Abwägung
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nordwestlich der Route 10, wie in der Veränderungssperre dargestellt, nicht mehr zielführend.
Sollte eine Bündelung angestrebt werden, wäre eher zu überlegen, ob eine Bündelung entlang
der Trassen der Cluster 11 und 12 möglich erscheint, um den Abstand zum Schutzgebiet zu
vergrößern.
9.2.6.4 Drehstrom-Seekabelsysteme
Im Rahmen der Konsultation forderte ein Teilnehmer, klarzustellen, dass an „DolWin alpha“ nur
„MEG Offshore 1“ und „Trianel Windpark Borkum“ angeschlossen werden, nicht aber „Borkum
Riffgrund 1. In der räumlichen Beschreibung wird auf die Genehmigung der Konverterplattform
„DolWin alpha“ und die gleichzeitig mit genehmigten Kabeltrassen abgestellt. Die Entscheidung,
welcher Windpark wie viel Kapazität an welchem Netzanschluss erhält, bleibt dem
Zuweisungsverfahren der BNetzA Vorbehalten.
Zudem wurde von der Nördlicher Grund GmbH vorgeschlagen, den Windpark „Nördlicher
Grund“ an „HelWin beta“ anzuschließen, um die dort freien Kapazitäten zu nutzen. Die
Trassenführung solle parallel zur bereits vorhanden SylWin-Trasse erfolgen. Dieser Vorschlag
ist mit mehreren Planungsgrundsätzen des BFO nicht vereinbar. Die vorgeschlagene
Anbindung wäre entgegen Grundsatz 5.4.2.6 clusterübergreifend, die Trasse wäre entgegen
Grundsatz 5.4.2.5 bei der vorgeschlagenen Route über 100 km lang und diese würde zudem
annähernd vollständig durch Schutzgebiete (Grundsatz 5.4.2.8) verlaufen. Vor diesem
Hintergrund ist eine solche Trassenführung mit den Grundzügen der Planung nicht vereinbar.
und scheint damit die Grundzüge der Planung zu berühren. Im Rahmen der Fortschreibung
wurde gefordert, dass Interimslösungen nur soweit erfolgen dürfen, dass keine Windparks
beeinträchtigt werden. Grundsätzlich werden Interimsanbindungen als Lösungen im Einzelfall
im BFO nicht geregelt. Die räumliche Umsetzung ist im Einzelzulassungsverfahren auf ihre
Verträglichkeit mit den Festlegungen des BFO zu prüfen.
Darüber hinaus wurde eine Klarstellung über die Dauer des Bestehens einer Interimslösung
gefordert. Da die zeitliche Festlegung von Netzanbindungen im O-NEP und nicht im BFO
erfolgt, trifft der BFO hierzu keine Aussagen.
9.3 Grenzüberschreitende Seekabelsysteme
9.3.1 Planungsgrundsätze
Die im Rahmen der Konsultation vorgebrachten Stellungnahmen zu den Planungsgrundsätzen
für Seekabelsysteme gelten in vielen Fällen auch für die grenzüberschreitenden Seekabel
systeme, da im Wesentlichen die gleichen Grundsätze gelten. Daher wird bezüglich dieser
Argumente auf die oben stehende Abwägung dieser Grundsätze verwiesen.
9.3.2 Räumliche Festlegungen
Ein Konsultationsteilnehmer bittet in seiner Stellungnahme darum, die Planungsgrundsätze des
BFO bei der Planung von Interkonnektoren zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn diese
aus Naturschutzsicht von Bedeutung sind. Grenzüberschreitende Kabel, deren Planung nicht so
weit fortgeschritten seien, dass ein ernsthaftes und begründetes Interesse an einer
Verwirklichung bestehe, seien entsprechend im BFO nicht zu sichern. Bei in Deutschland
anlanden Kabeln sollten nur solche Planungen einbezogen werden, die im NEP aufgeführt
werden.
Bei den im Rahmen des BFO geplanten Trassen werden die Planungsgrundsätze des BFO
eingehalten. Bei den Antragstrassen werden die Trassen dahingehend optimiert, dass
möglichst viele Grundsätze des BFO eingehalten werden. Alles Weitere ist im Rahmen der
Feintrassierung im Einzelprojekt zu klären. Dargestellt werden alle beim BSH beantragten
Projekte, unabhängig von ihrer Nennung im NEP.
Bezüglich des Projektes COBRA und der im BFO vorgeschlagenen Alternativtrassen gab es
gegensätzliche Stellungnahmen. TenneT weist darauf hin, dass sich der Trassenverlauf