Abfallbeseitigung
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Annahme einer Gefährdung der Meeresumwelt
die Einbringungen zeitlich unbefristet zugelassen
hätten. Eine Reduzierung der Einbringungsmen
gen bis hin zu einer zeitlich absehbaren vollstän
digen Beendigung der Einbringung wäre dann
nicht zu erreichen gewesen. Von daher waren
weitere kontrollierte und befristete Einbringungen
zuzulassen.
Verbrennung
■ Gebiete und Schiffe
1969 wurde auf der Nordsee damit begon
nen, flüssige Sonderabfälle (chlorierte Kohlen
wasserstoffe) auf Spezialschiffen zu verbrennen.
Bis 1978 fand die Verbrennung in einem Gebiet
etwa 30 km nordwestlich von Scheveningen vor
der niederländischen Küste statt. Aufgrund von
Klagen über Geruchsbelästigungen wurde das
Gebiet 1979 seewärts in die mittlere Nordsee ver
legt, etwa 130 km entfernt von der nächsten
Küste.
Auf der Nordsee waren Insgesamt sechs
Verbrennungsschiffe Im Einsatz. Nur vier davon
waren jedoch von Bedeutung (Matthias II, Vesta,
Vulcanus I und Vulcanus II). Die beiden anderen
Schiffe wurden wegen unzureichender Seetüch
tigkeit nach wenigen Jahren außer Betrieb
genommen (Matthias I) oder waren wegen
Unwirtschaftlichkeit nur kurze Zeit im Dienst
(Matthias III). Vesta und Vulcanus II wurden spe
ziell als Verbrennungsschiffe geplant und gebaut.
Bel den anderen Schiffen handelte es sich um
umgebaute Fracht- und Tankschiffe. Auf den
Schiffen waren Verbrennungsöfen installiert, die
ohne Abgasreinigung betrieben wurden. Der
Ofen auf Matthias II hatte eine sich nach oben
erweiternde zylindrische Form (Blumentopf-
Form), mit einer etwa 8 m breiten Öffnung. Die
Öfen auf Vesta, Vulcanus I und II hatten eine
andere Form, vergleichbar mit der einer weithalsi
gen Flasche mit einem Öffnungsdurchmesser
von 3,5 m.
■ Verbrennungsvoraussetzungen
1978 wurden im Rahmen des London-Über
einkommens und 1981 im Rahmen des Oslo-
Übereinkommens umfassende Richtlinien für den
Betrieb und die Überwachung von Verbrennungs
anlagen auf See erarbeitet. Bereits lange vor
Übernahme In das deutsche Recht wurden diese
Richtlinien bei der Erlaubniserteilung durch das
DHI berücksichtigt.
Schwerpunkt dieser Richtlinien war die For
derung, daß der Wirkungsgrad der Vernichtung
und Verbrennung mindestens 99,9% betragen
mußte. Der geforderte Vernichtungswirkungs
grad wurde durch verschiedene Testverbrennun
gen auf See im europäischen und außereuropäi
schen Raum für zahlreiche chlororganische
Verbindungen erfolgreich nachgewiesen. Es
zeigte sich, daß sogar als thermisch sehr stabil
eingestufte Verbindungen zu weit über 99,9% ver
nichtet werden konnten. Der Verbrennungswir
kungsgrad ist ein Maß für die Güte des Verbren
nungsvorgangs und wird aus den einfach zu
messenden Größen Kohlenmonoxid und Kohlen
dioxid berechnet. Der vorgeschriebene Wert
wurde ohne Schwierigkeiten erreicht und lag weit
über 99,9%.
Das DHI erteilte Erlaubnisse für die Verbren
nung von Abfällen auf den Schiffen Vesta und
Matthias II. Keine Zuständigkeit bestand für das
DHI für die Abfallverbrennung auf Vulcanus I und
II, da diese weder unter deutscher Flagge fuhren,