Schiffsvermessung
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Registerpflicht für deutsche Seeschiffe seit 1873
bestehende Grenze - in 15 m Länge entfällt seit
dem 1. 7.1990 für einen Großteil der Wassersport
fahrzeuge die Pflicht der Registrierung und damit
der Vermessung - 50 m 3 Bruttoraumgehalt ent
spricht etwa einer Länge von 12 m. Tatsächlich
ist seither auch die Zahl der Anträge auf Vermes
sung von Yachten erheblich zurückgegangen.
Insgesamt wurden im Berichtsjahr aber immer
noch 341 Yachten mit amtlichen Meßbriefen aus
gestattet und registriert.
Eine Reihe deutscher Schiffe (80) wurden
an ihren ausländischen Bauorten bzw. Liegeplät
zen aufgemessen, um danach in Hamburg die
Berechnung zu Ende zu führen und die Meßbriefe
auszufertigen - 107 Meßbriefe und Bescheini
gungen wurden für diese Schiffe ausgefertigt.
Vermessungstechnische Beratung/
Bescheinigungen
Nach wie vor ist die vermessungstechnische
Beratung von Werften und Reedern von Bedeu
tung. Insbesondere bei Schiffen, bei denen die
in den Besetzungsvorschriften festgelegten Ton
nage-Grenzen nicht überschritten werden dürfen
- im wesentlichen 500, 1 000, 1 600 BRT, aber
auch 212, 4 000 und 6 000 BRT, ggf. auch die
Bruttoraumzahl gleicher Größe -, ist eine zum
Teil sehr zeitaufwendige Beratung spezieller
Werften notwendig, damit nach Möglichkeit die
im Baukontrakt festgelegten Rahmenbedingun
gen für ein bestimmtes Schiff eingehalten werden
können.
Neben einer Vielzahl von Einzelgesprächen
insbesondere mit mittelständischen Werften und
Konstruktionsbüros wurden 20 Projektberech
nungen, Gutachten und Vorvermessungen durch
geführt.
Die Bestätigung, daß ein Schiff von einer
Werft in Bau genommen wurde, ist für die Eintra
gung in das Schiffbauregister notwendig. Im
Berichtsjahr wurden wiederum 52 entsprechende
Bescheinigungen aufgrund des Gesetzes über
Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffbau
werken und der Schiffsregisterordnung ausgefer
tigt.
Die Umstellung bzw. Anpassung alter natio
naler Bestimmungen oder Übereinkommen an
neue internationale Übereinkommen macht es
gelegentlich notwendig, für Schiffe, die noch nach
den früheren Vermessungsregeln vermessen
wurden, kurzfristig Bescheinigungen über Ver
messungsergebnisse nach den neuen Vorschrif
ten auszufertigen. So sind auch im Rahmen des
Übereinkommens von 1976 über die Beschrän
kung der Haftung für Seeforderungen im
Berichtsjahr wieder eine Reihe von Bescheini
gungen über die maßgebliche Bruttoraumzahl
ausgestellt.
Umstellung der Vermessungsergebnisse
Wenn auch das Durchschnittsalter der deut
schen Handelsflotte weniger als 8 Jahre beträgt,
so gibt es doch eine große Anzahl von Schiffen,
die vor 1982 gebaut wurden und ein Vermes
sungsergebnis nach den Oslo-Regeln haben.
Alle diese Schiffe müssen bis zum Ende der Über
gangsfrist 1994 nach den Vorschriften des Über
einkommens von 1969 nachvermessen werden.
Hier ist noch ein erheblicher Arbeitsumfang zu
bewältigen, um rechtzeitig alle Schiffe unter deut
scher Flagge zum Stichtag mit neuen Meßbriefen