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42. Jahresbericht Deutsches Hydrographisches Institut 1987
2.4 Zentralabteilung
2.4.1 Rechtsangelegenheiten
Neben der Wahrnehmung allgemeiner Justitiariatsaufgaben gab es folgende
Schwerpunkte:
Nach dem Bundesberggesetz ist das DHI zuständig für die Erteilung von Genehmi
gungen zur Durchführung von Forschungshandlungen und zur Verlegung und
zum Betrieb von Transitrohrleitungen auf dem deutschen Festlandsockel. Es wur
den 10 Anträge zur Durchführung von Forschungshandlungen genehmigt.
Der Betrieb der Transitrohrleitung Ekoflsk - Emden und der beiden Verdichter
plattformen verlief im deutschen Festlandsockel ohne Störungen. Die Lage und
die Überdeckung der Rohrleitung wurden routinemäßig kontrolliert.
Darüber hinaus wird das DHI als Meeresumweltbehörde der Bundesrepublik
Deutschland von den Bergämtern in den Betriebsplanverfahren zu der Frage
gehört, ob die beabsichtigten meeresbaulichen Maßnahmen schädigende Auswir
kungen auf das marine Ökosystem haben und durch welche Auflagen dies verhin
dert werden kann. Hierzu wurden vier Stellungnahmen abgegeben.
Nach dem Gesetz zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember
1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen
durch Schiffe und Luftfahrzeuge dürfen Abfallstoffe nur mit einer Erlaubnis des
DHI in die Hohe See eingebracht oder auf Spezialschiffen auf See verbrannt
werden. Die Erlaubnispfticht besteht für ein Schiff unter deutscher Flagge, oder
wenn ein Schiff unter ausländischer Flagge in einem deutschen Hafen mit dem zu
beseitigenden Abfall beladen werden soll.
Die Anforderungen, die das deutsche Gesetz an die Erteilung einer Erlaubnis zur
Abfallbeseitigung auf See stellt, sind weitgehender als es die Übereinkommen von
Oslo oder London vorsehen. Voraussetzung ist, daß die Abfallstoffe nicht oder nur
mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an Land beseitigt werden können. Weitere
Voraussetzung ist, daß durch das Einbringen oder Entleiten keine nachteilige
Veränderung der Beschaffenheit des Meerwassers zu besorgen ist, die die mensch
liche Gesundheit gefährdet, die lebenden Bestände sowie die Tier- und Pflanzen
welt des Meers schädigt, die Erholungsmöglichkeiten beeinträchtigt oder sonstige
Nutzungen des Meeres behindert. Der Begriff der Besorgnis ist sehr weitreichend.
Eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Meerwassers ist schon dann
zu besorgen, wenn sie nach allgemeiner Erfahrung nicht als unwahrscheinlich
anzusehen ist. Es genügt bereits, daß aufgrund von Untersuchungen eine nachtei
lige Veränderung als nicht unwahrscheinlich angesehen wird, ohne daß dies be
wiesen sein muß. In diesen Fällen kann eine Erlaubnis nicht oder nur dann erteilt
werden, wenn zwingende öffentliche Interessen dafür sprechen. Wann dies zu
trifft, hängt von der Bewertung der Gesamtumstände des Falles ab.
Durch ein umfangreiches Anhörungsverfahren wird gesichert, daß alle fachkundi
gen Behörden ihre Erfahrungen einbringen. Zunächst holt das DHI zur Frage der
Beseitigungsmöglichkeiten an Land eine Stellungnahme des Umweltbundesamtes
ein, das diese nach Anhörung der Länder abgibt. Zur Frage, ob eine nachteilige
Veränderung der Beschaffenheit des Meerwassers durch die Abfalleinbringung zu
besorgen ist, werden vom DHI die Küstenländer, die Bundesbehörden, die Auf
gaben im Bereich der Hohen See wahrnehmen, und der Deutsche Fischerei-Ver
band e.V. angehört. Aus zwingendem Öffentlichem Interesse kann das DHI eine
Erlaubnis nur aufgrund einer Entscheidung des BMV erteilen, der diese im Einver
nehmen mit dem BMU, BMWi und BML trifft.