Schiffssicherheit
Internationale Zusammenarbeit
merits and performance standards for shipborne
navigational systems and equipment) (mit Aus
nahme der Paragraphen 1.10, 1.11,2, 3, 4 und 5),
21 (Use of heading and/or track control system)
und 22 (Voyage Data Recorder [VDR]) abschlie
ßend beraten und angenommen worden.
Nunmehr ist vorgesehen, die noch ausste
henden Beratungen zu den Regeln 1 (Applica
tion), 2 (Definitions and clarifications), 3 (Exemp
tions), 6 (Ice patrol service, management and
cost), 15 (Principles relating to bridge design, ar
rangement and design of navigational systems
and equipment and bridge procedures), 16 (Main
tenance of equipment), 18 (Electromagnetic com
patibility), 19 (Approval and surveys of naviga
tional systems and equipment), 20 (bis auf die
bereits durch NAV 44 gebilligten Paragraphen),
25 (Nautical charts and publications), 27 (Re
cords of navigational activities), 29 (Pilot transfer
arrangements), 33 (Operational limitations), 34
(Master's discretion for safe navigation) und 38
(Safe navigation and avoidance of dangerous
situations) auf NAV 45 im Jahre 1999 abzu
schließen, damit die geplante Inkraftsetzung des
neuen Kapitels V zum 1. Juli 2002 erfolgen kann.
Aus der Sicht des BSH sind besonders die
Regeln 15 (Gestaltung der Brücke und der Navi
gationsausrüstung), 16 (Instandhaltung von Navi
gationsausrüstung), 18 (Elektromagnetische Ver
träglichkeit), 19 (Prüfungen und Überprüfungen
von Navigationsausrüstung) und 20 (Vorschriften
über das Mitführen von Navigationsausrüstung
und einzuhaltende Leistungsnormen) von Bedeu
tung. Bisher konnten zu diesen Regeln die Vor
schläge des BSH nach vorheriger Abstimmung
mit den nahezu vollständig durchgesetzt werden.
Dies trifft insbesondere auf Regel 19 zu, durch
welche die Zulassung und Überwachung nauti
scher Anlagen und Systeme erstmalig eigenstän
dig als Regel in Kapitel V aufgenommen wurde.
Mit dieser Regel wird gewährleistet, daß die Navi
gationsausrüstung die internationalen Mindest
standards erfüllt und somit zu einer sicheren Na
vigation beiträgt.
Regel 19 enthält nunmehr in seiner letzten
Entwurfsfassung folgende Elemente:
- Jedes Navigationssystem und jede nautische
Anlage muß baumustergeprüft sein.
- Die zuständigen Prüfehörden müssen sicher
stellen, daß die geprüfte nautische Ausrüstung
den Anforderungen des Kapitels V und den
IMO-Leistungsnormen entspricht.
- Die zuständigen Prüfbehörden müssen sicher
stellen, daß Hersteller ein autorisiertes Quali
tätssicherungssystem unterhalten, um eine fort
laufende Übereinstimmung ihrer Produkte mit
dem zugelassenen Baumusterzu gewährleisten.
- Alle Navigationssysteme und nautischen Anla
gen müssen vor Verwendung an Bord geprüft
und regelmäßigen Nachprüfungen unterzogen
werden.
- Die zuständigen Prüfbehörden können neuar
tige Navigationssysteme und nautische Anla
gen ohne vorherige Baumusterprüfung erpro
ben, wenn der durch Kapitel V geforderte
Sicherheitsstandard eingehalten wird.
- Auch nichtausrüstungspflichtige Navigations
systeme und nautische Anlagen, für die es
IMO-Leistungsnormen gibt, müssen auf dieser
Basis baumustergeprüft und zugelassen sein.
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