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Full text: Bundesfachplan Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014

Anbindungsleitungen für Offshore-Windparks 
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BSH verzeichnet. Die bei den zuständigen Stellen vorhandenen Informationen sollten bei der 
Auswahl von Standorten für die Errichtung von Konverterplattformen berücksichtigt werden. Es 
ist allerdings nicht auszuschließen, dass bei der näheren Untersuchung geplanter Standorte 
bzw. bei der Errichtung bisher nicht bekannte Kulturgüter aufgefunden werden. Um diese nicht 
zu beschädigen, sollen in diesem Falle in Absprache mit der zuständigen Behörde (unter 
Einbindung von Denkmalschutz- und Denkmalfachbehörden) geeignete Sicherungsmaß 
nahmen durchgeführt werden. Die Funde sind wissenschaftlich zu untersuchen und zu 
dokumentieren. Gegenstände archäologischer oder historischer Art sollen entweder an Ort und 
Stelle oder durch Bergung erhalten und bewahrt werden können. Die Erhaltung des kulturellen 
Erbes, insbesondere des archäologischen Erbes unter Wasser, liegt im Sinne des § 2 Abs. 1 
S. 2 Nr. 3 SeeAnlV im öffentlichen Interesse. Unter Maßgabe dieses Planungsgrundsatzes ist 
auch im Rahmen der strategischen Umweltprüfung nicht von einer erheblichen 
Beeinträchtigung dieses Schutzgutes auszugehen. 
5.2.2.9 Berücksichtigung von Fundstellen von Kampfmitteln 
Bei der Standortwahl sollen bekannte Fundstellen von Kampfmitteln vermieden werden. 
Sollten bei der Planung oder Errichtung der Konverterplattformen bisher nicht bekannte 
im Meeresboden befindliche Kampfmittel aufgefunden werden, sind entsprechende 
Schutzmaßnahmen zu ergreifen. 
Im Jahr 2011 wurde von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe ein Bericht zur Munitionsbelastung 
im Meer veröffentlicht. Die Belastung der deutschen Nordsee mit Kampfmitteln wird nach 
derzeitigem Kenntnisstand auf bis zu 1,3 Mio. t geschätzt, wobei sich abgesehen von einem 
15 sm westlich Sylts gelegenen Munitionsversenkungsgebiet, alle derzeit bekannten 
munitionsbelasteten Flächen innerhalb der deutschen Küstengewässer befinden. Im Bericht 
wird auf eine unzureichende Datenlage hingewiesen, so dass davon auszugehen ist, dass auch 
im Bereich der deutschen AWZ vereinzelt Kampfmittelvorkommen zu erwarten sind. Auf Basis 
derzeit vorliegender Informationen ist die Wahrscheinlichkeit des Auffindens chemischer 
Kampfmittel im Bereich der deutschen Nordseegewässer als deutlich geringer als die der 
Auffindung konventioneller Kampfmittel einzustufen, diese kann jedoch nicht ausgeschlossen 
werden. Die entsprechenden Einzelheiten zu ggf. erforderlich werdenden Schutzmaßnahmen 
werden in den einzelnen Zulassungsverfahren geregelt. 
5.2.2.10 Rückbaupflicht 
Nach Aufgabe der Nutzung sind Konverterplattformen zurückzubauen. 
Diese Festlegung setzt das Ziel der Raumordnung 3.5.1 (5) um, nach dem nach Aufgabe der 
Nutzung Offshore-Windenergieanlagen grundsätzlich zurückzubauen sind. Verursacht jedoch 
der Rückbau größere nachteilige Umweltauswirkungen als der Verbleib, ist von ihm ganz oder 
teilweise abzusehen, es sei denn, der Rückbau ist aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit 
des Verkehrs erforderlich. 
Entsprechend der raumordnerischen Leitlinie, dass ortsfeste Nutzungen reversibel sein 
müssen, d. h. nur vorübergehend und zeitlich begrenzt stattfinden dürfen, sind auch Konverter 
plattformen nach Aufgabe der Nutzung zurückzubauen. Somit wird auch einer Behinderung 
einer etwaigen weiteren Planbarkeit dieser Fläche entgegengewirkt. Die Anordnung sowie die 
Ausgestaltung des Rückbaus im Einzelfall obliegen der zuständigen Fachbehörde. Für den Fall, 
dass der Rückbau größere nachteilige Umweltauswirkungen verursacht als der Verbleib, ist von 
ihm ganz oder teilweise abzusehen, es sei denn, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs 
erfordern den Rückbau. Die vollständige Entfernung der Fundamente dürfte aus Gründen der 
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht erforderlich sein und im Übrigen größere 
Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben als der teilweise Verbleib. Jedoch muss der 
Rückbau so weit erfolgen, dass die Oberkante des verbleibenden Fundaments unterhalb der 
beweglichen Sedimentunterkante liegt. Dies ist je nach Örtlichkeit für eine angemessene Zeit zu 
überprüfen, sodass sichergestellt ist, dass kein Hindernis für Schifffahrt oder Fischerei entsteht.
	        
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