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Full text: Jahresbericht 1990

Abfallbeseitigung 
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Annahme einer Gefährdung der Meeresumwelt 
die Einbringungen zeitlich unbefristet zugelassen 
hätten. Eine Reduzierung der Einbringungsmen 
gen bis hin zu einer zeitlich absehbaren vollstän 
digen Beendigung der Einbringung wäre dann 
nicht zu erreichen gewesen. Von daher waren 
weitere kontrollierte und befristete Einbringungen 
zuzulassen. 
Verbrennung 
■ Gebiete und Schiffe 
1969 wurde auf der Nordsee damit begon 
nen, flüssige Sonderabfälle (chlorierte Kohlen 
wasserstoffe) auf Spezialschiffen zu verbrennen. 
Bis 1978 fand die Verbrennung in einem Gebiet 
etwa 30 km nordwestlich von Scheveningen vor 
der niederländischen Küste statt. Aufgrund von 
Klagen über Geruchsbelästigungen wurde das 
Gebiet 1979 seewärts in die mittlere Nordsee ver 
legt, etwa 130 km entfernt von der nächsten 
Küste. 
Auf der Nordsee waren Insgesamt sechs 
Verbrennungsschiffe Im Einsatz. Nur vier davon 
waren jedoch von Bedeutung (Matthias II, Vesta, 
Vulcanus I und Vulcanus II). Die beiden anderen 
Schiffe wurden wegen unzureichender Seetüch 
tigkeit nach wenigen Jahren außer Betrieb 
genommen (Matthias I) oder waren wegen 
Unwirtschaftlichkeit nur kurze Zeit im Dienst 
(Matthias III). Vesta und Vulcanus II wurden spe 
ziell als Verbrennungsschiffe geplant und gebaut. 
Bel den anderen Schiffen handelte es sich um 
umgebaute Fracht- und Tankschiffe. Auf den 
Schiffen waren Verbrennungsöfen installiert, die 
ohne Abgasreinigung betrieben wurden. Der 
Ofen auf Matthias II hatte eine sich nach oben 
erweiternde zylindrische Form (Blumentopf- 
Form), mit einer etwa 8 m breiten Öffnung. Die 
Öfen auf Vesta, Vulcanus I und II hatten eine 
andere Form, vergleichbar mit der einer weithalsi 
gen Flasche mit einem Öffnungsdurchmesser 
von 3,5 m. 
■ Verbrennungsvoraussetzungen 
1978 wurden im Rahmen des London-Über 
einkommens und 1981 im Rahmen des Oslo- 
Übereinkommens umfassende Richtlinien für den 
Betrieb und die Überwachung von Verbrennungs 
anlagen auf See erarbeitet. Bereits lange vor 
Übernahme In das deutsche Recht wurden diese 
Richtlinien bei der Erlaubniserteilung durch das 
DHI berücksichtigt. 
Schwerpunkt dieser Richtlinien war die For 
derung, daß der Wirkungsgrad der Vernichtung 
und Verbrennung mindestens 99,9% betragen 
mußte. Der geforderte Vernichtungswirkungs 
grad wurde durch verschiedene Testverbrennun 
gen auf See im europäischen und außereuropäi 
schen Raum für zahlreiche chlororganische 
Verbindungen erfolgreich nachgewiesen. Es 
zeigte sich, daß sogar als thermisch sehr stabil 
eingestufte Verbindungen zu weit über 99,9% ver 
nichtet werden konnten. Der Verbrennungswir 
kungsgrad ist ein Maß für die Güte des Verbren 
nungsvorgangs und wird aus den einfach zu 
messenden Größen Kohlenmonoxid und Kohlen 
dioxid berechnet. Der vorgeschriebene Wert 
wurde ohne Schwierigkeiten erreicht und lag weit 
über 99,9%. 
Das DHI erteilte Erlaubnisse für die Verbren 
nung von Abfällen auf den Schiffen Vesta und 
Matthias II. Keine Zuständigkeit bestand für das 
DHI für die Abfallverbrennung auf Vulcanus I und 
II, da diese weder unter deutscher Flagge fuhren,
	        
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