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Full text: Jahresbericht 1990

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Abfallbeseitigung auf der Hohen See 
Einleitung 
Nach der bereits im Jahr 1982 erfolgten Ein 
stellung der Einbringung von organisch belaste 
ten Abfällen aus der Herstellung von Farbstoffzwi 
schenprodukten und pharmazeutischen Pro 
dukten (sogenannte Bayer-Dünnsäuren) und der 
Beendigung der Klärschlammeinbringung im 
Jahre 1983, wurden mit Ablauf des Vorjahres nun 
auch die Einbringung von Abfällen aus der Titan 
dioxid-Herstellung (Dünnsäure) und die Abfall 
verbrennung auf der Hohen See endgültig einge 
stellt. 
In diesem Jahr wurden die im BSH vorlie 
genden Unterlagen über die Einbringung von 
Abfällen aus der Herstellung von Titandioxid und 
der Abfallverbrennung abschließend ausgewer 
tet und sollen im folgenden mit einem histori 
schen Rücklick dargestellt werden. 
Rechtliche Grundlagen 
Die Einbringung und Verbrennung von 
Abfällen auf der Hohen See ist geregelt durch 
das Gesetz zu den Übereinkommen vom 15. 
Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhü 
tung der Meeresverschmutzung durch das Ein 
bringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahr 
zeuge (Hohe-See-Einbrlngungsgesetz), das im 
Dezember 1977 in Kraft getreten ist. 
Nach dem Hohe-See-Einbringungsgesetz 
(HSEG) darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, 
wenn 
■ Stoffe nicht ohne Beeinträchtigung des 
Wohls der Allgemeinheit oder nur mit 
unverhältnismäßig hohem Aufwand an 
Land beseitigt werden können 
■ durch das Einbringen keine nachteilige 
Veränderung der Beschaffenheit des 
Meerwassers zu besorgen ist. 
Eine Besorgnis liegt bereits dann vor, wenn 
eine nachteilige Veränderung der Meeresumwelt 
durch die Abfallbeseitigung nach menschlichem 
Ermessen nicht unwahrscheinlich ist. Ein wissen 
schaftlich eindeutiger Beweis für einen ursächli 
chen Zusammenhang zwischen Abfallbeseiti 
gung und Veränderung muß dabei nicht 
vorliegen. 
Eine Erlaubnis kann trotz Vorliegens einer 
Besorgnis erteilt werden, sofern zwingende 
öffentliche Interessen für das Einbringen von 
Abfällen in die Hohe See sprechen. Ob diese 
übergeordneten Gesichtspunkte zutreffen, wird 
von Fall zu Fall nach Abwägung auf ministerieller 
Ebene entschieden. 
Die Zuständigkeit für das BSH für die Erlaub 
niserteilung ist gegeben, wenn die Abfallbeseiti 
gung durch ein Schiff erfolgt, das unter deutscher 
Flagge fährt oder ein ausländisches Schiff zum 
Zweck der Abfallbeseitigung auf der Hohen See 
in einem deutschen Hafen mit Abfall beladen 
wird. 
Einbringung 
■ Abfallherkunft 
Bei der Herstellung des Weißpigmentes 
Titandioxid, das z. B. in Lacken, Papier und Texti 
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