Rechtsangelegenheiten
nale Vorschriften zum Schutz der Meeresumwelt,
soweit es sich nicht um Straftaten handelt.
In den letzten Jahren sind eine Reihe von
Maßnahmen zur Verbesserung der Verfolgung
von Meeresverschmutzungen getroffen worden.
- So kann das BSH seit Anfang des Jahres das
Vorhandensein von Rohrleitungen an Bord von
Seeschiffen, die zur illegalen Entsorgung von
Ölrückständen ins Meer benutzt werden kön
nen (sog. „Bypässe“), mit einem Bußgeld bis zu
50 000,- DM ahnden.
- Seit 1998 verhängt das BSH Bußgelder bei un
zureichenden Aufzeichnungen an Bord von
Seeschiffen über den Verbleib des Schiffs
mülls.
- Der Schifffahrtsausschuss der Helsinki-Kom
mission hat anhand des BSH-Bußgeldkatalogs
für die Anrainerstaaten der Ostsee einheitliche
Kriterien für die Bemessung von Bußgeldern
bei Verstößen gegen Meeresumweltschutzvor
schriften beschlossen.
- Zur Verbesserung der Zusammenarbeit bei der
Verfolgung von Verstößen wurden Handbücher
mit Darstellungen der Rechtslage bei Mee
resumweltschutzverstößen in den Anrainer
staaten der Ost- bzw. Nordsee und mit Hinwei
sen zur Kooperation der Behörden dieser
Staaten erarbeitet. Die Handbücher dienen den
mit der Verfolgung grenzüberschreitender Fälle
befassten Beamten als Leitfaden.
- Seit 1997 finden in regelmäßigen Abständen
Treffen der mit der Verfolgung von Meeresum
weltschutzverstößen befassten Behörden des
Ostseeraums statt. Zweck der Zusammen
künfte sind Erfahrungsaustausch und Erörte
rung von Einzelproblemen der Zusammenar
beit im Bereich der Ostsee. Gastgeber der
letzten Sitzung war im Mai das BSH.
Die getroffenen Maßnahmen beruhen auf
der Erkenntnis, dass für eine Verfolgung der
durch Schiffe verursachten Meeresverschmut
zungen eine schnelle und reibungslose Zusam
menarbeit von besonderer Bedeutung ist.
Der Schwerpunkt der Einzeltätigkeiten lag in
der Überwachung der Einhaltung der Regelungen
des Internationalen Übereinkommens zur Verhü
tung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
(MARPOL). Nach der Verordnung über Zuwider
handlungen gegen MARPOL (MARPOL-OWi-VO)
handelt ordnungswidrig, wer a|s Verantwortlicher
an Bord eines Seeschiffes Öl-, Ladungs- und
Mülltagebücher nicht ordnungsgemäß führt oder
Öl bzw. ölhaltige Gemische, schädliche flüssige
Stoffe oder Müll ins Meer einbringt.
1999 stellten die Wasserschutzpolizeibehör
den der Küstenländer bei insgesamt 7 660 Über
prüfungen von Schiffen in 1 667 Fällen Mängel fest.
Wegen geringfügiger Verstöße wurden gegen die
betroffenen Kapitäne, Ingenieure und Maschinis
ten durch die Wasserschutzpolizei Verwarnungen
ausgesprochen, bei denen z.T. ein Verwarngeld
bis zu DM 75,- verhängt wurde. 364 Fälle wurden
zur weiteren Verfolgung an das BSH abgegeben.
Das BSH führte 1999 gegen 250 Betroffene
Ordnungswidrigkeitenverfahren durch. In 206 Ver
fahren handelte es sich um Mängel in der nach
Anlage I zu MARPOL vorgeschriebenen Führung
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