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1438. Zum Schutz der Hohen See müssen die im Internatio-
nalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung
vom Lande aus (Pariser Konvention, Kap. 10.2,2.1.1) und
im Internationalen Übereinkommen über die Verhütung der
Meeresverschmutzung durch das Eintragen von Abfällen und
anderen Stoffen (0slo-Konvention, Kap. 10,2.2.2,2) fest-
gelegten Ziele energisch weiterverfolgt werden. Hier be-
steht zunächst noch ein erhebliches Ausfüllungsdefizit.
Im Rahmen der Pariser Konvention müssen so rasch wie mög-
lich Grenzwerte für die Abwassereinleitungen von Stoffen
der Schwarzen Liste festgelegt werden, insbesondere von
Chlorkohlenwasserstoffen (PCB u. a.) und Schwermetallen.
Im Rahmen der Oslo-Konvention stehen noch wirksame Maß-
nahmen zur Kontrolle der Genehmigungspraxis der Anrainer-
staaten für die Verklappung aus,