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Full text: Jahresbericht 1999

Allgem. Anforderungen 
Allgemeine Anforderungen an 
Navigations- und Funkausrüstung 
Nautische und Funk-Ausrüstungen müssen 
bestimmte Leistungsmerkmale erfüllen damit sie 
an Bord eingesetzt werden können. Die Interna 
tionale Seeschifffahrts-Organisation (IMO) emp 
fiehlt Eignung und Betriebssicherheit der Geräte 
sicherzustellen und gibt Mindestanforderungen 
dafür an. 
Seit dem 1. Januar 1999 ist das BSH für 
nautische und Funk-Ausrüstung die nationale, be 
nannte Stelle, die das Konformitätsbewertungs 
verfahren durchführt. Die EG-Baumusterprüfung 
ist Teil dieses Verfahrens, das von den Geräte 
herstellern beantragt werden muss. Die benannte 
Stelle prüft die Übereinstimmung mit den Nor 
men. Wird eine EG-Baumusterprüfbescheinigung 
ausgestellt, so ist das Gerät mit der „Steuerrad- 
Marke“, der Kennnummer 0735 (für BSH) und 
den letzten beiden Stellen des Jahres z. B.00 für 
das Jahr 2000 zu kennzeichnen. 
Der Rat über Schiffsausrüstung der Euro 
päischen Gemeinschaft hat Richtlinien für die 
Navigations- und die Funkausrüstung festgelegt. 
Die Richtlinie unterscheidet nautische Gegen 
stände, für die es bereits genaue Prüfnormen in 
internationalen Übereinkünften gibt und solche für 
die es sie noch nicht gibt. Die für den jeweiligen 
nautischen Gegenstand geltenden Prüfnormen 
sind dort angegeben. 
Die Erfüllung der Prüfnorm „Allgemeine 
Anforderungen“ wird danach für alle Systeme, 
Anlagen und Geräte verlangt. Die Deutsche Norm 
heißt: Navigations- und Funkkommunikations 
geräte für die Seeschiffahrt - Allgemeine Anfor 
derungen - Prüfverfahren und geforderte Prüfer 
gebnisse. 
Allgemeine Anforderungen betreffen im We 
sentlichen die Klimabeständigkeit, die Resistenz 
gegen Vibrationen und die elektromagnetische 
Verträglichkeit (Abb. 6). 
Die Prüfvorschrift enthält weitere Prüfanfor 
derungen, die spezifisch für das jeweilige Naviga 
tions- oder Funkgerät gelten. Diese funktionellen 
Prüfungen werden bei der Prüfung der Eigen 
schaften des Gerätes von dem fachlich zustän 
digen Sachgebiet des BSH vorgenommen. Die 
Baumusterprüfungen werden in Zukunft in zwei 
Referaten der Abteilung Seeschifffahrt konzen 
triert. Für den Nachweis der Erfüllung der Allge 
meinen Anforderungen genereller Art wird die 
Vorlage eines Prüfberichts erwartet. Die Prüfungen 
müssen von einem dafür akkreditierten Prüflabor 
vorgenommen werden. 
Die Geräteklassifikation 
Die nautische Schiffsausrüstung unterliegt je 
nach ihrem Standort an Bord unterschiedlichen 
Umgebungsbedingungen. Geräte, die ständig der 
Seeluft ausgesetzt sind, müssen härteren Klima 
bedingungen widerstehen als geschützte Brücken 
geräte. Für einen sicheren Dauerbetrieb müssen 
Außengeräte aus korrosionsfestem Material her 
gestellt sein. 
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