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Full text: Bundesfachplan Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014

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Anbindungsleitungen für Offshore-Windparks 
Schiffswracks ist bekannt und in der Unterwasserdatenbank des BSH verzeichnet. Die bei den 
zuständigen Stellen vorhandenen Informationen sollten bei der Auswahl der konkreten 
Trassenführung für Seekabelsysteme berücksichtigt werden. Es ist allerdings nicht 
auszuschließen, dass bei näheren Untersuchungen einer geeigneten Trasse oder bei der 
Verlegung von Seekabelsystemen bisher nicht bekannte Kulturgüter aufgefunden werden. Um 
diese nicht zu beschädigen, sollen in diesem Falle in Absprache mit der zuständigen Behörde 
(unter Einbindung von Denkmalschutz- und Denkmalfachbehörden) geeignete Sicherungs 
maßnahmen durchgeführt werden. Die Funde sind wissenschaftlich zu untersuchen und zu 
dokumentieren. Gegenstände archäologischer oder historischer Art sollen entweder an Ort und 
Stelle oder durch Bergung erhalten und bewahrt werden können. Die Erhaltung des kulturellen 
Erbes, insbesondere des archäologischen Erbes unter Wasser, ist im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 2 
Nr. 3 SeeAnlV im öffentlichen Interesse. Gemäß Artikel 149 SRÜ sind gefundene Gegenstände 
archäologischer oder historischer Art zum Nutzen der gesamten Menschheit zu bewahren oder 
zu verwenden. Unter Maßgabe dieses Planungsgrundsatzes ist auch im Rahmen der 
strategischen Umweltprüfung nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung dieses Schutzgutes 
auszugehen. 
5.3.2.13 Berücksichtigung von Fundstellen von Kampfmitteln 
Bei der Standortwahl sollen bekannte Fundstellen von Kampfmitteln vermieden werden. 
Sollten bei der Planung oder Errichtung von Gleichstrom-Seekabelsystemen bisher nicht 
bekannte im Meeresboden befindliche Kampfmittel aufgefunden werden, sind 
entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. 
Im Jahr 2011 hat die Bund-Länder-Arbeitsgruppe einen Bericht zur Munitionsbelastung im Meer 
veröffentlicht. Die Belastung der deutschen Nordsee mit Kampfmitteln nach derzeitigem 
Kenntnisstand auf bis zu 1,3 Mio. t geschätzt, wobei sich abgesehen von einem 15 sm westlich 
Sylts gelegenen Munitionsversenkungsgebiet alle derzeit bekannten munitionsbelasteten 
Flächen innerhalb der deutschen Küstengewässer befinden. Es wird im Bericht auf eine 
unzureichende Datenlage hingewiesen, so dass davon auszugehen ist, dass auch im Bereich 
der deutschen AWZ vereinzelt Kampfmittelvorkommen zu erwarten sind. Auf Basis derzeit 
vorliegender Informationen ist die Wahrscheinlichkeit des Auffindens chemischer Kampfmittel 
im Bereich der deutschen Nordseegewässer als deutlich geringer als die der Auffindung 
konventioneller Kampfmittel einzustufen, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden. Die 
entsprechenden Einzelheiten zu ggf. erforderlich werdenden Schutzmaßnahmen werden in den 
einzelnen Genehmigungs- bzw. Planfeststellungsverfahren geregelt. 
5.3.2.14 Rückbaupflicht 
Gleichstrom-Seekabelsysteme sind nach Aufgabe der Nutzung zurück zu bauen. 
Verursacht der Rückbau größere nachteilige Umweltauswirkungen als der Verbleib, ist 
von ihm ganz oder teilweise abzusehen, es sei denn, der Rückbau ist aus Gründen der 
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich. Für den Fall eines Verbleibs sollen 
geeignete Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich möglicher künftiger Gefährdungen 
vorgesehen werden. 
Die Festlegung setzt das Ziel der Raumordnung 3.3.1 (5) um, nach dem Rohrleitungen und 
Seekabel sind nach Aufgabe der Nutzung grundsätzlich zurück zu bauen sind. Verursacht 
jedoch der Rückbau größere nachteilige Umweltauswirkungen als der Verbleib, ist von ihm 
ganz oder teilweise abzusehen, es sei denn, der Rückbau ist aus Gründen der Sicherheit und 
Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich. 
Entsprechend der raumordnerischen Leitlinie, dass ortsfeste Nutzungen reversibel sein sollen, 
d. h. möglichst nur vorübergehend und zeitlich begrenzt stattfinden dürfen, sind 
Seekabelsysteme nach Aufgabe der Nutzung zurück zu bauen. Somit wird auch einer 
Behinderung einer etwaigen weiteren planmäßigen Nutzung dieser Fläche entgegengewirkt. 
Die Anordnung sowie die Ausgestaltung des Rückbaus im Einzelfall obliegen der zuständigen 
Fachbehörde. Für den Fall, dass der Rückbau größere nachteilige Umweltauswirkungen
	        
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