10
Außenstellen geben. Es wurden sodann von britischer Seite die Grundlagen
für die Weiterführung des Hydrographischen Dienstes in besonderer Anpassung
an die augenblickliche Minenlage festgelegt. Diese Arbeiten sollten im Rahmen
eines „Maritimen Instituts" weitergeführt werden, in dem die Arbeiten des
bisherigen Marine-Observatoriums und des nautisch-hydrographischen Teils
der Deutschen Seewarte in einer besonderen Sektion zusammengefaßt werden
sollten. Das „Maritime Institut" sollte — sobald als möglich — auf ziviler Grund
lage arbeiten. Der Umfang des Personals war auf ein Fünftel der bisherigen
Stärke zu beschränken und die Arbeitsgebiete wurden entsprechend der Be
schränkung der deutschen Schiffahrt und Fischerei wesentlich verkleinert. Es
wurde ferner angeordnet, den Marine-Wetterdienst in dem „Deutschen Mari
timen Institut" nicht weiterzuführen und seine bisherigen Einrichtungen an
die Royal Air Force abzugeben. Entsprechend wurden die Grenzen für die
wissenschaftliche Forschung des Instituts in verkleinertem Rahmen festgelegt.
Der Chef der Amtsgruppe Nautik erhielt Befehl, den vorgeschriebenen Richt
linien entsprechend Organisationspläne nebst einem Personaletat aufzustellen
und vorzulegen. Als Chef der Sektion II wurde der bisherige Direktor des
Marine-Observatoriums bestimmt. Gleichzeitig wurde Anweisung gegeben, die
Vorbereitungen für die wichtigsten, unaufschiebbaren Arbeiten, wie Heraus
gabe der N. f. S., Gezeitenkalender, Nautisches Jahrbuch, die Angaben für
minenfreie Wege, sowie die Herausgabe sonstiger unentbehrlicher nautischer
Bücher und Karten in Angriff zu nehmen.
Das von den englischen Behörden aufgestellte „Deutsche Maritime Institut"
wurde im Dezember 1945 vom Alliierten Obersten Kontrollrat in Berlin geneh
migt und unter der Bezeichnung „Deutsches Hydrogaphisches Institut"
bestätigt. Dabei wurden folgende Anweisungen erlassen:
A. ANWEISUNGEN AN DEN DIREKTORENRAT
DES DEUTSCHEN HYDROGRAPHISCHEN INSTITUTS
Teil I: Aufgaben und Verfassung des Direktorenrates
1. Der Direktorenrat ist verantwortlich für folgende Aufgabengebiete:
a) Bestimmung und Leitung der Arbeiten des Instituts sowie Sicher
stellung der Ausführung dieser Arbeiten im Einklang mit der im
Teil II dieser Anweisungen niedergelegten Politik.
b) Unterrichtung des Marine-Direktoriums über alle Änderungen der
Teile I und II dieser Anweisungen, die nach den gemachten Erfah
rungen wünschenswert erscheinen könnten.
c) Beschaffung der Unterlagen, die notwendig sind, um das Marine-
Direktorium über die allgemeine Tätigkeit des Instituts und über
die wissenschaftlichen Arbeiten des Instituts auf dem laufenden zu
Halten.
d) Der Direktorenrat ist in Zusammenarbeit mit den entsprechenden
Zonenbehörden dafür verantwortlich, daß die notwendigen Maß
nahmen für die Entnazifizierung ergriffen werden und daß jede um-
stürzlerische Tätigkeit vermieden wird.
2. Der Sitz des Direktorenrates ist Berlin. Die Direktoren halten jeden
Monat in Hamburg oder Berlin eine Tagung ab, außerdem zusätzliche
Tagungen, soweit notwendig.