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Full text: Bundesfachplan Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014

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Anbindungsleitungen für Offshore-Windparks 
5.1.1.3 Gleichstromsystem: Übertragungsspannung +/- 320 kV 
Das Gleichstrom-System auf der Konverterplattform wird mit einer einheitlichen 
Spannungsebene von +/- 320 kV ausgeführt. 
Die Festlegung einer einheitlichen Spannungsebene für das Gleichstromsystem (bestehend aus 
dem Umrichter auf der Konverterplattform und dem Gleichstrom-Seekabelsystem) soll zur 
Schaffung eines Standards für die Anschlusssysteme, speziell auch die Konverterplattform 
dienen. Aufbauend auf der Festlegung von Rahmenparametern können Fiersteller und 
Netzbetreiber standardisierte Lösungen entwickeln und perspektivisch die Planungen frühzeitig 
- ggf. auch standortunabhängig - vorantreiben. Diese Festlegung kommt gleichzeitig dem 
Wunsch der Branche nach einer Standardisierung der Anbindungsleitungen nach 9 , die sich 
davon eine Beschleunigung und Kostenreduktion der Netzanbindung der Offshore-Windparks 
erwartet. Ziel ist, durch standardisierende Vorgaben eine gewisse Vereinheitlichung bei der 
Planung der Anlagen zu erreichen und so das Planungsverfahren zu beschleunigen, 
Planungssicherheit für Netz- und Windparkbetreiber sowie Zulieferer zu erreichen und ggf. 
Kosten zu senken. Eine einheitliche Spannungsebene bereitet zudem eine mögliche 
Verbindung der Offshore-Anbindungsleitungen untereinander vor und ermöglicht damit ein 
zukünftiges, vermaschtes Offshore-Netz. 
Um eine möglichst raumverträgliche Planung und Umsetzung des Offshore-Netzes zu 
ermöglichen, wird eine möglichst hohe Leistung des Gleichstromsystems und daher auch eine 
möglichst hohe Systemspannung angestrebt. Wie auch die letzten Ausschreibungsergebnisse 
des zuständigen Netzbetreibers zeigen, hat sich am Markt ein herstellerunabhängiges 
Maximum der Übertragungsspannung von +/- 320 kV entwickelt. 
Beschränkungen der Leistung ergeben sich vor allem aus der verfügbaren Kabeltechnologie. 
Kunststoffkabel können aktuell nur bis zu einer Spannung von +/- 320 kV eingesetzt werden. 
Eine höhere Spannungsebene ist zwar bei selbstgeführter HGÜ unter Einsatz von Ml-Kabeln 
bereits möglich, jedoch sind die Installations- und Fertigungszeiten nicht mit denen von 
Kunststoff kabeln vergleichbar. Aufgrund der Vielzahl von Projekten, die zur Erreichung der Ziele 
der Bundesregierung im Bundesfachplan angelegt sind, wird eine Spannungsebene, die allein 
auf Ml-Kabel angewiesen ist, den Anforderungen an eine standardisierte Technikvorgabe nicht 
gerecht. Die dafür notwendigen Komponenten müssen am Markt auch in der notwendigen 
Lieferfrist verfügbar sein und von einer ausreichenden Anzahl an Lieferanten sowie mit 
ausreichenden Produktionskapazitäten angeboten werden. Trotzdem kann im Rahmen der 
Fortschreibung des Plans aufgrund möglicher spezifischer Anforderungen in einem Cluster die 
Anbindung mit einer höheren Spannung und somit Leistung unter Einsatz von Ml-Kabeln im 
Einzelfall erwogen werden. 
Die Festlegung der einheitlichen Spannungsebene von +/- 320 kV soll - ebenso wie die 
folgenden standardisierten Technikvorgaben - grundsätzlich für die nächsten Fortschreibungen 
des Bundesfachplans Bestand haben. 
Gleichwohl ist die selbstgeführte HGÜ eine noch relativ junge Technologie, die in den 
vergangenen Jahren eine dynamische Entwicklung erfahren hat. So zeichnet sich derzeit am 
Markt, zumindest von einzelnen Herstellern, die Entwicklung in Richtung höherer 
Übertragungsspannungen auch bei Einsatz von VPE-Kabeln ab. 
Um den technischen Fortschritt nicht auszubremsen, wird die Entwicklung der HGÜ daher im 
Rahmen der Fortschreibung des Plans weiter beobachtet und die Technikvorgaben ggf. 
angepasst. Dabei wird zu prüfen sein, ob und ggf. mit welchem Vorlauf Anpassungen möglich 
und sinnvoll sind. Kriterien für die Überprüfung und ggf. Anpassung stellen u.a. die Einsatzreife, 
technische Vorteilhaftigkeit, Wirtschaftlichkeit sowie die räumlichen Auswirkungen dar, die 
jeweils mit den Nachteilen einer weiteren, mit den bestehenden Systemen nicht 
übereinstimmenden Spannungsebene abgewogen werden müssen. 
vgl. z. B. „Lösungsvorschläge“ der AG Beschleunigung vom 22.03.2012.
	        
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