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Full text: Jahresbericht 1999

Schiffssicherheit 
Internationale Zusammenarbeit 
Bahnregelungssysteme. Für die schon im beste 
henden Kapitel V enthaltenen Ausrüstungspflichten 
wurden die Ausrüstungsgrenzen gemäß neues 
tem Stand der Technik sowie den gestiegenen 
Sicherheitsanforderungen angepasst. 
Weiterhin wurden erstmalig allgemeine An 
forderungen an die Brückengestaltung, die Ge 
staltung nautischer Geräte und Anlagen sowie 
Anforderungen hinsichtlich der elektromagneti 
schen Verträglichkeit von Geräten auf der Brücke 
aufgenommen. 
Ein besonders für die Arbeit des BSH wichti 
ger Punkt bildet die Neufassung der Anforderungen 
an die Prüfung der nautischen Geräte und Anlagen. 
So ist nunmehr durch die Hersteller ein geeignetes 
Qualitätssicherungssystem vorzuhalten, um sicher 
zustellen, dass die als Serie gefertigten nauti 
schen Geräte und Anlagen in ihrer Qualität dem 
geprüften Baumuster entsprechen. Ferner sind 
künftig auch Baumusterprüfungen für nautische 
Geräte und Anlagen vorgesehen, die nicht zur 
Pflichtausrüstung eines Schiffes gehören, für die 
es jedoch verbindliche IMO-Leistungsnormen 
gibt. Für neuartige Geräte und Anlagen, für die es 
noch keine Leistungsnormen gibt, sind adäquate 
Prüfungen vorgesehen, um den Sicherheitsanfor 
derungen des Kapitels V zu genügen. 
Schifffahrt in der Antarktis 
Das „Gesetz zur Ausführung des Umwelt 
schutzprotokolls vom 4. Oktober 1991 zum Ant 
arktis-Vertrag“ trat am 14. Januar 1998 völker 
rechtlich in Kraft. Mit diesem Gesetz soll der 
Schutz der Antarktis sowie ihrer Pflanzen- und 
Tierwelt verbessert werden. Danach sind alle 
Aktivitäten im Geltungsbereich des Antarktis- 
Vertrages genehmigungspflichtig, um negativen 
Auswirkungen entgegenwirken zu können. In 
Deutschland Ist das Umweltbundesamt (UBA) die 
zuständige Genehmigungsbehörde. 
Das UBA bedient sich im Rahmen des Ge 
nehmigungsverfahrens des Sachverstandes an 
derer Stellen und Behörden. Das BSH gibt ge 
genüber dem UBA Stellungnahmen zu geplanten 
Aktivitäten ab, wenn für diese ein Schiff einge 
setzt wird. Dabei berücksichtigt das BSH die Aus 
wirkungen dieser Aktivitäten auf die Meeresum 
welt der Antarktis. Soll ein Schiff unter fremder 
Flagge eingesetzt werden, schließt die Stellung 
nahme des BSH Feststellungen hinsichtlich der 
Verkehrs- und Betriebssicherheit des Schiffes für 
den vorgesehenen Verwendungszweck ein. Er 
forderlichenfalls schlägt das BSH dem UBA die 
Erteilung von Auflagen und Hinweisen vor. 
Im Jahre 1998 hat das BSH gegenüber dem 
UBA neun (davon vier für Schiffe unter fremder 
Flagge), 1999 sieben Stellungnahmen (davon vier 
für Schiffe unter fremder Flagge) abgegeben. 
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