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Abwägung
Leistung) verbundenen C0 2 -Einsparungen kann ein wichtiger Beitrag zur Erreichung der
Klimaschutzziele der Bundesregierung geleistet werden. Es ist grundsätzlich nachvollziehbar,
dass der Wunsch nach einer möglichst konkreten Quantifizierung im Hinblick auf die Einhaltung
der Klimaschutzziele besteht. Es ist richtig, dass das UVPG nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
UVPG die Darstellung der für den Plan geltenden Ziele des Umweltschutzes sowie der Art, wie
diese Ziele und sonstige Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans oder des
Programms berücksichtigt wurden, enthalten soll. Dies gilt allerdings unter Maßgabe des § 14f
UVGP. D.h., der Umweltbericht enthält die Angaben, die mit zumutbarem Aufwand ermittelt
werden können, und berücksichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand und der Behörde
bekannte Äußerungen der Öffentlichkeit, allgemein anerkannte Prüfungsmethoden, Inhalt und
Detaillierungsgrad des Plans sowie dessen Stellung im Entscheidungsprozess.
Es erscheint auf der Ebene der Fachplanung nicht zumutbar ermittelbar, welcher konkrete
Beitrag durch den BFO-N zu den Klimaschutzzielen geleistet wird. Eine solche Quantifizierung
erfordert eine umfassende Systemanalyse der möglichen C0 2 -Minderungen unter adäquater
Berücksichtigung aller relevanten Vorgänge. Dies würde ein Ökobilanzmodell der Offshore-
Windenergienutzung und dynamische Annahmen etwa hinsichtlich Substitutionsfaktoren,
Energiemix etc. umfassen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Ausbau der Offshore-
Windenergie sukzessive über mehrere Jahrzehnte erfolgt, erscheint eine Ermittlung und
konkrete Quantifizierung der Einsparpotenziale nicht unter zumutbarem Aufwand umsetzbar.
Diesbezügliche Informationen wurden in der Konsultation weder zur Verfügung gestellt, noch
sind dahingehende Äußerungen bekannt. Eine entsprechende Einschätzung gilt für die
Quantifizierung mit Blick auf Alternativen.
Ein Konsultationsteilnehmer regt an, die verbal-argumentative Bewertung im Umweltbericht
zukünftig mit Bewertungsskalen und -matrizen zu ergänzen. Aus fachlicher Sicht kann der
Aufstellung von Bewertungsskalen und -matrizen grundsätzlich zugestimmt werden. Im
vorliegenden Umweltbericht erfolgt keine grundsätzliche Änderung/Ergänzung der Methodik, da
der Bericht sich als Fortschreibung des Umweltberichts zum BFO-N 2012 versteht.
Anpassungen beschränken sich daher auf den erforderlichen Bedarf. Eine Ergänzung der
Methodik, wie vom BfN angeregt, kann ggf. im Rahmen des gemäß § 17a Abs. 4 EnWG alle
drei Jahre erforderlichen vollständigen Verfahrens umgesetzt werden, wenn weitergehende
Erkenntnisse und Erfahrungen aus bereits realisierten Projekten vorliegen.
Wie in einzelnen Stellungnahmen gefordert, erfolgte im Rahmen der Überarbeitung des
Umweltberichts in Kapitel 4.2 eine Ergänzung im Hinblick auf verschiedene Verlegeverfahren.
Der Hinweis eines Konsultationsteilnehmers, wonach die Aussage in Kapitel 4.4 Umweltbericht,
dass für die 13 festgelegten Cluster keine unüberwindbaren Zulassungshindernisse bekannt
seien, geändert werden solle, ist nicht nachvollziehbar. Die Bewertung der einzelnen Cluster im
Umweltbericht bezieht sich auf die Clusterabgrenzung aus dem BFO-N. Windparkteilflächen,
die innerhalb des Seetaucher-Hauptkonzentrationsgebietes liegen, liegen außerhalb dieser
Clusterflächen und sind damit nicht von der Bewertung umfasst.
Unter Bezugnahme auf die im Umweltbericht angeführten Vermeidungs- und
Verminderungsmaßnahmen weist ein Konsultationsteilnehmer darauf hin, dass die Wahl einer
möglichst kurzen Trasse aus naturschutzfachlicher Sicht nicht zwingend die bessere Alternative
sei. Aus Sicht des Naturschutzes sei eine längere Trasse vorzuziehen, soweit Schutzgebiete
und geschützte Biotope umgangen und störungsfreie, unzerschnittene Räume erhalten werden.
Durch den bestehenden Planungsgrundsatz „Verlegung außerhalb der Natura2000-Gebiete...“
wird dieser Bewertung Rechnung getragen. Eine Umgehung von Schutzgebieten kann
allerdings zu erheblichen Kabelmehrlängen führen, womit ein größerer Flächenverbrauch, eine
größere Störwirkung durch die längere Bauzeit und ein höherer Eintrag von Fremdmaterialien
einhergehen. So kann der Eingriff, selbst wenn er außerhalb von Schutzgebieten stattfindet, im
Vergleich zu einer Trassierung auf möglichst kurzem Weg durch das Schutzgebiet unter
Umgehung geschützter Biotopstrukturen u.U. größer sein. Grundsätzlich ist im Rahmen des