Internationale und nationale Regelungen zu Öl im Meer
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Flankierend existieren nicht nur auf Öl beschränkte Regionalabkommen zur europäischen Zusammenarbeit.
Hier gilt Im Bereich der Ostsee das Helsinki-Übereinkommen 20 und Im Bereich der Nordsee das
Bonn-Agreement 21 der Nordseeanllegerstaaten und der Europäischen Union zur gegenseitigen Unterstüt
zung bei der Bekämpfung von Umweltverschmutzungen und zur Luftüberwachung des Seegebiets. 22
Daneben hat Deutschland bl- und trllaterale Vereinbarungen zur Vereinheitlichung von Alarm- und Einsatz
plänen sowohl für den Bereich der Nord- als auch der Ostsee unterzeichnet.
Bi- und trilaterale Vereinbarungen: Alarm-/Einsatzpläne
(B) HAFTUNGSREGELUNGEN IM FALLE VON SCHÄDEN DURCH
ÖLVERSCHMUTZUNGEN
Im Falle des Eintritts eines Ölverschmutzungsschadens Ist stets die Haftungsfrage relevant. Mit Haftungs
fragen befassen sich u.a. das Haftungsübereinkommen von 1992, das Fondübereinkommen von 1992 und
das Bunkerölübereinkommen von 2001. Das Haftungsübereinkommen von 1992, das Fondübereinkommen
von 1992 bilden zusammen ein Haftungssystem, das eine verschuldensunabhängige Haftung für den Im
Register eingetragenen Schiffseigner vorsieht und auf einen von den Ladungsempfängern finanzierten
Fonds zurückgreifen kann, der Schadenersatz für solche Opfer eines Ölunfalls leistet, die vom Schiffseigner
für den eingetretenen Schaden nicht voll entschädigt werden können. 23
20 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 22. März 1974 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebietes vom 30. November 1979
(BGBl. II. S. 1229) (Helsinkiübereinkommen), zuletzt geändert durch die Neufassung des Helsinkiübereinkommens 1992
vom 23.08.1994 (BGBl. II. S. 1355), aktuelle Fassung unter http://www.helcom.fi/stc/files/Convention/Conv1108.pdf.
21 Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Ölverschmutzungen der Nordsee, Bonn 1969, BGBl. 1975 11, 137:
1983 neu formuliert, auf andere gefährliche Stoffe ausgeweitet und mit der EG als weiterer Vertragspartei, ABI. EG 1984, Nr. L 188/7:
Das erste Bonn Agreement wurde 1969 geschlossen (außer Kraft), derzeit gültig ist das Abkommen in der Fassung von 1983.
22 Vgl. hierzu auch die aktuelle Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis90/Die Grünen in der
Bundestagsdrucksache 17/2208 vom 17. Juni 2010 und Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom
1. Juli 2010, Drucksache 17/ 1413, Bremische Bürgerschaft, Landtag, 17. Wahlperiode, S. 4.
23 Vgl. auch KOM(2003) 534 endg. vom 08.09.2003, S. 2.