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Full text: Bundesfachplan Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014

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Anbindungsleitungen für Offshore-Windparks 
5.3.2.7 Überdeckung 
Bei der Festlegung der dauerhaft zu gewährleistenden Überdeckung von Gleichstrom- 
Seekabelsystemen sollen insbesondere die Belange der Schifffahrt und der Fischerei, 
des Schutzes der Meeresumwelt sowie der Systemsicherheit berücksichtigt werden. 
Dazu ist bei der Verlegung eine Tiefenlage des Kabelsystems herzustellen, die eine 
dauerhafte Überdeckung von mindestens 1,5 m gewährleistet. 
Die Festlegung zur Verlegetiefe bzw. Überdeckung von Seekabelsystemen konkretisiert den 
Grundsatz der Raumordnung 3.3.1 (12), nach dem bei der Wahl der Verlegetiefe von 
Seekabeln zur Ableitung in der AWZ erzeugter Energie insbesondere die Belange der 
Schifffahrt und der Fischerei sowie des Schutzes der Meeresumwelt berücksichtigt werden 
sollen. 
Bei der Festlegung der erforderlichen Überdeckung von Gleichstrom-Seekabelsystemen sind 
verschiedene Belange untereinander abzuwägen. Durch eine ausreichende Verlegetiefe kann 
einerseits das durch die verlegten Kabel hervorgerufene Konfliktpotenzial mit anderen 
Nutzungen reduziert werden. Vor allem kann die potentielle Beeinträchtigung der Sicherheit und 
Leichtigkeit des Verkehrs, der Fischerei sowie des Meeresumweltschutzes (vgl. Umweltbericht 
Kapitel 4.2.1) während des Betriebs der Kabel gemindert werden. Gleichzeitig wird - ebenfalls 
bezogen auf die Betriebsphase - die Gefahr der Beschädigung des Kabels und damit mögliche 
Kosten und Beeinträchtigungen durch Reparaturen durch eine höhere Überdeckung reduziert. 
Eine ausreichende Überdeckung dient damit auch der Systemsicherheit bzw. der Verfügbarkeit 
der Netzanschlusssysteme. Auf der anderen Seite steigt mit zunehmender Verlegetiefe der 
bautechnische und wirtschaftliche Aufwand sowohl bei der Verlegung als auch im Reparaturfall. 
Unabhängig von der Abwägung der Belange ist die Verlegetiefe grundsätzlich aufgrund der 
jeweiligen geologischen Gegebenheiten der Trasse sowie der verfügbaren Verlegeverfahren 
begrenzt. 
Entsprechend der bisherigen Genehmigungspraxis wurde im BFO-N2012 festgelegt, dass 
Seekabelsysteme grundsätzlich mindestens 1,5 m und im Bereich der 
Verkehrstrennungsgebiete mindestens 3,0 m unterhalb der Seebodenoberkante zu verlegen 
sind. Diese Eingrabtiefen für Seekabel von 1,5 bzw. 3,0 m wurde im Rahmen der AG 
„Genehmigungsrelevante Richtwerte“ im Jahr 2005 erarbeitet und seitens der Wasser- und 
Schifffahrtsverwaltung unter Berücksichtigung einzelfallabhängiger Parameter und in 
Abhängigkeit von Randbedingungen wie der Frequenz und Struktur des Schiffsverkehrs oder 
den Eindringtiefen von Ankern eines geeigneten Bemessungsschiffs als erforderlich 
angesehen. Sie beruhte auf den angenommenen möglichen Ankereindringtiefen geschleppter 
Anker, basierend auf zahlreichen Untersuchungen in der Natur sowie im physikalischen Modell. 
In den im Rahmen des erstmalig durchgeführten Aufstellungsverfahrens des BFO-N für das 
Jahr 2012 durchgeführten Konsultationen wurden sowohl Beiträge für eine gegenüber der 
Genehmigungspraxis (1,5/3,0 m) geringere als auch für eine höhere Überdeckung der Kabel 
vorgebracht. Die angeführten Argumente sowohl für eine Erhöhung als auch für eine 
Verringerung der vorgeschriebenen Überdeckung bezogen sich hierbei auf die Gefahr einer 
Aufankerung auf dem Kabel und damit ggf. einhergehende Beschädigungen. Bei den 
verschiedenen Akteuren bestand offenbar eine sehr unterschiedliche Einschätzung darüber, 
wie hoch in den beplanten Bereichen das tatsächliche Risiko eines Kabelschadens durch 
Aufankerung einzuschätzen ist. Diese unterschiedliche Bewertung hatte ihre Ursache - 
abgesehen von einer potentiell abweichenden Risikobereitschaft - in der unzureichenden 
Daten- bzw. Erkenntnislage. 
Im Rahmen des Aufstellungs- und Konsultationsprozesses des BFO-N 2012 wurde somit wie in 
den Einzelzulassungsverfahren die Notwendigkeit erkannt, zu überprüfen, inwiefern die 
grundsätzlichen Erkenntnisse zum Eindringverhalten von Schiffsankern auf die konkreten 
Gegebenheiten der im BFO-N beplanten Kabelsysteme anwendbar sind. Zu diesem Zweck 
wurden im Sommer 2013 gemeinsam durch den Netzbetreiber für den Bereich der Nordsee 
TenneT sowie der Gutachter Forschungsinstitut Deltares, die zuständigen Außenstellen der
	        
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