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Full text: Jahresbericht 1992

GPS-Navigationsanlagen 
Die Verpflichtung zur Baumusterzulassung 
von GPS-Navigationsanlagen für Seeschiffe un 
ter deutscher Flagge gründet sich auf das See 
aufgabengesetz und die Schiffssicherheitsver 
ordnung. Dort ist für die Zulassung die Zuständig 
keit des BSH festgelegt. 
GPS-Navigationsanlagen werden, wenn 
vom Hersteller oder seinem in einem Mitglieds 
staat der Europäischen Gemeinschaft bevoll 
mächtigten Vertreter ein Antrag gestellt wird, auf 
ihre nautische Eignung und ihre sichere Funktion 
an Bord geprüft. Diese Prüfungen führen zu Anla 
gen, die als Einzelgeräte oder aber zur Einbin 
dung in Systeme, wie z. B. Bahnführungssyste 
me, zugelassen werden können. Die Prüfung um 
faßt alle Anlagenfunktionen, so auch die Ge- 
schwindigkeits- und Kursermittelung und die sog. 
Routen- und Wegpunkt-Rechnung. Vor der Prü 
fung dieser sekundären Funktionen erfolgt jedoch 
deren Einstufung in nautisch sinnvoll und nau 
tisch ohne Bedeutung, (z. B. weltweites Modell 
der örtlichen magnetischen Mißweisung). Funk 
tionen ohne nautische Bedeutung werden nicht 
geprüft und sind aus der Anlage zu entfernen. 
Neben dieser Prüfung der nautischen Eig 
nung müssen GPS-Anlagen den allgemeinen 
bau- und betriebstechnischen Anforderungen 
entsprechen. 
Parallel zur BSH-Zulassung ist für GPS-An 
lagen die Zulassung durch das Bundesamt für 
Zulassungen in der Telekommunikation (BZT) er 
forderlich. Diese Prüfung ist die Nachfolge der 
FTZ-Zulassung, deren bekanntester Prüfpunkt 
die Störstrahlungsmessung zur Sicherung des 
Fernmeldeverkehrs war. Die BZT-Zulassung be 
sitzt zwei Besonderheiten, die hier von Bedeu 
tung sind. Einerseits ist die Zulassungsverpflich 
tung nicht auf Anlagen für Seeschiffe beschränkt, 
sondern gilt ebenso z. B. für Sportfahrzeuge und 
Landfahrzeuge. Darüber hinaus sagt die Zulas 
sung nichts aus über die Verwendbarkeit der An 
lage für die Navigation. 
Da sich das GPS noch im Aufbau befindet 
und vom Betreiber laufend darauf hingewiesen 
wird, daß jede Verwendung auf alleiniges Risiko 
des Nutzers erfolgt, kann das BSH GPS-Anlagen 
noch nicht zulassen. Diese Beschränkung gilt bis 
zu dem Zeitpunkt, an dem vom Betreiber die Be 
triebsbereitschaft des Systems erklärt wird. Bis 
dahin werden wahrscheinlich auch lEC-Normen 
als Grundlage der Prüfung und Zulassung von 
GPS-Anlagen vorliegen. 
In der Aufbauphase des GPS ist es dem 
BSH lediglich möglich, auf Antrag eine befristete 
Ausnahmegenehmigung für die Erprobung zu er 
teilen, die Auflagen und Anwendungsbeschrän 
kungen enthält. Von dieser Möglichkeit wurde bis 
her in etwa 200 Fällen Gebrauch gemacht. Dieser 
Ausnahmegenehmigung muß nicht unbedingt ei 
ne Prüfung vorausgehen. Den Antragstellern ist 
jedoch dringend zu empfehlen, sich vom Verkäu 
fer der GPS-Anlage bestätigen zu lassen, daß 
die Baumusterzulassung betrieben wird. 
Soll mit dieser Ausnahmegenehmigung das 
GPS innerhalb eines Systems erprobt werden, 
so ist vor Erteilung der Genehmigung die Anlage
	        
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