Skip to main content

Full text: Jahresbericht 1967

Jahresbericht Nr. 22/1967 
- 8 - 
II. AUFGABEN UND PROBLEME DER NAUTISCHEN ABTEILUNG 
Das deutsche Seebücherwerk heute 
Die Nautische Abteilung- des DHI, die bis 1962 als Abteilung I an erster 
Stelle des Organisationsplanes stand, hat vornehmlich die Aufgabe, die "See 
bücher" herauszugeben und den nautischen Nachrichten- und Warndienst wahr 
zunehmen. Als Seebücher werden die nautischen Bücher bezeichnet, die neben 
den Seekarten für die Schiffsführung auf See und an den Küsten unentbehr 
lich sind, deren Mitführung an Bord deshalb den Handelsschiffen und Fische 
reifahr zeugen von der See-Berufsgenossenschaft vorgeschrieben wird, die 
aber auch auf den Schiffen der Bundesmarine zur navigatorischen Grundaus 
rüstung gehören. Im einzelnen zählen zu den Seebüchern die Seehandbücher, 
die in erster Linie Küstenhandbücher sind, die Ozeanhandbücher, das Ver 
zeichnis der Leuchtfeuer und Signalstellen, das aus 14 Bänden besteht, der 
dreibändige Nautische Funkdienst, der Sprechfunk für Küstenschiffahrt, das 
Verzeichnis der Minengefährdeten Gebiete und Abgesuchten Wege sowie einige 
weitere Druckschriften einschließlich der Atlanten,, die für jeden Monat die 
für die Schiffsführung wichtigen ozeanographischen und klimatologischen Da 
ten der großen Ozeane graphisch darstellen und deshalb "Monatskarten" ge 
nannt werden. Zu den Seebüchern rechnen außerdem die Gezeitentafeln und das 
Nautische Jahrbuch, die jedoch nicht von der Nautischen Abteilung bearbei 
tet und deshalb in dieser Abhandlung nicht berücksichtigt werden. 
Von der Nautischen Abteilung werden 73 Seebücher bearbeitet; sie werden 
durch Berichtigungen und Nachträge auf dem neuesten Stand gehalten und in 
bestimmten Zeitabständen durch Neuauflagen ersetzt. Die Berichtigung der 
Seebücher erfolgt - ebenso wie die der Seekarten - durch das wöchentlich 
erscheinende Amtsblatt "Nachrichten für Seefahrer", das innerhalb der Nau 
tischen Abteilung in enger Zusammenarbeit mit dem nautischen Seewarndienst 
bearbeitet wird. 
Ebenso wie das Seekartenwerk dient das Seebücherwerk einschließlich des 
nautischen Nachrichten- und Warndienstes unmittelbar "der Sicherheit und 
Leichtigkeit des Seeverkehrs", für die zu sorgen die Bundesrepublik durch 
das Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt 
vom 24. Mai 1965 verpflichtet ist. Da dieses Gesetz auch eine grundsätzli 
ehe "Förderung der deutschen Handelsflotte im allgemeinen deutschen Inter 
esse" vorschreibt, erscheint es selbstverständlich, daß Sicherheit und 
Leichtigkeit des Seeverkehrs nicht nur in den deutschen Küstengewässern zu 
gewährleisten sind, sondern daß der deutschen Schiffahrt in allen von ihr 
befahrenen Seegebieten die bestmöglichen nautischen Unterlagen in deutscher 
Sprache zur Verfügung gestellt werden, damit die Schiffe sichere und schnei 
le Reisen machen können.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.