Allgem. Anforderungen
Allgemeine Anforderungen an
Navigations- und Funkausrüstung
Nautische und Funk-Ausrüstungen müssen
bestimmte Leistungsmerkmale erfüllen damit sie
an Bord eingesetzt werden können. Die Interna
tionale Seeschifffahrts-Organisation (IMO) emp
fiehlt Eignung und Betriebssicherheit der Geräte
sicherzustellen und gibt Mindestanforderungen
dafür an.
Seit dem 1. Januar 1999 ist das BSH für
nautische und Funk-Ausrüstung die nationale, be
nannte Stelle, die das Konformitätsbewertungs
verfahren durchführt. Die EG-Baumusterprüfung
ist Teil dieses Verfahrens, das von den Geräte
herstellern beantragt werden muss. Die benannte
Stelle prüft die Übereinstimmung mit den Nor
men. Wird eine EG-Baumusterprüfbescheinigung
ausgestellt, so ist das Gerät mit der „Steuerrad-
Marke“, der Kennnummer 0735 (für BSH) und
den letzten beiden Stellen des Jahres z. B.00 für
das Jahr 2000 zu kennzeichnen.
Der Rat über Schiffsausrüstung der Euro
päischen Gemeinschaft hat Richtlinien für die
Navigations- und die Funkausrüstung festgelegt.
Die Richtlinie unterscheidet nautische Gegen
stände, für die es bereits genaue Prüfnormen in
internationalen Übereinkünften gibt und solche für
die es sie noch nicht gibt. Die für den jeweiligen
nautischen Gegenstand geltenden Prüfnormen
sind dort angegeben.
Die Erfüllung der Prüfnorm „Allgemeine
Anforderungen“ wird danach für alle Systeme,
Anlagen und Geräte verlangt. Die Deutsche Norm
heißt: Navigations- und Funkkommunikations
geräte für die Seeschiffahrt - Allgemeine Anfor
derungen - Prüfverfahren und geforderte Prüfer
gebnisse.
Allgemeine Anforderungen betreffen im We
sentlichen die Klimabeständigkeit, die Resistenz
gegen Vibrationen und die elektromagnetische
Verträglichkeit (Abb. 6).
Die Prüfvorschrift enthält weitere Prüfanfor
derungen, die spezifisch für das jeweilige Naviga
tions- oder Funkgerät gelten. Diese funktionellen
Prüfungen werden bei der Prüfung der Eigen
schaften des Gerätes von dem fachlich zustän
digen Sachgebiet des BSH vorgenommen. Die
Baumusterprüfungen werden in Zukunft in zwei
Referaten der Abteilung Seeschifffahrt konzen
triert. Für den Nachweis der Erfüllung der Allge
meinen Anforderungen genereller Art wird die
Vorlage eines Prüfberichts erwartet. Die Prüfungen
müssen von einem dafür akkreditierten Prüflabor
vorgenommen werden.
Die Geräteklassifikation
Die nautische Schiffsausrüstung unterliegt je
nach ihrem Standort an Bord unterschiedlichen
Umgebungsbedingungen. Geräte, die ständig der
Seeluft ausgesetzt sind, müssen härteren Klima
bedingungen widerstehen als geschützte Brücken
geräte. Für einen sicheren Dauerbetrieb müssen
Außengeräte aus korrosionsfestem Material her
gestellt sein.
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