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Internationale und nationale Regelungen zu Öl im Meer
INTERNATIONALE UND NATIONALE REGELUNGEN ZU ÖL IM MEER
Sabine Reuland
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Umweltschutz im Seeverkehr
sablne.reuland@bsh.de
Zusammenfassung (Abstract)
Der vorliegende Beitrag führt In einige wesentliche rechtliche Regelungen ein, welche sich mit der Meeres
verschmutzung durch Öl befassen. So wird zunächst ein Blick auf Übereinkommen geworfen, welche sich
mit der Regelung von Öl im Meer allgemein befassen. Aufgegriffen werden hier das Seerechtsüberein
kommen 1 als International geltender Rahmen, das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung
der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen 2
(MARPOL 73/78) mit seiner mit der Verhinderung von Ölverschmutzungen dienenden Anlage I, das
Internationale Übereinkommen über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungsunfällen von 1969
(ÖlUnfÜbk), Europäische Zusammenarbeit: Regionalabkommen sowie das Internationale Übereinkommen
von 1990 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung
(ÖlVerschmÜbk) von 1990.
Daneben sollen speziell einige Haftungsregelungen vorgestellt werden, welche für Ölverschmutzungs
schäden relevant sind. Dies betrifft u.a. das Haftungsübereinkommen von 1992 (International Gonvention
on Civil Liability for Oil Pollution Damage), das Internationale Übereinkommen über die Errichtung eines
Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden von 1992 sowie das Internationale
Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden (Bunkeröl
übereinkommen). Die genannten Regelungen sollen kurz vorgestellt werden.
Einleitung
Die Schifffahrt besitzt als traditionelle Nutzung des Meeres in völkerrechtlicher Hinsicht einen hohen Stellen
wert. Sie ist jedoch auch ein wesentlicher Verursacher von Ölverschmutzungen. Daher existiert eine Vielzahl
internationaler und nationaler Regelungen, welche sich mit der Problematik von Öl im Meer befassen. 3 Hier
existieren einerseits grundlegende Übereinkommen, die sich direkt oder indirekt mit der Verschmutzung der
Meere durch Öl befassen (A) und andererseits Haftungsregelungen, die den haftungsrechtlichen Umgang
mit bereits eingetretenen Schäden zum Gegenstand haben (B).
1 Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10.12.1982, BGBl. II, 1994, S. 1798.
2 Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe vom 02.11.1973 in der Fassung des
Protokolls vom 17.02.1978, BGBl. II, 1984, S. 230.
3 Zum Verständnis soll hier ein einführender Beitrag geleistet werden. Die aufgezählten Regelungen können und sollen keinesfalls
als abschließend betrachtet werden.