Anbindungsleitungen für Offshore-Windparks
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BSH verzeichnet. Die bei den zuständigen Stellen vorhandenen Informationen sollten bei der
Auswahl von Standorten für die Errichtung von Konverterplattformen berücksichtigt werden. Es
ist allerdings nicht auszuschließen, dass bei der näheren Untersuchung geplanter Standorte
bzw. bei der Errichtung bisher nicht bekannte Kulturgüter aufgefunden werden. Um diese nicht
zu beschädigen, sollen in diesem Falle in Absprache mit der zuständigen Behörde (unter
Einbindung von Denkmalschutz- und Denkmalfachbehörden) geeignete Sicherungsmaß
nahmen durchgeführt werden. Die Funde sind wissenschaftlich zu untersuchen und zu
dokumentieren. Gegenstände archäologischer oder historischer Art sollen entweder an Ort und
Stelle oder durch Bergung erhalten und bewahrt werden können. Die Erhaltung des kulturellen
Erbes, insbesondere des archäologischen Erbes unter Wasser, liegt im Sinne des § 2 Abs. 1
S. 2 Nr. 3 SeeAnlV im öffentlichen Interesse. Unter Maßgabe dieses Planungsgrundsatzes ist
auch im Rahmen der strategischen Umweltprüfung nicht von einer erheblichen
Beeinträchtigung dieses Schutzgutes auszugehen.
5.2.2.9 Berücksichtigung von Fundstellen von Kampfmitteln
Bei der Standortwahl sollen bekannte Fundstellen von Kampfmitteln vermieden werden.
Sollten bei der Planung oder Errichtung der Konverterplattformen bisher nicht bekannte
im Meeresboden befindliche Kampfmittel aufgefunden werden, sind entsprechende
Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Im Jahr 2011 wurde von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe ein Bericht zur Munitionsbelastung
im Meer veröffentlicht. Die Belastung der deutschen Nordsee mit Kampfmitteln wird nach
derzeitigem Kenntnisstand auf bis zu 1,3 Mio. t geschätzt, wobei sich abgesehen von einem
15 sm westlich Sylts gelegenen Munitionsversenkungsgebiet, alle derzeit bekannten
munitionsbelasteten Flächen innerhalb der deutschen Küstengewässer befinden. Im Bericht
wird auf eine unzureichende Datenlage hingewiesen, so dass davon auszugehen ist, dass auch
im Bereich der deutschen AWZ vereinzelt Kampfmittelvorkommen zu erwarten sind. Auf Basis
derzeit vorliegender Informationen ist die Wahrscheinlichkeit des Auffindens chemischer
Kampfmittel im Bereich der deutschen Nordseegewässer als deutlich geringer als die der
Auffindung konventioneller Kampfmittel einzustufen, diese kann jedoch nicht ausgeschlossen
werden. Die entsprechenden Einzelheiten zu ggf. erforderlich werdenden Schutzmaßnahmen
werden in den einzelnen Zulassungsverfahren geregelt.
5.2.2.10 Rückbaupflicht
Nach Aufgabe der Nutzung sind Konverterplattformen zurückzubauen.
Diese Festlegung setzt das Ziel der Raumordnung 3.5.1 (5) um, nach dem nach Aufgabe der
Nutzung Offshore-Windenergieanlagen grundsätzlich zurückzubauen sind. Verursacht jedoch
der Rückbau größere nachteilige Umweltauswirkungen als der Verbleib, ist von ihm ganz oder
teilweise abzusehen, es sei denn, der Rückbau ist aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs erforderlich.
Entsprechend der raumordnerischen Leitlinie, dass ortsfeste Nutzungen reversibel sein
müssen, d. h. nur vorübergehend und zeitlich begrenzt stattfinden dürfen, sind auch Konverter
plattformen nach Aufgabe der Nutzung zurückzubauen. Somit wird auch einer Behinderung
einer etwaigen weiteren Planbarkeit dieser Fläche entgegengewirkt. Die Anordnung sowie die
Ausgestaltung des Rückbaus im Einzelfall obliegen der zuständigen Fachbehörde. Für den Fall,
dass der Rückbau größere nachteilige Umweltauswirkungen verursacht als der Verbleib, ist von
ihm ganz oder teilweise abzusehen, es sei denn, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
erfordern den Rückbau. Die vollständige Entfernung der Fundamente dürfte aus Gründen der
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht erforderlich sein und im Übrigen größere
Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben als der teilweise Verbleib. Jedoch muss der
Rückbau so weit erfolgen, dass die Oberkante des verbleibenden Fundaments unterhalb der
beweglichen Sedimentunterkante liegt. Dies ist je nach Örtlichkeit für eine angemessene Zeit zu
überprüfen, sodass sichergestellt ist, dass kein Hindernis für Schifffahrt oder Fischerei entsteht.