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Full text: Jahresbericht 1990

Schiffsvermessung 
100 
Registerpflicht für deutsche Seeschiffe seit 1873 
bestehende Grenze - in 15 m Länge entfällt seit 
dem 1. 7.1990 für einen Großteil der Wassersport 
fahrzeuge die Pflicht der Registrierung und damit 
der Vermessung - 50 m 3 Bruttoraumgehalt ent 
spricht etwa einer Länge von 12 m. Tatsächlich 
ist seither auch die Zahl der Anträge auf Vermes 
sung von Yachten erheblich zurückgegangen. 
Insgesamt wurden im Berichtsjahr aber immer 
noch 341 Yachten mit amtlichen Meßbriefen aus 
gestattet und registriert. 
Eine Reihe deutscher Schiffe (80) wurden 
an ihren ausländischen Bauorten bzw. Liegeplät 
zen aufgemessen, um danach in Hamburg die 
Berechnung zu Ende zu führen und die Meßbriefe 
auszufertigen - 107 Meßbriefe und Bescheini 
gungen wurden für diese Schiffe ausgefertigt. 
Vermessungstechnische Beratung/ 
Bescheinigungen 
Nach wie vor ist die vermessungstechnische 
Beratung von Werften und Reedern von Bedeu 
tung. Insbesondere bei Schiffen, bei denen die 
in den Besetzungsvorschriften festgelegten Ton 
nage-Grenzen nicht überschritten werden dürfen 
- im wesentlichen 500, 1 000, 1 600 BRT, aber 
auch 212, 4 000 und 6 000 BRT, ggf. auch die 
Bruttoraumzahl gleicher Größe -, ist eine zum 
Teil sehr zeitaufwendige Beratung spezieller 
Werften notwendig, damit nach Möglichkeit die 
im Baukontrakt festgelegten Rahmenbedingun 
gen für ein bestimmtes Schiff eingehalten werden 
können. 
Neben einer Vielzahl von Einzelgesprächen 
insbesondere mit mittelständischen Werften und 
Konstruktionsbüros wurden 20 Projektberech 
nungen, Gutachten und Vorvermessungen durch 
geführt. 
Die Bestätigung, daß ein Schiff von einer 
Werft in Bau genommen wurde, ist für die Eintra 
gung in das Schiffbauregister notwendig. Im 
Berichtsjahr wurden wiederum 52 entsprechende 
Bescheinigungen aufgrund des Gesetzes über 
Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffbau 
werken und der Schiffsregisterordnung ausgefer 
tigt. 
Die Umstellung bzw. Anpassung alter natio 
naler Bestimmungen oder Übereinkommen an 
neue internationale Übereinkommen macht es 
gelegentlich notwendig, für Schiffe, die noch nach 
den früheren Vermessungsregeln vermessen 
wurden, kurzfristig Bescheinigungen über Ver 
messungsergebnisse nach den neuen Vorschrif 
ten auszufertigen. So sind auch im Rahmen des 
Übereinkommens von 1976 über die Beschrän 
kung der Haftung für Seeforderungen im 
Berichtsjahr wieder eine Reihe von Bescheini 
gungen über die maßgebliche Bruttoraumzahl 
ausgestellt. 
Umstellung der Vermessungsergebnisse 
Wenn auch das Durchschnittsalter der deut 
schen Handelsflotte weniger als 8 Jahre beträgt, 
so gibt es doch eine große Anzahl von Schiffen, 
die vor 1982 gebaut wurden und ein Vermes 
sungsergebnis nach den Oslo-Regeln haben. 
Alle diese Schiffe müssen bis zum Ende der Über 
gangsfrist 1994 nach den Vorschriften des Über 
einkommens von 1969 nachvermessen werden. 
Hier ist noch ein erheblicher Arbeitsumfang zu 
bewältigen, um rechtzeitig alle Schiffe unter deut 
scher Flagge zum Stichtag mit neuen Meßbriefen
	        
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