Identifizierung von Offshore-Windparks für Sammelanbindungen
9
4.2 Räumliche Bestimmung der Cluster
Nach § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EnWG sind die Anbindungsleitungen für Offshore-Anlagen in
der Regel als Sammelanbindungen auszuführen. Die Bestimmung der räumlichen Lage der
Offshore-Windparks erfolgt daher durch Festlegung sog. Cluster. Darunter sind Offshore-
Windparks zu verstehen, die regelmäßig in einem räumlichen Zusammenhang stehen.
Besonders zu berücksichtigen sind hier die Cluster, die sich in raumordnerisch festgelegten
Vorranggebieten für Windenergie befinden. Insoweit wird auf den Raumordnungsplan für die
AWZ der Nordsee Bezug genommen.
In diesem Plan werden darüber hinaus und bei Betrachtung der Einzelvorhaben grundsätzlich
solche Offshore-Windparkprojekte im Rahmen der räumlichen Planung einbezogen, welche
a) auf der Grundlage bestandskräftiger Zulassungen bereits gebaut werden,
b) bestandskräftige bzw. vollziehbare Zulassungen aufweisen,
c) beantragt sind und jeweils nach der derzeitigen Antragslage grundsätzlich
geeignet erscheinen, die Voraussetzungen der Vorschriften der SeeAnlV in der
jeweils zur Anwendung gelangenden Fassung zu erfüllen. Das bedeutet, dass
hinsichtlich der beantragten Offshore-Windparks solche Vorhaben einbezogenen
werden, bei denen - nach dem bisherigen Sachstand - keine gravierenden
Zulassungsprobleme im Hinblick auf die Überprüfung ggf. entgegenstehender
überwiegender öffentlicher Belange erkennbar geworden sind
Bei Zugrundelegung der genannten Kriterien werden insgesamt 13 Cluster für Offshore-
Windenergie räumlich dargestellt. Die 13 Cluster liegen in vergleichsweise küstennäheren
Bereichen der AWZ. Diese gehen räumlich betrachtet nicht über die raumordnerisch festgelegte
Schifffahrtsroute 10 hinaus.
Dieser Darstellung liegt in erster Linie eine fachplanerische Bewertung zugrunde.
Bei der Ausweisung der 13 Cluster handelt es sich ausschließlich um eine räumliche Abbildung
der Cluster. Mit dieser Darstellung wird keine Aussage darüber getroffen, ob und wann die
jeweils beantragten Vorhaben in den Clustern auch tatsächlich realisiert werden. Einen
entsprechenden Anspruch vermitteln die räumlichen Darstellungen nicht. Die Frage, ob für die
Offshore-Windparks eine Planrechtfertigung bejaht werden kann, ist nicht Gegenstand des
BFO, sondern bleibt den jeweiligen Einzelzulassungsverfahren Vorbehalten.
Die fachplanerische Bewertung der beim BSH anhängigen Anträge für Offshore-Windparks
stellt sich im Einzelnen wie folgt dar:
4.2.1 Einbezogene Cluster
In diesem Plan werden insgesamt 13 Cluster identifiziert, die für Sammelanbindungen geeignet
sind. Die im Rahmen dieses Plans einbezogenen Cluster sind zur besseren Übersicht mit den
Ziffern 1 bis 13 durchnummeriert.
Die Festlegung und Abgrenzung der Cluster beruht insbesondere auf den Festlegungen der
Raumordnung sowie der Berücksichtigung weiterer bestehender Nutzungen und
Gebietsfestlegungen. Übersichten zu genehmigten Nutzungen und Schutzgebieten sowie
raumordnerisch festgelegten Gebieten sind in Kapitel 11 (Anlagen) zu finden.
In räumlicher Hinsicht stellen sich die Cluster, die für Sammelanbindungen geeignet sind und
somit als Grundlage der räumlichen Planung der für die Netztopologie notwendigen Trassen
und Standorte im BFO dienen, wie im Folgenden dargestellt. Rein informatorisch wird zudem
der aktuelle Status der Netzanbindungen sowie der genehmigten Offshore-
Windenergievorhaben dargestellt.