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Full text: Bundesfachplan Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014

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Identifizierung von Offshore-Windparks für Sammelanbindungen 
4.2.3 Nicht einbezogene Vorhaben 
Im Rahmen dieses Plans werden solche Vorhaben, bei denen im Zulassungsverfahren nach 
den Vorschriften der SeeAnlV dauerhafte Zulassungshindernisse erkennbar geworden sind, 
nicht mit einbezogen. Ebenfalls nicht einbezogen werden solche Vorhaben, die in Bereichen 
nordwestlich der raumordnerisch festgelegten Schifffahrtsroute 10 liegen. 
4.2.3.1 Vorhaben mit potentiellem Zulassungshindernis 
Bei den Vorhaben, bei welchen potentielle Zulassungshindernisse, d.h. entgegenstehende 
öffentliche Belange, erkennbar geworden sind, bestehen Zweifel an der Zulassungsfähigkeit, 
die bislang nicht ausgeräumt werden konnten. 
Dies sind zum einen solche beantragten, nicht genehmigten Vorhaben, die im sog. 
Hauptverbreitungsgebiet für Seetaucher liegen. 
Eine Karte des Hauptkonzentrationsgebiets ist in Kapitel 11 (Anlagen) enthalten. Das 
Hauptkonzentrationsgebiet liegt insgesamt betrachtet größtenteils in der AWZ und überlagert 
sich überwiegend mit dem Vogelschutzgebiet „Östliche Deutsche Bucht“ sowie dem FFH- 
Gebiet „Sylter Außenriff“. 
Nach dem Positionspapier des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und 
Reaktorsicherheit (BMU) vom 09. Dezember 2009 zur kumulativen Bewertung des 
Seetaucherhabitatverlusts durch Offshore-Windparks in der deutschen AWZ der Nord- und 
Ostsee wurde als Grundlage für die Zulassungsverfahren ein neues Bewertungsverfahren 
eingeführt. Von Bedeutung sind in der AWZ der Nordsee insbesondere die Stern- und 
Prachttaucher (Gavia stellata und Gavia arctica). 
Entsprechend der §§ 44ff. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege 
(Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) 7 sind Tötungen und erhebliche Störungen der nach 
diesen Bestimmungen geschützten Arten unzulässig. Zudem stellt deren Gefährdung einen 
Versagungsgrund nach § 5 Abs. 6 Nr. 2 SeeAnlV bzw. § 3 Satz 1 Nr. 1 SeeAnlV (a. F.) im 
Rahmen des Zulassungsverfahrens dar. 
Da bisherige Untersuchungen in ausländischen Offshore-Windparks sowie die Auswertung 
verschiedener Zählungen von Seetauchern (Stern- und Prachttaucher) von Schiffen und von 
Flugzeugen in Forschungsprojekten und Einzelverfahren seit dem Jahr 2000 gezeigt haben, 
dass die Errichtung von Offshore-Windparks zu einer Verdrängung der Seetaucher aus den 
betroffenen Gebieten führt, hat das BMU einen fachlich begründeten Ansatz zum Schutz der 
Seetaucher in Form eines Bewertungsverfahrens im Hinblick auf die Nutzung der deutschen 
AWZ durch Windenergieanlagen im Rahmen der Zulassungspraxis erarbeitet. Danach ist ein an 
den Anforderungen der nationalen und internationalen gesetzlichen Vorgaben ausgerichteter 
Schutz der Seetaucher dadurch zu erreichen, dass in dem identifizierten und abgegrenzten 
Gebiet mit besonderer populationsbiologischer Bedeutung über die bis zum Jahre 2009 
genehmigten Windparks hinaus keine weiteren mehr genehmigt werden. Als Ergebnis aus der 
Arbeitsgruppe Seetaucher wurde zur Sicherung der Seetaucherpopulationen deshalb auf der 
Basis der Seetaucherdichten ein nach wissenschaftlichen Kriterien abgegrenztes sogenanntes 
„Hauptkonzentrationsgebiet“ identifiziert, welches zukünftig als qualitatives Kriterium bei der 
Bewertung der kumulativen Auswirkungen hinsichtlich des Habitatverlusts für Seetaucher 
herangezogen wird. 
Diesem Bewertungsansatz folgend wurden solche Vorhaben in die Planung einbezogen, die bis 
2009 bereits genehmigt wurden und beantragte Vorhaben, die außerhalb des identifizierten 
Hauptkonzentrationsgebiets liegen und bei denen auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnisse 
nicht von einem zusätzlichen Habitatverlust auszugehen ist. 
7 Gesetz vom 29. Juli 2009, BGBl. I S. 2542, zuletzt geändert durch Art. 5 Pflanzenschutz-Neuordnungsgesetz vom 
06.02.2012, BGBl. I S. 148.
	        
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