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Full text: Bundesfachplan Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014

Identifizierung von Offshore-Windparks für Sammelanbindungen 
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4.2 Räumliche Bestimmung der Cluster 
Nach § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EnWG sind die Anbindungsleitungen für Offshore-Anlagen in 
der Regel als Sammelanbindungen auszuführen. Die Bestimmung der räumlichen Lage der 
Offshore-Windparks erfolgt daher durch Festlegung sog. Cluster. Darunter sind Offshore- 
Windparks zu verstehen, die regelmäßig in einem räumlichen Zusammenhang stehen. 
Besonders zu berücksichtigen sind hier die Cluster, die sich in raumordnerisch festgelegten 
Vorranggebieten für Windenergie befinden. Insoweit wird auf den Raumordnungsplan für die 
AWZ der Nordsee Bezug genommen. 
In diesem Plan werden darüber hinaus und bei Betrachtung der Einzelvorhaben grundsätzlich 
solche Offshore-Windparkprojekte im Rahmen der räumlichen Planung einbezogen, welche 
a) auf der Grundlage bestandskräftiger Zulassungen bereits gebaut werden, 
b) bestandskräftige bzw. vollziehbare Zulassungen aufweisen, 
c) beantragt sind und jeweils nach der derzeitigen Antragslage grundsätzlich 
geeignet erscheinen, die Voraussetzungen der Vorschriften der SeeAnlV in der 
jeweils zur Anwendung gelangenden Fassung zu erfüllen. Das bedeutet, dass 
hinsichtlich der beantragten Offshore-Windparks solche Vorhaben einbezogenen 
werden, bei denen - nach dem bisherigen Sachstand - keine gravierenden 
Zulassungsprobleme im Hinblick auf die Überprüfung ggf. entgegenstehender 
überwiegender öffentlicher Belange erkennbar geworden sind 
Bei Zugrundelegung der genannten Kriterien werden insgesamt 13 Cluster für Offshore- 
Windenergie räumlich dargestellt. Die 13 Cluster liegen in vergleichsweise küstennäheren 
Bereichen der AWZ. Diese gehen räumlich betrachtet nicht über die raumordnerisch festgelegte 
Schifffahrtsroute 10 hinaus. 
Dieser Darstellung liegt in erster Linie eine fachplanerische Bewertung zugrunde. 
Bei der Ausweisung der 13 Cluster handelt es sich ausschließlich um eine räumliche Abbildung 
der Cluster. Mit dieser Darstellung wird keine Aussage darüber getroffen, ob und wann die 
jeweils beantragten Vorhaben in den Clustern auch tatsächlich realisiert werden. Einen 
entsprechenden Anspruch vermitteln die räumlichen Darstellungen nicht. Die Frage, ob für die 
Offshore-Windparks eine Planrechtfertigung bejaht werden kann, ist nicht Gegenstand des 
BFO, sondern bleibt den jeweiligen Einzelzulassungsverfahren Vorbehalten. 
Die fachplanerische Bewertung der beim BSH anhängigen Anträge für Offshore-Windparks 
stellt sich im Einzelnen wie folgt dar: 
4.2.1 Einbezogene Cluster 
In diesem Plan werden insgesamt 13 Cluster identifiziert, die für Sammelanbindungen geeignet 
sind. Die im Rahmen dieses Plans einbezogenen Cluster sind zur besseren Übersicht mit den 
Ziffern 1 bis 13 durchnummeriert. 
Die Festlegung und Abgrenzung der Cluster beruht insbesondere auf den Festlegungen der 
Raumordnung sowie der Berücksichtigung weiterer bestehender Nutzungen und 
Gebietsfestlegungen. Übersichten zu genehmigten Nutzungen und Schutzgebieten sowie 
raumordnerisch festgelegten Gebieten sind in Kapitel 11 (Anlagen) zu finden. 
In räumlicher Hinsicht stellen sich die Cluster, die für Sammelanbindungen geeignet sind und 
somit als Grundlage der räumlichen Planung der für die Netztopologie notwendigen Trassen 
und Standorte im BFO dienen, wie im Folgenden dargestellt. Rein informatorisch wird zudem 
der aktuelle Status der Netzanbindungen sowie der genehmigten Offshore- 
Windenergievorhaben dargestellt.
	        
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