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Full text: Jahresbericht 1997

Zentrale Dienste 
Ölhaftungsbescheinigungen 
Nach dem Ölschadengesetz von 1988 i.V.m. 
dem Gesetz zu dem Internationalen Übereinkom 
men von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für 
Ölverschmutzungsschäden wurden Ölhaftungs 
bescheinigungen für 54 Schiffe ausgestellt. Die 
Bescheinigungen sind der Nachweis dafür, daß 
die Schiffe bis zu den geforderten Haftungs 
höchstsätzen in Schadensfällen versichert sind. 
Meeresumweltschutz 
Das BSH verfolgt und ahndet als Ordnungs 
widrigkeitenbehörde Verstöße der Seeschiffahrt 
gegen internationale Übereinkommen und natio 
nale Vorschriften zum Schutze der Meeresum 
welt, soweit nicht Strafverfolgungsbehörden zu 
ständig sind. 
Der Schwerpunkt der Tätigkeit lag in der 
Überwachung der Einhaltung der Regelung des 
Internationalen Übereinkommens zur Verhütung 
der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MAR- 
POL). Nach der Verordnung über Zuwiderhand 
lungen gegen MARPOL (MARPOL-OWi-VO) 
handelt insbesondere ordnungswidrig, wer als 
Verantwortlicher an Bord eines Seeschiffes Öl- 
und Ladungstagebücher nicht ordnungsgemäß 
führt oder Öl bzw. ölhaltige Gemische, schädliche 
flüssige Stoffe oder Müll ins Meer einbringt. 
1997 stellten die Wasserschutzpolizeibehör 
den der Küstenländer bei insgesamt 4587 Über 
prüfungen von Schiffen in 1285 Fällen Mängel 
fest. In 1253 Fällen handelte es sich um Mängel in 
der nach Anlage I zu MARPOL 1973/78 vorge 
schriebenen Führung des Öltagebuches. In 26 
Fällen wurden Mängel bei der nach Anlage II vor 
geschriebenen Führung des Ladungstagebuches 
und in 6 Fällen ein fehlerhaftes Verhalten bei der 
Beseitigung von Schiffsmüll gemäß Anlage V 
festgestellt. 
Wegen geringfügiger Verstöße ergingen 
gegen die betroffenen Kapitäne, Ingenieure und 
Maschinisten durch die Wasserschutzpolizei 
1040 Verwarnungen, bei denen z. T. ein Verwarn 
geld bis zu DM 75,- verhängt wurde. 245 Fälle 
wurden zur weiteren Verfolgung an das BSH ab 
gegeben. 
Das BSH führte 1997 gegen 320 Betroffene 
Ordnungswidrigkeitenverfahren durch und erließ 
.262 Bußgeldbescheide. Die Höhe der verhäng 
ten Geldbußen lag zwischen DM 75,- und 
DM 22 200,- Die Summe der verhängten Buß 
gelder betrug DM 680 970,-. Der durchschnitt 
liche Betrag lag bei DM 2 600,-. 58 Verfahren 
wurden eingestellt. Weitere 90 Fälle bei Schiffen 
unter ausländischer Flagge, die aufgrund beste 
hender Verfahrenshindernisse nicht in Deutsch 
land geahndet werden konnten, wurden vom BSH 
an den Flaggenstaat zur dortigen weiteren Verfol 
gung gemeldet. 
In 4 Fällen wurden dem BSH deutsche 
Schiffe gemeldet, die außerhalb des deutschen 
Hoheitsgebietes gegen MARPOL-Vorschriften 
verstoßen haben sollen. Dabei wurden in einem 
Fall ein Bußgeldbescheid erlassen, ein Verfahren 
wurde eingestellt; zwei Verfahren sind noch an 
hängig. 
Das Einleiten von Schiffsabwässern in die 
Nord- und Ostsee ist nach der Verordnung über 
die Verhütung der Verschmutzung der Nordsee 
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