerdings sind Festlegungen des O-NEP nicht unmittelbar
Gegenstand des BFO, sondern werden lediglich zur Verdeutlichung des Zusammenhangs
zwischen O-NEP und BFO in Kapitel 11 im Anhang anhand einer kartographischen Darstellung
nachrichtlich dargestellt.
Eine Beplanung der gesamten AWZ der Nordsee mit Offshore-Windenergie und der
entsprechenden Netztopologie erscheint demgegenüber nach derzeitigem Stand nicht möglich,
da entsprechende Festlegungen von der mit der Erstellung bzw. Fortschreibung dieses Plans
beauftragten Behörde nicht den Anforderungen des § 17a Abs. 1 Satz 2 EnWG entsprechend
dargestellt und auf der Grundlage der vorliegenden Informationen bewertet werden können.
Eine Bewertung, ob überwiegende öffentliche oder private Belange bei Einbeziehung sämtlicher
beim BSH anhängiger Anträge für Offshore-Windparks ließe sich auch im Hinblick auf eine
kumulative Betrachtung über einen Planungszeitraum, der über 30 Jahre hinaus geht, nicht auf
der Ebene der Fachplanung mit der erforderlichen Sicherheit vornehmen. In diesem
Zusammenhang macht es auch keinen Unterschied, ob Umweltverträglichkeitsstudien für zwei
oder mehreren Vorhaben nordwestlich der Schifffahrtsroute 10 eingereicht wurden, denn
einzubeziehen wären mit der Argumentation jener Konsultationsteilnehmer, die im Passus
„Windenergieanlagen, die für Sammelanbindungen geeignet sind“ sämtliche Vorhaben, da der
Wortlaut insoweit gerade keinerlei Einschränkungen vorsieht. Der Verfahrensstand kann daher
für die Frage, ob beantragte Vorhaben einbezogen werden im Bereich nordwestlich der
Schiffahrtsroute 10 keinen Unterschied machen. Daher kommt auch die Einbeziehung des
Clusters 14 nicht in Betracht.
Die Frage, ob Vorhaben nordwestlich der Schifffahrtroute 10 im Einzelzulassungsverfahren
weiterbearbeitet werden, ist nicht Gegenstand des BFO, sondern bleibt dem jeweiligen
Einzelzulassungsverfahren Vorbehalten. Durch den BFO ist insoweit keine nachteilige Wirkung
für bestimmte Einzelprojekte intendiert.
Ein Konsultationsteilnehmer schlägt in Bezug auf anhängige Anträge für Offshore-Windparks in
Bereich militärischer Übungsgebiete vor, in Übereinstimmung mit den neutraleren
Formulierungen zur Seetaucher-Thematik auf der Seite 14 des Entwurfs die Formulierungen
entsprechend des aktuellen Standes in den Einzelzulassungsverfahren zu aktualisieren.