Jahresbericht Nr. 19/1964
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von Petroleumeinsätzen, die im Bedarfsfall 'anstelle der elektrischen Ein
sätze verwendet werden. Sogenannte kombinierte Laternen sind in großer Zahl
vorhanden. Bei kombinierten Seitenlaternen muß die Barbe unabhängig von der
benutzten Lichtquelle sein, folglich müssen Barbtemperatur der elektrischen
Lichtquelle und der Petroleumlichtquelle etwa identisch sein, das heißt also,
sie muß bei den Glühlampen künstlich niedrig gehalten werden. Die u.E. zu
ziehenden Konsequenzen sind:
1. Bür Positionslaternen sollten elektrische Lichtquellen vorgesehr!eben
werden.
2. Positionslaternen mit Petroleumlichtquellen dürfen nur in Notfällen
benutzt werden, da sie die erforderlichen Tragweiten nicht erreichen.
3. Kombinierte Laternen dürfen nicht mehr benutzt Vierden.
Schließlich sollte geprüft werden, ob wegen der ständig steigenden
Bahrtgeschwindigkeiten und der damit verbundenen Verkürzung der Zeitspannen
zwischen Ansichtigwerden und Begegnung die Tragweiten der Positionslaternen
angemessen zu erhöhen sind.
In diesem Zusammenhang muß aber auch auf die mitunter mangelhafte Quali
tät der elektrischen Glühlampen hingewiesen werden, die häufig Anlaß zu Be
schwerden gab. Trotz einschlägiger Normblätter und eindeutiger Borderungen
in den Zulassungsbedingungen erkennen einzelne Hersteller offenbar nicht,
daß Glühlampen für PositiOnslatemen strengere Maßstäbe erfordern als All-
gebrauohslampen. Die Herstellerfirmen sind zwar den wiederholten Aufforde
rungen gefolgt, Glühlampen zur Musterprüfung einzureichen, doch hat sich
das auf die Serienherstellung oft nur vorübergehend ausgewirkt. So war das
DHX gezwungen, ein Gerät zu entwerfen, mit dem Lichtstärke und Barbtempe
ratur von Glühlampen einfach und schnell, aber mit ausreichender Genauig
keit gemessen werden können. Bür die Laternenprüfstellen ist es nun mög
lich, mit diesem Gerät - neben der Stichprobenkontrolle - auch größere Men
gen von Glühlampen zu prüfen und die beanstandeten auszuschalten.
Auch Schallsignalgeräte (Typhone) dienen der Verhütung von Kollisionen.
Obwohl für alle Schiffe die Ausrüstung mit Dampf- oder Luftpfeifen usw.
vorgeschrieben ist, bestehen dafür weder Qualitätsnormen noch Prüfvor
schriften. Der Besteller solcher Anlagen kann sich also nur an die Firmen
prospekte halten. Die Prüfung von Duftschallsendem ist z.Zt. nioht Aufgabe
des DHI, doch sind für eine mögliche Prüfpflicht bereits Überlegungen ange
stellt worden, welchen Anforderungen diese Geräte genügen müßten.
Es soll hier nur angedeutet werden, daß mit Hörweiten von Seemeilen in
der Praxis nie gerechnet werden kann. An die Leistung der Schallsender