Skip to main content

Full text: Jahresbericht 1989

Zentralabteilung 
85 
Mit Ablauf des Jahres 1989 gehört die Bundesrepublik Deutschland zu den Staa 
ten, die keine Industrieabfälle und keinen Klärschlamm mehr auf See einbringen 
oder auf Spezialschiffen verbrennen. 
Nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechte am Tiefseebergbau nimmt 
das DHI für den Bundesminister für Wirtschaft Aufgaben des Meeresumweltschut 
zes, wie Vorbereitung von Durchführungsvorschriften, Mitwirkung an Genehmi 
gungsverfahren und fachliche Beratung für Gegenseitigkeitsverhandlungen mit 
anderen Staaten wahr. 
Zu den Aufgaben des DHI gehört auch die Verfolgung und Ahndung von Verstößen 
gegen das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresver 
schmutzung durch Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Überein 
kommen (MARPOL 1973/78). Nach der Verordnung über Zuwiderhandlungen ge 
gen MARPOL 1973/78 (MARPOL-OWi-VÖ) handelt insbesondere ordnungswidrig, 
wer als an Bord eines Seeschiffes Verantwortlicher entgegen der Anlage I zu 
MARPOL 1973/78 Öl in das Meer einleitet oder Öltagebücher fehlerhaft führt. 
Am 31. 12. 1988 ist Anlage V (Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch 
Schiffsmüll) zu MARPOL 1973/78 in Kraft getreten. Danach gilt in den Sonderge 
bieten (Ostsee, Mittelmeer, Golf, Schwarzes und Rotes Meer) ein generelles Verbot 
der Einbringung von Müll, ausgenommen Speisereste. 
In den übrigen Gebieten dürfen alle Kunststoffgegenstände, wie z.B. synthetische 
Seile, synthetische Fischernetze und Kunststoffmülltüten nicht und anderer Müll 
nur unter Einhaltung bestimmter Mindestabstände vom nächstgelegenen Land 
ins Meer beseitigt werden. Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße bis zu 
DM 100 000,- belegt werden. 
Damit ist der entscheidende Schritt getan, den weitverbreiteten, ständigen Eintrag 
von Schiffsmüll in den besonders schutzbedürftigen Meeresgebieten, den Sonder 
gebieten, ganz abzubauen und in den übrigen Zonen wesentlich zu verringern. 
1989 stellten die Wasserschutzpolizeibehörden der Küstenländer bei insgesamt 
4 267 Überprüfungen in 758 Fällen Mängel in der nach Anlage I zu MARPOL 73/78 
vorgeschriebenen Führung des Öltagebuches fest. Wegen geringfügiger Mängel 
ergingen 577 Verwarnungen, davon 400 gebührenpflichtige Verwarnungen bis 
DM 75,-, 181 Verfahren wurden zur weiteren Verfolgung an das DHI abgegeben. 
Das DHI führte 1989 142 Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstößen gegen 
die Anlagen I, II und V zu MARPOL 73/78 durch und erließ 121 Bußgeldbescheide. 
Die Höhe der verhängten Geldbußen lag zwischen DM 75,- und DM 19 500,-, 
insgesamt waren es DM 271221,-. Der durchschnittliche Betrag lag bei 
DM 2 279,-. 21 Verfahren wurden eingestellt. Weitere 39 Fälle, in denen die deut 
schen Behörden die Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die von Schiffen unter 
ausländischer Flagge aus begangen wurden, aufgrund bestehender Verfahrens- 
hindernisse nicht ahnden konnten, wurden vom DHI an den Flaggenstaat zur 
dortigen weiteren Verfolgung gemeldet. 
Das DHI erfaßt für statistische Zwecke Gewässerverunreinigungen, die im Küsten 
meer und im Festlandsockelbereich der Nord- und Ostsee der Bundesrepublik 
Deutschland und in Bundeswasserstraßen im Küstenbereich festgestellt werden. 
1989 wurden 437 (1988: 413,1987: 505) Fälle gezählt. In allen Jahren sind hierbei 
über 90% der festgestellten Verunreinigungen Ölverschmutzungen gewesen, die 
von Schiffen herrührten. Es handelte sich hierbei überwiegend um Separations 
rückstände, ölhaltiges Bilgenwasser, Schmierölrückstände, ölhaltiges Tankwasser 
oder ölhaltiges Tankwaschwasser.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.