Jahresbericht Nr. 22/1967
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II. AUFGABEN UND PROBLEME DER NAUTISCHEN ABTEILUNG
Das deutsche Seebücherwerk heute
Die Nautische Abteilung- des DHI, die bis 1962 als Abteilung I an erster
Stelle des Organisationsplanes stand, hat vornehmlich die Aufgabe, die "See
bücher" herauszugeben und den nautischen Nachrichten- und Warndienst wahr
zunehmen. Als Seebücher werden die nautischen Bücher bezeichnet, die neben
den Seekarten für die Schiffsführung auf See und an den Küsten unentbehr
lich sind, deren Mitführung an Bord deshalb den Handelsschiffen und Fische
reifahr zeugen von der See-Berufsgenossenschaft vorgeschrieben wird, die
aber auch auf den Schiffen der Bundesmarine zur navigatorischen Grundaus
rüstung gehören. Im einzelnen zählen zu den Seebüchern die Seehandbücher,
die in erster Linie Küstenhandbücher sind, die Ozeanhandbücher, das Ver
zeichnis der Leuchtfeuer und Signalstellen, das aus 14 Bänden besteht, der
dreibändige Nautische Funkdienst, der Sprechfunk für Küstenschiffahrt, das
Verzeichnis der Minengefährdeten Gebiete und Abgesuchten Wege sowie einige
weitere Druckschriften einschließlich der Atlanten,, die für jeden Monat die
für die Schiffsführung wichtigen ozeanographischen und klimatologischen Da
ten der großen Ozeane graphisch darstellen und deshalb "Monatskarten" ge
nannt werden. Zu den Seebüchern rechnen außerdem die Gezeitentafeln und das
Nautische Jahrbuch, die jedoch nicht von der Nautischen Abteilung bearbei
tet und deshalb in dieser Abhandlung nicht berücksichtigt werden.
Von der Nautischen Abteilung werden 73 Seebücher bearbeitet; sie werden
durch Berichtigungen und Nachträge auf dem neuesten Stand gehalten und in
bestimmten Zeitabständen durch Neuauflagen ersetzt. Die Berichtigung der
Seebücher erfolgt - ebenso wie die der Seekarten - durch das wöchentlich
erscheinende Amtsblatt "Nachrichten für Seefahrer", das innerhalb der Nau
tischen Abteilung in enger Zusammenarbeit mit dem nautischen Seewarndienst
bearbeitet wird.
Ebenso wie das Seekartenwerk dient das Seebücherwerk einschließlich des
nautischen Nachrichten- und Warndienstes unmittelbar "der Sicherheit und
Leichtigkeit des Seeverkehrs", für die zu sorgen die Bundesrepublik durch
das Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
vom 24. Mai 1965 verpflichtet ist. Da dieses Gesetz auch eine grundsätzli
ehe "Förderung der deutschen Handelsflotte im allgemeinen deutschen Inter
esse" vorschreibt, erscheint es selbstverständlich, daß Sicherheit und
Leichtigkeit des Seeverkehrs nicht nur in den deutschen Küstengewässern zu
gewährleisten sind, sondern daß der deutschen Schiffahrt in allen von ihr
befahrenen Seegebieten die bestmöglichen nautischen Unterlagen in deutscher
Sprache zur Verfügung gestellt werden, damit die Schiffe sichere und schnei
le Reisen machen können.