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Anbindungsleitungen für Offshore-Windparks
5.3.2.7 Überdeckung
Bei der Festlegung der dauerhaft zu gewährleistenden Überdeckung von Gleichstrom-
Seekabelsystemen sollen insbesondere die Belange der Schifffahrt und der Fischerei,
des Schutzes der Meeresumwelt sowie der Systemsicherheit berücksichtigt werden.
Dazu ist bei der Verlegung eine Tiefenlage des Kabelsystems herzustellen, die eine
dauerhafte Überdeckung von mindestens 1,5 m gewährleistet.
Die Festlegung zur Verlegetiefe bzw. Überdeckung von Seekabelsystemen konkretisiert den
Grundsatz der Raumordnung 3.3.1 (12), nach dem bei der Wahl der Verlegetiefe von
Seekabeln zur Ableitung in der AWZ erzeugter Energie insbesondere die Belange der
Schifffahrt und der Fischerei sowie des Schutzes der Meeresumwelt berücksichtigt werden
sollen.
Bei der Festlegung der erforderlichen Überdeckung von Gleichstrom-Seekabelsystemen sind
verschiedene Belange untereinander abzuwägen. Durch eine ausreichende Verlegetiefe kann
einerseits das durch die verlegten Kabel hervorgerufene Konfliktpotenzial mit anderen
Nutzungen reduziert werden. Vor allem kann die potentielle Beeinträchtigung der Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs, der Fischerei sowie des Meeresumweltschutzes (vgl. Umweltbericht
Kapitel 4.2.1) während des Betriebs der Kabel gemindert werden. Gleichzeitig wird - ebenfalls
bezogen auf die Betriebsphase - die Gefahr der Beschädigung des Kabels und damit mögliche
Kosten und Beeinträchtigungen durch Reparaturen durch eine höhere Überdeckung reduziert.
Eine ausreichende Überdeckung dient damit auch der Systemsicherheit bzw. der Verfügbarkeit
der Netzanschlusssysteme. Auf der anderen Seite steigt mit zunehmender Verlegetiefe der
bautechnische und wirtschaftliche Aufwand sowohl bei der Verlegung als auch im Reparaturfall.
Unabhängig von der Abwägung der Belange ist die Verlegetiefe grundsätzlich aufgrund der
jeweiligen geologischen Gegebenheiten der Trasse sowie der verfügbaren Verlegeverfahren
begrenzt.
Entsprechend der bisherigen Genehmigungspraxis wurde im BFO-N2012 festgelegt, dass
Seekabelsysteme grundsätzlich mindestens 1,5 m und im Bereich der
Verkehrstrennungsgebiete mindestens 3,0 m unterhalb der Seebodenoberkante zu verlegen
sind. Diese Eingrabtiefen für Seekabel von 1,5 bzw. 3,0 m wurde im Rahmen der AG
„Genehmigungsrelevante Richtwerte“ im Jahr 2005 erarbeitet und seitens der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung unter Berücksichtigung einzelfallabhängiger Parameter und in
Abhängigkeit von Randbedingungen wie der Frequenz und Struktur des Schiffsverkehrs oder
den Eindringtiefen von Ankern eines geeigneten Bemessungsschiffs als erforderlich
angesehen. Sie beruhte auf den angenommenen möglichen Ankereindringtiefen geschleppter
Anker, basierend auf zahlreichen Untersuchungen in der Natur sowie im physikalischen Modell.
In den im Rahmen des erstmalig durchgeführten Aufstellungsverfahrens des BFO-N für das
Jahr 2012 durchgeführten Konsultationen wurden sowohl Beiträge für eine gegenüber der
Genehmigungspraxis (1,5/3,0 m) geringere als auch für eine höhere Überdeckung der Kabel
vorgebracht. Die angeführten Argumente sowohl für eine Erhöhung als auch für eine
Verringerung der vorgeschriebenen Überdeckung bezogen sich hierbei auf die Gefahr einer
Aufankerung auf dem Kabel und damit ggf. einhergehende Beschädigungen. Bei den
verschiedenen Akteuren bestand offenbar eine sehr unterschiedliche Einschätzung darüber,
wie hoch in den beplanten Bereichen das tatsächliche Risiko eines Kabelschadens durch
Aufankerung einzuschätzen ist. Diese unterschiedliche Bewertung hatte ihre Ursache -
abgesehen von einer potentiell abweichenden Risikobereitschaft - in der unzureichenden
Daten- bzw. Erkenntnislage.
Im Rahmen des Aufstellungs- und Konsultationsprozesses des BFO-N 2012 wurde somit wie in
den Einzelzulassungsverfahren die Notwendigkeit erkannt, zu überprüfen, inwiefern die
grundsätzlichen Erkenntnisse zum Eindringverhalten von Schiffsankern auf die konkreten
Gegebenheiten der im BFO-N beplanten Kabelsysteme anwendbar sind. Zu diesem Zweck
wurden im Sommer 2013 gemeinsam durch den Netzbetreiber für den Bereich der Nordsee
TenneT sowie der Gutachter Forschungsinstitut Deltares, die zuständigen Außenstellen der