Skip to main content

Full text: Jahresbericht 1987

80 
42. Jahresbericht Deutsches Hydrographisches Institut 1987 
2.4 Zentralabteilung 
2.4.1 Rechtsangelegenheiten 
Neben der Wahrnehmung allgemeiner Justitiariatsaufgaben gab es folgende 
Schwerpunkte: 
Nach dem Bundesberggesetz ist das DHI zuständig für die Erteilung von Genehmi 
gungen zur Durchführung von Forschungshandlungen und zur Verlegung und 
zum Betrieb von Transitrohrleitungen auf dem deutschen Festlandsockel. Es wur 
den 10 Anträge zur Durchführung von Forschungshandlungen genehmigt. 
Der Betrieb der Transitrohrleitung Ekoflsk - Emden und der beiden Verdichter 
plattformen verlief im deutschen Festlandsockel ohne Störungen. Die Lage und 
die Überdeckung der Rohrleitung wurden routinemäßig kontrolliert. 
Darüber hinaus wird das DHI als Meeresumweltbehörde der Bundesrepublik 
Deutschland von den Bergämtern in den Betriebsplanverfahren zu der Frage 
gehört, ob die beabsichtigten meeresbaulichen Maßnahmen schädigende Auswir 
kungen auf das marine Ökosystem haben und durch welche Auflagen dies verhin 
dert werden kann. Hierzu wurden vier Stellungnahmen abgegeben. 
Nach dem Gesetz zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 
1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen 
durch Schiffe und Luftfahrzeuge dürfen Abfallstoffe nur mit einer Erlaubnis des 
DHI in die Hohe See eingebracht oder auf Spezialschiffen auf See verbrannt 
werden. Die Erlaubnispfticht besteht für ein Schiff unter deutscher Flagge, oder 
wenn ein Schiff unter ausländischer Flagge in einem deutschen Hafen mit dem zu 
beseitigenden Abfall beladen werden soll. 
Die Anforderungen, die das deutsche Gesetz an die Erteilung einer Erlaubnis zur 
Abfallbeseitigung auf See stellt, sind weitgehender als es die Übereinkommen von 
Oslo oder London vorsehen. Voraussetzung ist, daß die Abfallstoffe nicht oder nur 
mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an Land beseitigt werden können. Weitere 
Voraussetzung ist, daß durch das Einbringen oder Entleiten keine nachteilige 
Veränderung der Beschaffenheit des Meerwassers zu besorgen ist, die die mensch 
liche Gesundheit gefährdet, die lebenden Bestände sowie die Tier- und Pflanzen 
welt des Meers schädigt, die Erholungsmöglichkeiten beeinträchtigt oder sonstige 
Nutzungen des Meeres behindert. Der Begriff der Besorgnis ist sehr weitreichend. 
Eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Meerwassers ist schon dann 
zu besorgen, wenn sie nach allgemeiner Erfahrung nicht als unwahrscheinlich 
anzusehen ist. Es genügt bereits, daß aufgrund von Untersuchungen eine nachtei 
lige Veränderung als nicht unwahrscheinlich angesehen wird, ohne daß dies be 
wiesen sein muß. In diesen Fällen kann eine Erlaubnis nicht oder nur dann erteilt 
werden, wenn zwingende öffentliche Interessen dafür sprechen. Wann dies zu 
trifft, hängt von der Bewertung der Gesamtumstände des Falles ab. 
Durch ein umfangreiches Anhörungsverfahren wird gesichert, daß alle fachkundi 
gen Behörden ihre Erfahrungen einbringen. Zunächst holt das DHI zur Frage der 
Beseitigungsmöglichkeiten an Land eine Stellungnahme des Umweltbundesamtes 
ein, das diese nach Anhörung der Länder abgibt. Zur Frage, ob eine nachteilige 
Veränderung der Beschaffenheit des Meerwassers durch die Abfalleinbringung zu 
besorgen ist, werden vom DHI die Küstenländer, die Bundesbehörden, die Auf 
gaben im Bereich der Hohen See wahrnehmen, und der Deutsche Fischerei-Ver 
band e.V. angehört. Aus zwingendem Öffentlichem Interesse kann das DHI eine 
Erlaubnis nur aufgrund einer Entscheidung des BMV erteilen, der diese im Einver 
nehmen mit dem BMU, BMWi und BML trifft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.