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Full text: 55: Gütezustand der Nordsee

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1438. Zum Schutz der Hohen See müssen die im Internatio- 
nalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung 
vom Lande aus (Pariser Konvention, Kap. 10.2,2.1.1) und 
im Internationalen Übereinkommen über die Verhütung der 
Meeresverschmutzung durch das Eintragen von Abfällen und 
anderen Stoffen (0slo-Konvention, Kap. 10,2.2.2,2) fest- 
gelegten Ziele energisch weiterverfolgt werden. Hier be- 
steht zunächst noch ein erhebliches Ausfüllungsdefizit. 
Im Rahmen der Pariser Konvention müssen so rasch wie mög- 
lich Grenzwerte für die Abwassereinleitungen von Stoffen 
der Schwarzen Liste festgelegt werden, insbesondere von 
Chlorkohlenwasserstoffen (PCB u. a.) und Schwermetallen. 
Im Rahmen der Oslo-Konvention stehen noch wirksame Maß- 
nahmen zur Kontrolle der Genehmigungspraxis der Anrainer- 
staaten für die Verklappung aus,
	        
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