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Full text: 25 Jahre Seehydrographischer Dienst der Deutschen Demokratischen Republik : 1950 - 1975

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3.3. Nautischer Warn- und Nachrichtendienst 
Der nautische Warn- und Nachrichtendienst umfaßt die Sammlung, Aufbereitung und 
Verbreitung aktueller nautischer Informationen für Zwecke der Schiffsführung als 
Warnung vor Gefahren und Mitteilungen über nautische Veränderungen sowie andere 
Ereignisse, die auf die Schiffahrt von Einfluß sind oder sein können. Die Verbreitung 
solcher Informationen erfolgt in dringlichen Fällen auf dem Funkweg, im allgemeinen 
jedoch mittels gedruckter Informationshefte, die von den meisten Schiffahrtsländern 
wöchentlich herausgegeben werden und die wichtigste Grundlage für die Berichtigung 
der nautischen Veröffentlichungen darstellen. 
In der Deutschen Demokratischen Republik ist der nautische Warn- und Nachrichten 
dienst gesetzlich geregelt (GBl. vom 20.3.1959, Sonderdruck Nr. 288). Er wird vom 
Seehydrographischen Dienst der DDR seit dessen Gründung ausgeübt und „dient der 
schnellen Unterrichtung der Schiffahrt über alle für die Schiffsführung wichtigen 
Vorkommnisse auf den See- und Seewasserstraßen sowie in den Seehäfen der Deut 
schen Demokratischen Republik“. Für die Sammlung und Verbreitung der entspre 
chenden nautischen Informationen ist die Redaktion der Zeitschrift „Nautische Mit 
teilungen für Seefahrer“ zuständig (vgl. Abb. 25). 
Abb. 25: Vereinfachtes Organisationsschema des nautischen Warn- und Nach 
richtendienstes 
(Die verstärkten Flußlinien kennzeichnen den Hauptstrom der Informationen)
	        
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