Zentralabteilung
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Mit Ablauf des Jahres 1989 gehört die Bundesrepublik Deutschland zu den Staa
ten, die keine Industrieabfälle und keinen Klärschlamm mehr auf See einbringen
oder auf Spezialschiffen verbrennen.
Nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechte am Tiefseebergbau nimmt
das DHI für den Bundesminister für Wirtschaft Aufgaben des Meeresumweltschut
zes, wie Vorbereitung von Durchführungsvorschriften, Mitwirkung an Genehmi
gungsverfahren und fachliche Beratung für Gegenseitigkeitsverhandlungen mit
anderen Staaten wahr.
Zu den Aufgaben des DHI gehört auch die Verfolgung und Ahndung von Verstößen
gegen das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresver
schmutzung durch Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Überein
kommen (MARPOL 1973/78). Nach der Verordnung über Zuwiderhandlungen ge
gen MARPOL 1973/78 (MARPOL-OWi-VÖ) handelt insbesondere ordnungswidrig,
wer als an Bord eines Seeschiffes Verantwortlicher entgegen der Anlage I zu
MARPOL 1973/78 Öl in das Meer einleitet oder Öltagebücher fehlerhaft führt.
Am 31. 12. 1988 ist Anlage V (Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch
Schiffsmüll) zu MARPOL 1973/78 in Kraft getreten. Danach gilt in den Sonderge
bieten (Ostsee, Mittelmeer, Golf, Schwarzes und Rotes Meer) ein generelles Verbot
der Einbringung von Müll, ausgenommen Speisereste.
In den übrigen Gebieten dürfen alle Kunststoffgegenstände, wie z.B. synthetische
Seile, synthetische Fischernetze und Kunststoffmülltüten nicht und anderer Müll
nur unter Einhaltung bestimmter Mindestabstände vom nächstgelegenen Land
ins Meer beseitigt werden. Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße bis zu
DM 100 000,- belegt werden.
Damit ist der entscheidende Schritt getan, den weitverbreiteten, ständigen Eintrag
von Schiffsmüll in den besonders schutzbedürftigen Meeresgebieten, den Sonder
gebieten, ganz abzubauen und in den übrigen Zonen wesentlich zu verringern.
1989 stellten die Wasserschutzpolizeibehörden der Küstenländer bei insgesamt
4 267 Überprüfungen in 758 Fällen Mängel in der nach Anlage I zu MARPOL 73/78
vorgeschriebenen Führung des Öltagebuches fest. Wegen geringfügiger Mängel
ergingen 577 Verwarnungen, davon 400 gebührenpflichtige Verwarnungen bis
DM 75,-, 181 Verfahren wurden zur weiteren Verfolgung an das DHI abgegeben.
Das DHI führte 1989 142 Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstößen gegen
die Anlagen I, II und V zu MARPOL 73/78 durch und erließ 121 Bußgeldbescheide.
Die Höhe der verhängten Geldbußen lag zwischen DM 75,- und DM 19 500,-,
insgesamt waren es DM 271221,-. Der durchschnittliche Betrag lag bei
DM 2 279,-. 21 Verfahren wurden eingestellt. Weitere 39 Fälle, in denen die deut
schen Behörden die Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die von Schiffen unter
ausländischer Flagge aus begangen wurden, aufgrund bestehender Verfahrens-
hindernisse nicht ahnden konnten, wurden vom DHI an den Flaggenstaat zur
dortigen weiteren Verfolgung gemeldet.
Das DHI erfaßt für statistische Zwecke Gewässerverunreinigungen, die im Küsten
meer und im Festlandsockelbereich der Nord- und Ostsee der Bundesrepublik
Deutschland und in Bundeswasserstraßen im Küstenbereich festgestellt werden.
1989 wurden 437 (1988: 413,1987: 505) Fälle gezählt. In allen Jahren sind hierbei
über 90% der festgestellten Verunreinigungen Ölverschmutzungen gewesen, die
von Schiffen herrührten. Es handelte sich hierbei überwiegend um Separations
rückstände, ölhaltiges Bilgenwasser, Schmierölrückstände, ölhaltiges Tankwasser
oder ölhaltiges Tankwaschwasser.