echnische Schiffssicherheit
ist. Durch geeignete Maßnahmen
- sind die Windgeräusche an den Mikrofo
nen zu reduzieren,
- ist die manuelle Empfindlichkeitsregelung
durch eine automatische Verstärkungsre
gelung zu ersetzen,
- ist innerhalb der Brücke ein zentral an
geordneter Lautsprecher vorzusehen,
dem die Signale der 4 Empfangskanäle
zugeführt werden,
- ist bei der optischen Anzeige die Verzöge
rungszeit zu verängern, bevor die Anzei
ge aktualisiert wird.
Es ist vorgesehen, zwei Seeschiffe und
ATAIR mit entsprechend modifizierten Schallor
tungsanlagen zur weiteren Erprobung auszurü
sten. Wegen der grundsätzlichen nautischen Be
deutung dieses Projektes im Zusammenhang mit
der Erprobung des Ein-Mann-Brückenwachdien-
stes auf nationaler Ebene und im Rahmen der
IMO wird die Entwicklung dieser Schallortungs
anlage finanziell durch den BMV gefördert.
Untersuchung über eine praxisorientierte Anbringung von
Rundumlichtern auf Seeschiffen
Die heutzutage übliche feste Anbringung ei
nes Rundumlichtes am Mast bereitet der Schiff
bauindustrie Schwierigkeiten, denn nach den Kol
lisionsverhütungsregeln darf ein Rundumlicht
nicht durch Masten, Stenge oder Bauteile inner
halb eines Ausstrahlungswinkels von mehr als 6°
verdeckt sein. Die Einhaltung dieser Vorschrift hat
zur Folge, daß ein Rundumlicht bei einem gängi
gen Mastdurchmesser von 0,30 Metern minde
stens 2,85 Meter vom Mast entfernt angebracht
sein muß, damit der Abschattungssektor kleiner
als 6° bleibt. Eine solche Anbringung erfordert
eine zusätzliche und aufwendige Konstruktion für
den Laternenträger.
Das Problem könnte durch die Anordnung
zweier horizontal in unmittelbarer Mastnähe an
gebrachter Rundumlichter gelöst werden, so daß
bei allen gebräuchlichen Maststärken eine unge
hinderte Rundumsicht sichergestellt wird. Um
diese Lösung realisieren zu können, hat der Un
terausschuß „Safety of Navigation“ der IMO auf
seiner 38. Tagung im Juni 1992 auf Antrag des
BSH und Vorschlag der Bundesrepublik Deutsch
land folgende Ergänzung zu der Anlage I (Anord
nung und technische Einzelheiten der Licht- und
Signalkörper) Abschnitt 9 (waagerechte Lichtver
teilung) der Kollisionsverhütungsregeln be
schlossen:
„If it is impracticable to comply with para
graph (b) (i) of this section by exhibiting only one
all-round light, two all-round lights shall be used
suitably positioned or screened so that they ap
pear as far as practicable, as one light at a distan
ce of one mile.“