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Full text: Jahresbericht 1985

Zentralabteilung 
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Aufwand an Land beseitigt werden können, und daß durch die Abfallbesei- 
tigung im Meer die menschliche Gesundheit nicht gefährdet wird und daß 
nachteilige Auswirkungen auf die Meeresumwelt nicht zu besorgen sind. 
Der Begriff der Besorgnis ist sehr weitreichend. Eine nachteilige Aus 
wirkung ist schon dann zu besorgen, wenn sie nach allgemeiner Erfahrung 
nicht als unwahrscheinlich anzusehen ist. Es genügt bereits die Vermu 
tung einer nachteiligen Auswirkung aufgrund von Untersuchungen, ohne daß 
ein Beweis vorliegen muß. In diesen Fällen kann eine Erlaubnis nicht 
oder nur dann erteilt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen da 
für sprechen. Wann dies zutrifft, hangt von der Bewertung der Gesamtum- 
stände d.es Falles ab. 
Durch ein umfangreiches Erlaubnisverfahren wird gesichert, daß alle 
fachkundigen Behörden ihre Erfahrungen einbringen, Zunächst holt das DHI 
zur Frage der Beseitigung an Land eine Stellungnahme des Umweltbundesam- 
tes ein, das diese nach Anhörung der Länder abgibt. Zur Frage, ob eine 
nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Meerwassers zu besorgen 
ist, werden vom DHI die Küstenländer und die Bundesbehörden angehört, 
die Aufgaben im Bereich der Hohen See wahrnehmen. 
Ferner wird der Deutsche Fischerei-Verband e.V. beteiligt. Aus zwingen 
dem öffentlichen Interesse kann das DHI eine Erlaubnis nur aufgrund 
einer Entscheidung des BMV erteilen, der diese im Einvernehmen mit dem 
BMI, BMWi und BML trifft. 
1985 wurden fünf Erlaubnisse zur Einbringung von Abfallstoffen in die 
Hohe See erteilt, vier Erlaubnisse davon aus zwingendem öffentlichen 
Interesse Zur Einbringung von Äbfallstoffen aus der Titahdioxid-Produk- 
tion. Zwei Anträge wurden zurückgewiesen, weil eine Beseitigungsmöglich 
keit an Land bestand. Zwei Erlaubnisverfahren sind noch nicht abge 
schlossen. Die Erlaubnisse sind jeweils an umfangreiche Nachweispflich 
ten, Bedingungen und Auflagen gebunden. Dadurch wird sichergestellt, daß 
die Stoffe ordnungsgemäß beseitigt werden. Bei Erlaubnissen aus zwingen 
den öffentlichen Interessen werden den Unternehmern zusätzlich Auflagen 
erteilt, die nunmehr nach der Entwicklung umweltfreundlicher Beseiti- 
gungsmöglichkeiten die Umstellung der Produktionsanlagen und den Neubau 
von Anlagen fordern. Ziel ist es, möglichst vor 1989 die Einbringung in 
die Hohe See zu beenden. Nach diesem. Zeitpunkt wird das DHI keine Er 
laubnis zur Einbringung von Aballstoffen aus der Titandioxid-Produk 
tion in die Hohe See mehr erteilen. 
Die Verbrennung von Abfallstoffen auf der Hohen See wurde wie in den 
Vorjahren weitergeführt. Es Wurden 7 Erlaubnisse erteilt, ein Antrag 
wurde zurückgewiesen, eine Erlaubnis wurde widerrufen. 
Eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Meerwassers ist 
durch den Niederschlag der Verbrennungsgase nicht zu besorgen. Dies wird 
durch die Zulassung der Verbrennungsanlagen auf den Verbrennungsschiffen 
und die Wahl des international festgelegten Verbrennungsgebietes sicher 
gestellt. Schwerpunkt der schadensverhütenden Bestimmungen ist die ge 
forderte Verbrennungs- und Vernichtungsleistung von 99,9 %. Bei der Ver 
brennung chlorierter Kohlenwasserstoffe enthalten die Abgase als Ver 
brennungsprodukte hauptsächlich HCl, CO2 und H2O, daneben bei gerin 
gen Konzentrationen CO und Cl2, ferner den Restsauerstoff und Stick 
stoff der Verbrennungsluft sowie Spuren anorganischer und Reste organl-
	        
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