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Full text: Jahresbericht 1999

Rechtsangelegenheiten 
und umfassen zwischen 50 und 600 Windenergie 
anlagen mit bis zu 5 MW je Windrad bei einem 
Rotordurchmesser von bis zu 100 m. 
Nach § 2 der Seeanlagenverordnung vom 
23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57) ist im Bereich der 
ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesre 
publik Deutschland für die Errichtung, den Betrieb 
und die Nutzung von Anlagen (Bauwerke und 
künstliche Inseln), die der Energieerzeugung aus 
Wasser, Strömung und Wind dienen, eine Zulas 
sung erforderlich. Genehmigungsbehörde ist das 
BSH. Vor einer Entscheidung sind Belange des 
Bergrechts (Bodenschätze), des Seeverkehrs, 
des Natur- und Umweltschutzes, der Bundes 
marine, der Fischerei sowie die Interessen der Be 
treiber von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen 
gegeneinander abzuwägen. 
Getragen vom politischen Willen zur Erhö 
hung des Anteils regenerativer Energien hat das 
Thema im letzten Jahr eine besondere Dynamik 
entwickelt. 
Für einen Bereich in der Nordsee - nördlich 
Borkum-Riffgrund - hatten zunächst drei Gesell 
schaften Voranfragen bezüglich der Errichtung 
von Windparks gestellt. Ein erster offizieller An 
trag auf Genehmigung für den o.g. Bereich für 
eine Anlage, die 200 WEA umfassen soll, ist im 
September eingegangen. Weitere Anträge wer 
den erwartet. 
Bei verschiedenen Gesprächen und Veran 
staltungen, die die Nutzung des Meeres zum Ge 
genstand hatten, hat sich herausgestellt, dass im 
FHinblick auf die vielfältigen und teilweise entge 
gengesetzten Nutzungsinteressen und Belange 
nur wenige Räume in Nord- und Ostsee für eine 
Nutzung von großflächigen Windenergieparks zur 
Verfügung stehen dürften. Bei den Fragen mög 
licher Auswirkungen derartiger Anlagen auf die 
marine Umwelt gibt es bisher noch wenige ge 
sicherte Erkenntnisse und eine Reihe von nicht 
abschließend geklärter Befürchtungen. Den offe 
nen Fragen technischer, rechtlicher wie naturwis 
senschaftlicher Art wird im Rahmen der anstehen 
den Verfahren nachzugehen sein. Daher wird im 
Jahr 2000 noch nicht mit der Errichtung groß 
dimensionierter Anlagen gerechnet werden können. 
Ölhaftungsbescheinigungen 
Nach dem Ölschadengesetz von 1988 i.V. m. 
dem Gesetz zu dem Internationalen Übereinkom 
men von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für 
Ölverschmutzungsschäden wurden Ölhaftungs 
bescheinigungen für 53 Schiffe ausgestellt, mit 
denen eine ausreichende Versicherung für den 
Fall von Verschmutzungsschäden durch Öl nach 
gewiesen wird. 
Die Haftungshöchstsumme ist mit Inkrafttreten 
des 92er Übereinkommens von 14 auf 59,7 Mio. 
DM je Schadensereignis gestiegen, d.h. hat sich 
vervierfacht. 
Wegen Verstoßes gegen die Haftungsbe 
stimmungen wurde ein Ordnungswidrigkeitsver 
fahren durchgeführt. 
Meeresumweltschutz 
Das BSH verfolgt und ahndet als Ordnungs 
widrigkeitenbehörde Verstöße der Seeschifffahrt 
gegen internationale Übereinkommen und natio 
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