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Full text: Bundesfachplan Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014

Abwägung 
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nordwestlich der Route 10, wie in der Veränderungssperre dargestellt, nicht mehr zielführend. 
Sollte eine Bündelung angestrebt werden, wäre eher zu überlegen, ob eine Bündelung entlang 
der Trassen der Cluster 11 und 12 möglich erscheint, um den Abstand zum Schutzgebiet zu 
vergrößern. 
9.2.6.4 Drehstrom-Seekabelsysteme 
Im Rahmen der Konsultation forderte ein Teilnehmer, klarzustellen, dass an „DolWin alpha“ nur 
„MEG Offshore 1“ und „Trianel Windpark Borkum“ angeschlossen werden, nicht aber „Borkum 
Riffgrund 1. In der räumlichen Beschreibung wird auf die Genehmigung der Konverterplattform 
„DolWin alpha“ und die gleichzeitig mit genehmigten Kabeltrassen abgestellt. Die Entscheidung, 
welcher Windpark wie viel Kapazität an welchem Netzanschluss erhält, bleibt dem 
Zuweisungsverfahren der BNetzA Vorbehalten. 
Zudem wurde von der Nördlicher Grund GmbH vorgeschlagen, den Windpark „Nördlicher 
Grund“ an „HelWin beta“ anzuschließen, um die dort freien Kapazitäten zu nutzen. Die 
Trassenführung solle parallel zur bereits vorhanden SylWin-Trasse erfolgen. Dieser Vorschlag 
ist mit mehreren Planungsgrundsätzen des BFO nicht vereinbar. Die vorgeschlagene 
Anbindung wäre entgegen Grundsatz 5.4.2.6 clusterübergreifend, die Trasse wäre entgegen 
Grundsatz 5.4.2.5 bei der vorgeschlagenen Route über 100 km lang und diese würde zudem 
annähernd vollständig durch Schutzgebiete (Grundsatz 5.4.2.8) verlaufen. Vor diesem 
Hintergrund ist eine solche Trassenführung mit den Grundzügen der Planung nicht vereinbar. 
und scheint damit die Grundzüge der Planung zu berühren. Im Rahmen der Fortschreibung 
wurde gefordert, dass Interimslösungen nur soweit erfolgen dürfen, dass keine Windparks 
beeinträchtigt werden. Grundsätzlich werden Interimsanbindungen als Lösungen im Einzelfall 
im BFO nicht geregelt. Die räumliche Umsetzung ist im Einzelzulassungsverfahren auf ihre 
Verträglichkeit mit den Festlegungen des BFO zu prüfen. 
Darüber hinaus wurde eine Klarstellung über die Dauer des Bestehens einer Interimslösung 
gefordert. Da die zeitliche Festlegung von Netzanbindungen im O-NEP und nicht im BFO 
erfolgt, trifft der BFO hierzu keine Aussagen. 
9.3 Grenzüberschreitende Seekabelsysteme 
9.3.1 Planungsgrundsätze 
Die im Rahmen der Konsultation vorgebrachten Stellungnahmen zu den Planungsgrundsätzen 
für Seekabelsysteme gelten in vielen Fällen auch für die grenzüberschreitenden Seekabel 
systeme, da im Wesentlichen die gleichen Grundsätze gelten. Daher wird bezüglich dieser 
Argumente auf die oben stehende Abwägung dieser Grundsätze verwiesen. 
9.3.2 Räumliche Festlegungen 
Ein Konsultationsteilnehmer bittet in seiner Stellungnahme darum, die Planungsgrundsätze des 
BFO bei der Planung von Interkonnektoren zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn diese 
aus Naturschutzsicht von Bedeutung sind. Grenzüberschreitende Kabel, deren Planung nicht so 
weit fortgeschritten seien, dass ein ernsthaftes und begründetes Interesse an einer 
Verwirklichung bestehe, seien entsprechend im BFO nicht zu sichern. Bei in Deutschland 
anlanden Kabeln sollten nur solche Planungen einbezogen werden, die im NEP aufgeführt 
werden. 
Bei den im Rahmen des BFO geplanten Trassen werden die Planungsgrundsätze des BFO 
eingehalten. Bei den Antragstrassen werden die Trassen dahingehend optimiert, dass 
möglichst viele Grundsätze des BFO eingehalten werden. Alles Weitere ist im Rahmen der 
Feintrassierung im Einzelprojekt zu klären. Dargestellt werden alle beim BSH beantragten 
Projekte, unabhängig von ihrer Nennung im NEP. 
Bezüglich des Projektes COBRA und der im BFO vorgeschlagenen Alternativtrassen gab es 
gegensätzliche Stellungnahmen. TenneT weist darauf hin, dass sich der Trassenverlauf
	        
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