Zentrale Dienste
Ölhaftungsbescheinigungen
Nach dem Ölschadengesetz von 1988 i.V.m.
dem Gesetz zu dem Internationalen Übereinkom
men von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für
Ölverschmutzungsschäden wurden Ölhaftungs
bescheinigungen für 54 Schiffe ausgestellt. Die
Bescheinigungen sind der Nachweis dafür, daß
die Schiffe bis zu den geforderten Haftungs
höchstsätzen in Schadensfällen versichert sind.
Meeresumweltschutz
Das BSH verfolgt und ahndet als Ordnungs
widrigkeitenbehörde Verstöße der Seeschiffahrt
gegen internationale Übereinkommen und natio
nale Vorschriften zum Schutze der Meeresum
welt, soweit nicht Strafverfolgungsbehörden zu
ständig sind.
Der Schwerpunkt der Tätigkeit lag in der
Überwachung der Einhaltung der Regelung des
Internationalen Übereinkommens zur Verhütung
der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MAR-
POL). Nach der Verordnung über Zuwiderhand
lungen gegen MARPOL (MARPOL-OWi-VO)
handelt insbesondere ordnungswidrig, wer als
Verantwortlicher an Bord eines Seeschiffes Öl-
und Ladungstagebücher nicht ordnungsgemäß
führt oder Öl bzw. ölhaltige Gemische, schädliche
flüssige Stoffe oder Müll ins Meer einbringt.
1997 stellten die Wasserschutzpolizeibehör
den der Küstenländer bei insgesamt 4587 Über
prüfungen von Schiffen in 1285 Fällen Mängel
fest. In 1253 Fällen handelte es sich um Mängel in
der nach Anlage I zu MARPOL 1973/78 vorge
schriebenen Führung des Öltagebuches. In 26
Fällen wurden Mängel bei der nach Anlage II vor
geschriebenen Führung des Ladungstagebuches
und in 6 Fällen ein fehlerhaftes Verhalten bei der
Beseitigung von Schiffsmüll gemäß Anlage V
festgestellt.
Wegen geringfügiger Verstöße ergingen
gegen die betroffenen Kapitäne, Ingenieure und
Maschinisten durch die Wasserschutzpolizei
1040 Verwarnungen, bei denen z. T. ein Verwarn
geld bis zu DM 75,- verhängt wurde. 245 Fälle
wurden zur weiteren Verfolgung an das BSH ab
gegeben.
Das BSH führte 1997 gegen 320 Betroffene
Ordnungswidrigkeitenverfahren durch und erließ
.262 Bußgeldbescheide. Die Höhe der verhäng
ten Geldbußen lag zwischen DM 75,- und
DM 22 200,- Die Summe der verhängten Buß
gelder betrug DM 680 970,-. Der durchschnitt
liche Betrag lag bei DM 2 600,-. 58 Verfahren
wurden eingestellt. Weitere 90 Fälle bei Schiffen
unter ausländischer Flagge, die aufgrund beste
hender Verfahrenshindernisse nicht in Deutsch
land geahndet werden konnten, wurden vom BSH
an den Flaggenstaat zur dortigen weiteren Verfol
gung gemeldet.
In 4 Fällen wurden dem BSH deutsche
Schiffe gemeldet, die außerhalb des deutschen
Hoheitsgebietes gegen MARPOL-Vorschriften
verstoßen haben sollen. Dabei wurden in einem
Fall ein Bußgeldbescheid erlassen, ein Verfahren
wurde eingestellt; zwei Verfahren sind noch an
hängig.
Das Einleiten von Schiffsabwässern in die
Nord- und Ostsee ist nach der Verordnung über
die Verhütung der Verschmutzung der Nordsee
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