Rechtsangelegenheiten
und umfassen zwischen 50 und 600 Windenergie
anlagen mit bis zu 5 MW je Windrad bei einem
Rotordurchmesser von bis zu 100 m.
Nach § 2 der Seeanlagenverordnung vom
23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57) ist im Bereich der
ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesre
publik Deutschland für die Errichtung, den Betrieb
und die Nutzung von Anlagen (Bauwerke und
künstliche Inseln), die der Energieerzeugung aus
Wasser, Strömung und Wind dienen, eine Zulas
sung erforderlich. Genehmigungsbehörde ist das
BSH. Vor einer Entscheidung sind Belange des
Bergrechts (Bodenschätze), des Seeverkehrs,
des Natur- und Umweltschutzes, der Bundes
marine, der Fischerei sowie die Interessen der Be
treiber von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen
gegeneinander abzuwägen.
Getragen vom politischen Willen zur Erhö
hung des Anteils regenerativer Energien hat das
Thema im letzten Jahr eine besondere Dynamik
entwickelt.
Für einen Bereich in der Nordsee - nördlich
Borkum-Riffgrund - hatten zunächst drei Gesell
schaften Voranfragen bezüglich der Errichtung
von Windparks gestellt. Ein erster offizieller An
trag auf Genehmigung für den o.g. Bereich für
eine Anlage, die 200 WEA umfassen soll, ist im
September eingegangen. Weitere Anträge wer
den erwartet.
Bei verschiedenen Gesprächen und Veran
staltungen, die die Nutzung des Meeres zum Ge
genstand hatten, hat sich herausgestellt, dass im
FHinblick auf die vielfältigen und teilweise entge
gengesetzten Nutzungsinteressen und Belange
nur wenige Räume in Nord- und Ostsee für eine
Nutzung von großflächigen Windenergieparks zur
Verfügung stehen dürften. Bei den Fragen mög
licher Auswirkungen derartiger Anlagen auf die
marine Umwelt gibt es bisher noch wenige ge
sicherte Erkenntnisse und eine Reihe von nicht
abschließend geklärter Befürchtungen. Den offe
nen Fragen technischer, rechtlicher wie naturwis
senschaftlicher Art wird im Rahmen der anstehen
den Verfahren nachzugehen sein. Daher wird im
Jahr 2000 noch nicht mit der Errichtung groß
dimensionierter Anlagen gerechnet werden können.
Ölhaftungsbescheinigungen
Nach dem Ölschadengesetz von 1988 i.V. m.
dem Gesetz zu dem Internationalen Übereinkom
men von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für
Ölverschmutzungsschäden wurden Ölhaftungs
bescheinigungen für 53 Schiffe ausgestellt, mit
denen eine ausreichende Versicherung für den
Fall von Verschmutzungsschäden durch Öl nach
gewiesen wird.
Die Haftungshöchstsumme ist mit Inkrafttreten
des 92er Übereinkommens von 14 auf 59,7 Mio.
DM je Schadensereignis gestiegen, d.h. hat sich
vervierfacht.
Wegen Verstoßes gegen die Haftungsbe
stimmungen wurde ein Ordnungswidrigkeitsver
fahren durchgeführt.
Meeresumweltschutz
Das BSH verfolgt und ahndet als Ordnungs
widrigkeitenbehörde Verstöße der Seeschifffahrt
gegen internationale Übereinkommen und natio
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