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Abfallbeseitigung auf der Hohen See
Einleitung
Nach der bereits im Jahr 1982 erfolgten Ein
stellung der Einbringung von organisch belaste
ten Abfällen aus der Herstellung von Farbstoffzwi
schenprodukten und pharmazeutischen Pro
dukten (sogenannte Bayer-Dünnsäuren) und der
Beendigung der Klärschlammeinbringung im
Jahre 1983, wurden mit Ablauf des Vorjahres nun
auch die Einbringung von Abfällen aus der Titan
dioxid-Herstellung (Dünnsäure) und die Abfall
verbrennung auf der Hohen See endgültig einge
stellt.
In diesem Jahr wurden die im BSH vorlie
genden Unterlagen über die Einbringung von
Abfällen aus der Herstellung von Titandioxid und
der Abfallverbrennung abschließend ausgewer
tet und sollen im folgenden mit einem histori
schen Rücklick dargestellt werden.
Rechtliche Grundlagen
Die Einbringung und Verbrennung von
Abfällen auf der Hohen See ist geregelt durch
das Gesetz zu den Übereinkommen vom 15.
Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhü
tung der Meeresverschmutzung durch das Ein
bringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahr
zeuge (Hohe-See-Einbrlngungsgesetz), das im
Dezember 1977 in Kraft getreten ist.
Nach dem Hohe-See-Einbringungsgesetz
(HSEG) darf eine Erlaubnis nur erteilt werden,
wenn
■ Stoffe nicht ohne Beeinträchtigung des
Wohls der Allgemeinheit oder nur mit
unverhältnismäßig hohem Aufwand an
Land beseitigt werden können
■ durch das Einbringen keine nachteilige
Veränderung der Beschaffenheit des
Meerwassers zu besorgen ist.
Eine Besorgnis liegt bereits dann vor, wenn
eine nachteilige Veränderung der Meeresumwelt
durch die Abfallbeseitigung nach menschlichem
Ermessen nicht unwahrscheinlich ist. Ein wissen
schaftlich eindeutiger Beweis für einen ursächli
chen Zusammenhang zwischen Abfallbeseiti
gung und Veränderung muß dabei nicht
vorliegen.
Eine Erlaubnis kann trotz Vorliegens einer
Besorgnis erteilt werden, sofern zwingende
öffentliche Interessen für das Einbringen von
Abfällen in die Hohe See sprechen. Ob diese
übergeordneten Gesichtspunkte zutreffen, wird
von Fall zu Fall nach Abwägung auf ministerieller
Ebene entschieden.
Die Zuständigkeit für das BSH für die Erlaub
niserteilung ist gegeben, wenn die Abfallbeseiti
gung durch ein Schiff erfolgt, das unter deutscher
Flagge fährt oder ein ausländisches Schiff zum
Zweck der Abfallbeseitigung auf der Hohen See
in einem deutschen Hafen mit Abfall beladen
wird.
Einbringung
■ Abfallherkunft
Bei der Herstellung des Weißpigmentes
Titandioxid, das z. B. in Lacken, Papier und Texti
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