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3.3. Nautischer Warn- und Nachrichtendienst
Der nautische Warn- und Nachrichtendienst umfaßt die Sammlung, Aufbereitung und
Verbreitung aktueller nautischer Informationen für Zwecke der Schiffsführung als
Warnung vor Gefahren und Mitteilungen über nautische Veränderungen sowie andere
Ereignisse, die auf die Schiffahrt von Einfluß sind oder sein können. Die Verbreitung
solcher Informationen erfolgt in dringlichen Fällen auf dem Funkweg, im allgemeinen
jedoch mittels gedruckter Informationshefte, die von den meisten Schiffahrtsländern
wöchentlich herausgegeben werden und die wichtigste Grundlage für die Berichtigung
der nautischen Veröffentlichungen darstellen.
In der Deutschen Demokratischen Republik ist der nautische Warn- und Nachrichten
dienst gesetzlich geregelt (GBl. vom 20.3.1959, Sonderdruck Nr. 288). Er wird vom
Seehydrographischen Dienst der DDR seit dessen Gründung ausgeübt und „dient der
schnellen Unterrichtung der Schiffahrt über alle für die Schiffsführung wichtigen
Vorkommnisse auf den See- und Seewasserstraßen sowie in den Seehäfen der Deut
schen Demokratischen Republik“. Für die Sammlung und Verbreitung der entspre
chenden nautischen Informationen ist die Redaktion der Zeitschrift „Nautische Mit
teilungen für Seefahrer“ zuständig (vgl. Abb. 25).
Abb. 25: Vereinfachtes Organisationsschema des nautischen Warn- und Nach
richtendienstes
(Die verstärkten Flußlinien kennzeichnen den Hauptstrom der Informationen)