Technische Schiffssicherheit
ln 43 Fällen ist die Genehmigung zur befri
steten Ausflaggung aufgehoben worden, davon
in 4 Fällen im Zusammenhang mit der Eintragung
der Schiffe in das ISR, ansonsten überwiegend
wegen Löschung der Schiffe aus dem Seeschiffs
register (20 Fälle).
Für deutsche Sportbootbesitzer wurden ca.
1900 Flaggenzertifikate ausgestellt. Französi
sche Behörden verlangen dieses amtliche Papier.
Schiffsbesetzung
Das BSH ist für die Durchführung verschie
dener Aufgaben nach der Schiffsoffizier-Ausbil
dungsverordnung und der Schiffsbesetzungsver
ordnung zuständig.
Hierbei handelt es sich im wesentlichen um
folgende Bereiche:
- Erteilen von Ausnahmegenehmigungen
hinsichtlich der Befugnisse von Kapitänen
und Schiffsoffizieren bei der Besetzung
von Schleppern, Versorgungsfahrzeu
gen, Fracht- und Fahrgastschiffen mit be
grenztem Fahrbereich, Taucher- und
Bergungsfahrzeugen, Baggern, schwim
menden Arbeitsgeräten und Schiffen oh
ne Antrieb,
- Erteilen von Befugniserweiterungen für
die Tätigkeit als Kapitän, als Leiter der
Maschinenanlage, als Schiffsoffizier oder
Alleinoffizier des technischen Dienstes,
wenn die dafür erforderliche Befähigung
vorliegt,
Außerdem wurden 70 Flaggenscheine, fast
ausschließlich für Probe- und Uberführungsfahr
ten, und 17 Flaggenbescheinigungen für Schiffe
im öffentlichen Dienst erteilt.
Für Seeschiffe, die nicht zur Führung der
Bundesflagge berechtigt sind, kann einem aus
ländischen Eigentümer aufgrund internationaler
Vereinbarungen die Befugnis zur Führung der
Bundesflagge verliehen werden. Hierfür wurden
drei Anträge gestellt.
- Zulassen von Soldaten der Bundesmari
ne zum befristeten Einsatz als Zweiter
oder weiterer Schiffsoffizier des nauti
schen oder technischen Schiffsdienstes,
- Zulassen von Abweichungen bei der prak
tischen Ausbildung, die zum Erwerb von
Befähigungszeugnissen an einer Fach
oder Fachhochschule vorgeschrieben
sind, wenn durch eine andere Ausbildung
und Tätigkeit vergleichbare Kenntnisse
und Fertigkeiten erworben wurden,
- Anerkennen von Seefahrtzeiten auf Schif
fen unter fremder Flagge oder unter der
Bundesdienstflagge, wenn die nachge
wiesene Tätigkeit an Bord der geforderten
Tätigkeit auf einem Schiff unter der Bun
desflagge entspricht.
1992 wurden 558 Anträge auf Befugniser
weiterung oder eine Ausnahmegenehmigung ge
stellt und abschließend bearbeitet.
Erheblich zugenommen haben die Anträge
auf Genehmigung von Abweichungen vom vorge-