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Internationale und nationale Regelungen zu Öl im Meer
1. Internationales Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung
für Ölverschmutzungsschäden
Für Schäden im Küstenmeer und in der AWZ soll nach dem Internationalen Übereinkommen von 1992 über
die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden 24 (Haftungsübereinkommen von 1992, Civil
Llability Convention) der Schiffseigner haften. Grundsätzlich handelt es sich hierbei um eine verschuldens
unabhängige Haftung. Soweit kein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vorliegt, ist aber eine Begren
zung der Haftung durch den Schiffseigner abhängig von der Größe des Schiffes möglich, wenn durch Ihn
eine Sicherheit geleistet wurde. Der Schiffseigner Ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung In Höhe des
für sein Schiff geltenden Haftungshöchstbetrages abzuschließen. Daher benötigt er als Eigentümer eines
in das Register eines Vertragsstaates des Haftungsübereinkommens von 1992 eingetragenen Schiffes, das
mehr als 2000 t Öl als Bulkladung befördert, eine Versicherung (sog. „Blue Card“) oder sonstige finanzielle
Sicherheit (z. B. Bankbürgschaft), um seine Haftung für Verschmutzungsschäden nach dem Haftungsüber
einkommen von 1992 abzudecken. 25 26 27 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bestätigt dann
mit einer Ölhaftungsbescheinigung das Vorliegen einer solchen Versicherung oder anderen finanziellen
Sicherheit. Dasselbe gilt für Eigentümer von Schiffen, die in das Register eines Staates, der nicht Mitglied
des Haftungsübereinkommens von 1992 Ist, eingetragen sind, wenn sich diese Schiffe im Hoheitsgebiet
eines Vertragsstaates befinden. Die vom Übereinkommen festgelegte Haftungshöchstsumme beträgt
89 770 000 Rechnungseinheiten (Sonderziehungsrechte), derzeit also ca. 100 Millionen Euro. An Bord des
Schiffes ist stets das Original der Ölhaftungsbescheinigung mitzuführen.
2. Internationales Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines
Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungs
schäden (ÖlVerschmSchlFÜbk)
Eine über das Internationale Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschä
den hinaus gehende Entschädigung bietet das Internationale Übereinkommen über die Errichtung eines
Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden. 28 Der aufgrund dieses Überein
kommens eingerichtete Fonds hat Im Wesentlichen eine Auffangfunktion. Dieser kommt er nach Art. 4
Abs. 1 nach, indem er den von einem Verschmutzungsschaden betroffenen Personen eine Entschädigung
zahlt, die nach dem Internationalen Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmut
24 Vollzitat: Haftungsübereinkommen von 1992 vom 27. November 1992 (BGBl. 1996 II S. 671), ÖlHaftÜbk 1992,
Ausfertigungsdatum: 27.11.1992, Neufassung des Übereinkommens von 1969- vgl. Bek. v. 23.4.1996 II 670 = International
Convention on Civil Llability for Oil Pollution Damage (CLC): umgesetzt in Deutschland durch: Gesetz zur Änderung des Ölschaden
gesetzes und anderer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften: Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
durch Seeschiffe (Ölschadengesetz - ÖISG): Verordnung über die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Ölschadengesetz
(Ölhaftungsbeschelnlgungs-Verordnung - ÖlHaftBeschV).
25 Ausführlicher die empfehlenswerte Seite des BSH unter http://www.bsh.de/de/Schifffahrt/Berufsschifffahrt/Oelhaftung/Bunkeroel.jsp.
26 Hier und im Folgenden: Seite des BSH, s. o.
27 Legt man den Kurs der Sonderziehungsrechte in Höhe von 1,14868 am 17.11.10 zu Grunde, so errechnet sich eine Summe
von 103,1 Millionen Euro.
28 Internationales Übereinkommen über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden,
Fondsübereinkommen von 1992 vom 27. November 1992 BGBl. 1996 II S. 686, Neufassung des Übereinkommens von 1971 - vgl.
Bek. v. 23.4.1996 II 685- ergänzt durch das Protokoll von 2003 zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung
eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, BGBl. 2004 II, S. 1291 ff.