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Full text: Jahresbericht 1998

Schiffssicherheit 
Internationale Zusammenarbeit 
merits and performance standards for shipborne 
navigational systems and equipment) (mit Aus 
nahme der Paragraphen 1.10, 1.11,2, 3, 4 und 5), 
21 (Use of heading and/or track control system) 
und 22 (Voyage Data Recorder [VDR]) abschlie 
ßend beraten und angenommen worden. 
Nunmehr ist vorgesehen, die noch ausste 
henden Beratungen zu den Regeln 1 (Applica 
tion), 2 (Definitions and clarifications), 3 (Exemp 
tions), 6 (Ice patrol service, management and 
cost), 15 (Principles relating to bridge design, ar 
rangement and design of navigational systems 
and equipment and bridge procedures), 16 (Main 
tenance of equipment), 18 (Electromagnetic com 
patibility), 19 (Approval and surveys of naviga 
tional systems and equipment), 20 (bis auf die 
bereits durch NAV 44 gebilligten Paragraphen), 
25 (Nautical charts and publications), 27 (Re 
cords of navigational activities), 29 (Pilot transfer 
arrangements), 33 (Operational limitations), 34 
(Master's discretion for safe navigation) und 38 
(Safe navigation and avoidance of dangerous 
situations) auf NAV 45 im Jahre 1999 abzu 
schließen, damit die geplante Inkraftsetzung des 
neuen Kapitels V zum 1. Juli 2002 erfolgen kann. 
Aus der Sicht des BSH sind besonders die 
Regeln 15 (Gestaltung der Brücke und der Navi 
gationsausrüstung), 16 (Instandhaltung von Navi 
gationsausrüstung), 18 (Elektromagnetische Ver 
träglichkeit), 19 (Prüfungen und Überprüfungen 
von Navigationsausrüstung) und 20 (Vorschriften 
über das Mitführen von Navigationsausrüstung 
und einzuhaltende Leistungsnormen) von Bedeu 
tung. Bisher konnten zu diesen Regeln die Vor 
schläge des BSH nach vorheriger Abstimmung 
mit den nahezu vollständig durchgesetzt werden. 
Dies trifft insbesondere auf Regel 19 zu, durch 
welche die Zulassung und Überwachung nauti 
scher Anlagen und Systeme erstmalig eigenstän 
dig als Regel in Kapitel V aufgenommen wurde. 
Mit dieser Regel wird gewährleistet, daß die Navi 
gationsausrüstung die internationalen Mindest 
standards erfüllt und somit zu einer sicheren Na 
vigation beiträgt. 
Regel 19 enthält nunmehr in seiner letzten 
Entwurfsfassung folgende Elemente: 
- Jedes Navigationssystem und jede nautische 
Anlage muß baumustergeprüft sein. 
- Die zuständigen Prüfehörden müssen sicher 
stellen, daß die geprüfte nautische Ausrüstung 
den Anforderungen des Kapitels V und den 
IMO-Leistungsnormen entspricht. 
- Die zuständigen Prüfbehörden müssen sicher 
stellen, daß Hersteller ein autorisiertes Quali 
tätssicherungssystem unterhalten, um eine fort 
laufende Übereinstimmung ihrer Produkte mit 
dem zugelassenen Baumusterzu gewährleisten. 
- Alle Navigationssysteme und nautischen Anla 
gen müssen vor Verwendung an Bord geprüft 
und regelmäßigen Nachprüfungen unterzogen 
werden. 
- Die zuständigen Prüfbehörden können neuar 
tige Navigationssysteme und nautische Anla 
gen ohne vorherige Baumusterprüfung erpro 
ben, wenn der durch Kapitel V geforderte 
Sicherheitsstandard eingehalten wird. 
- Auch nichtausrüstungspflichtige Navigations 
systeme und nautische Anlagen, für die es 
IMO-Leistungsnormen gibt, müssen auf dieser 
Basis baumustergeprüft und zugelassen sein. 
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