GPS-Navigationsanlagen
Die Verpflichtung zur Baumusterzulassung
von GPS-Navigationsanlagen für Seeschiffe un
ter deutscher Flagge gründet sich auf das See
aufgabengesetz und die Schiffssicherheitsver
ordnung. Dort ist für die Zulassung die Zuständig
keit des BSH festgelegt.
GPS-Navigationsanlagen werden, wenn
vom Hersteller oder seinem in einem Mitglieds
staat der Europäischen Gemeinschaft bevoll
mächtigten Vertreter ein Antrag gestellt wird, auf
ihre nautische Eignung und ihre sichere Funktion
an Bord geprüft. Diese Prüfungen führen zu Anla
gen, die als Einzelgeräte oder aber zur Einbin
dung in Systeme, wie z. B. Bahnführungssyste
me, zugelassen werden können. Die Prüfung um
faßt alle Anlagenfunktionen, so auch die Ge-
schwindigkeits- und Kursermittelung und die sog.
Routen- und Wegpunkt-Rechnung. Vor der Prü
fung dieser sekundären Funktionen erfolgt jedoch
deren Einstufung in nautisch sinnvoll und nau
tisch ohne Bedeutung, (z. B. weltweites Modell
der örtlichen magnetischen Mißweisung). Funk
tionen ohne nautische Bedeutung werden nicht
geprüft und sind aus der Anlage zu entfernen.
Neben dieser Prüfung der nautischen Eig
nung müssen GPS-Anlagen den allgemeinen
bau- und betriebstechnischen Anforderungen
entsprechen.
Parallel zur BSH-Zulassung ist für GPS-An
lagen die Zulassung durch das Bundesamt für
Zulassungen in der Telekommunikation (BZT) er
forderlich. Diese Prüfung ist die Nachfolge der
FTZ-Zulassung, deren bekanntester Prüfpunkt
die Störstrahlungsmessung zur Sicherung des
Fernmeldeverkehrs war. Die BZT-Zulassung be
sitzt zwei Besonderheiten, die hier von Bedeu
tung sind. Einerseits ist die Zulassungsverpflich
tung nicht auf Anlagen für Seeschiffe beschränkt,
sondern gilt ebenso z. B. für Sportfahrzeuge und
Landfahrzeuge. Darüber hinaus sagt die Zulas
sung nichts aus über die Verwendbarkeit der An
lage für die Navigation.
Da sich das GPS noch im Aufbau befindet
und vom Betreiber laufend darauf hingewiesen
wird, daß jede Verwendung auf alleiniges Risiko
des Nutzers erfolgt, kann das BSH GPS-Anlagen
noch nicht zulassen. Diese Beschränkung gilt bis
zu dem Zeitpunkt, an dem vom Betreiber die Be
triebsbereitschaft des Systems erklärt wird. Bis
dahin werden wahrscheinlich auch lEC-Normen
als Grundlage der Prüfung und Zulassung von
GPS-Anlagen vorliegen.
In der Aufbauphase des GPS ist es dem
BSH lediglich möglich, auf Antrag eine befristete
Ausnahmegenehmigung für die Erprobung zu er
teilen, die Auflagen und Anwendungsbeschrän
kungen enthält. Von dieser Möglichkeit wurde bis
her in etwa 200 Fällen Gebrauch gemacht. Dieser
Ausnahmegenehmigung muß nicht unbedingt ei
ne Prüfung vorausgehen. Den Antragstellern ist
jedoch dringend zu empfehlen, sich vom Verkäu
fer der GPS-Anlage bestätigen zu lassen, daß
die Baumusterzulassung betrieben wird.
Soll mit dieser Ausnahmegenehmigung das
GPS innerhalb eines Systems erprobt werden,
so ist vor Erteilung der Genehmigung die Anlage