Internationale und nationale Regelungen zu Öl im Meer
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zungsschäden nicht voll und angemessen entschädigt werden konnte. 29 Der Fonds beschreibt drei Fälle,
in denen er in Anspruch genommen werden kann: Der Schaden übersteigt den Haftungshöchstbetrag
des Schiffseigners, der Schiffseigner beruft sich auf einen der im Haftungsübereinkommen vorgesehenen
Ausschlussgründe oder der Schiffseigner und sein Versicherer sind finanziell nicht In der Lage, Ihren Ver
pflichtungen nachzukommen. 30 Soweit möglich tritt aber immer erst die Versicherung des Eigners ein. Erst
danach kann der Entschädigungsfonds als Auffangfonds hinzutreten. Nach Art. 10 müssen jährlich Beiträge
in den Fonds eingezahlt werden. Auf den Fonds kann jedoch nicht zurückgegriffen werden, wenn unter an
derem z. B. der Verschmutzungsschaden Folge von Kriegshandlungen, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg oder
Aufstand war.
3. Internationales Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für
Schäden durch Bunkerölverschmutzung von 2001
(Bunkeröl-Übereinkommen)
Das Internationale Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungs
schäden (Bunkeröl-Überelnkommen) 31 wurde am 23. März 2001 von der IMO verabschiedet. Es trat am
21.11.2008 In Kraft und regelt wesentlich die Haftung des Schiffseigentümers. Art. 3 des Übereinkommens
legt den Grundsatz fest, dass der Schiffseigentümer im Zeitpunkt des Ereignisses für Verschmutzungs
schäden, die durch an Bord befindliches oder von dem Schiff stammendes Bunkeröl verursacht werden,
haftet. Er haftet jedoch z. B. nicht für Verschmutzungsschäden, wenn er nachweist, dass die Schäden durch
Kriegshandlung, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg, Aufstand oder ein außergewöhnliches, unvermeidliches und
unabwendbares Naturereignis entstanden sind oder dass die Schäden ausschließlich durch eine Handlung
oder Unterlassung verursacht wurden, die von einem Dritten in Schädigungsabsicht begangen wurde.
Nach Art. 7 des Übereinkommens hat der eingetragene Eigentümer eines In das Schiffsregister eines
Vertragsstaats eingetragenen Schiffes mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 1000 eine Versicherung oder
sonstige finanzielle Sicherheit aufrechtzuerhalten, um seine Haftung für Verschmutzungsschäden in Höhe
eines Betrags abzudecken, der den Haftungsgrenzen nach den anwendbaren nationalen oder internationa
len Beschränkungen entspricht, In keinem Fall jedoch einen nach dem Übereinkommen von 1976 über die
Beschränkung der Haftung für Seeforderungen in der jeweils geltenden Fassung errechneten Betrag über
steigt. Die sonstige finanzielle Sicherheit kann auch z. B. in der Bürgschaft einer Bank oder eines ähnlichen
Finanzinstituts bestehen. Nachdem die zuständige Behörde eines Vertragsstaats 32 sich vergewissert hat,
dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird für jedes Schiff eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass
eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nach diesem Übereinkommen in Kraft Ist. An Bord
des Schiffes Ist stets das Original der Ölhaftungsbescheinigung mitzuführen.
29 Thomas Freiss, Der Ölverschmutzungsschaden In der Schifffahrt, Haftung und Entschädigung, S. 136, Karlsruhe 1996.
30 KÖM(2003) 534 endg. vom 08.09.2003, S. 2 und 3.
31 Internationales Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Bunkerölverschmutzung von 2001,
BGBl. 2006 II, 579; Vgl. zur Umsetzung in Deutschland die ausführliche Seite des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie,
http://www.bsh.de/de/Schifffahrt/Berufsschifffahrt/Oeihaftung/Oeihaftung2010.jsp.
32 In Deutschland ist dies das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.