Zentralabteilung
61
Aufwand an Land beseitigt werden können, und daß durch die Abfallbesei-
tigung im Meer die menschliche Gesundheit nicht gefährdet wird und daß
nachteilige Auswirkungen auf die Meeresumwelt nicht zu besorgen sind.
Der Begriff der Besorgnis ist sehr weitreichend. Eine nachteilige Aus
wirkung ist schon dann zu besorgen, wenn sie nach allgemeiner Erfahrung
nicht als unwahrscheinlich anzusehen ist. Es genügt bereits die Vermu
tung einer nachteiligen Auswirkung aufgrund von Untersuchungen, ohne daß
ein Beweis vorliegen muß. In diesen Fällen kann eine Erlaubnis nicht
oder nur dann erteilt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen da
für sprechen. Wann dies zutrifft, hangt von der Bewertung der Gesamtum-
stände d.es Falles ab.
Durch ein umfangreiches Erlaubnisverfahren wird gesichert, daß alle
fachkundigen Behörden ihre Erfahrungen einbringen, Zunächst holt das DHI
zur Frage der Beseitigung an Land eine Stellungnahme des Umweltbundesam-
tes ein, das diese nach Anhörung der Länder abgibt. Zur Frage, ob eine
nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Meerwassers zu besorgen
ist, werden vom DHI die Küstenländer und die Bundesbehörden angehört,
die Aufgaben im Bereich der Hohen See wahrnehmen.
Ferner wird der Deutsche Fischerei-Verband e.V. beteiligt. Aus zwingen
dem öffentlichen Interesse kann das DHI eine Erlaubnis nur aufgrund
einer Entscheidung des BMV erteilen, der diese im Einvernehmen mit dem
BMI, BMWi und BML trifft.
1985 wurden fünf Erlaubnisse zur Einbringung von Abfallstoffen in die
Hohe See erteilt, vier Erlaubnisse davon aus zwingendem öffentlichen
Interesse Zur Einbringung von Äbfallstoffen aus der Titahdioxid-Produk-
tion. Zwei Anträge wurden zurückgewiesen, weil eine Beseitigungsmöglich
keit an Land bestand. Zwei Erlaubnisverfahren sind noch nicht abge
schlossen. Die Erlaubnisse sind jeweils an umfangreiche Nachweispflich
ten, Bedingungen und Auflagen gebunden. Dadurch wird sichergestellt, daß
die Stoffe ordnungsgemäß beseitigt werden. Bei Erlaubnissen aus zwingen
den öffentlichen Interessen werden den Unternehmern zusätzlich Auflagen
erteilt, die nunmehr nach der Entwicklung umweltfreundlicher Beseiti-
gungsmöglichkeiten die Umstellung der Produktionsanlagen und den Neubau
von Anlagen fordern. Ziel ist es, möglichst vor 1989 die Einbringung in
die Hohe See zu beenden. Nach diesem. Zeitpunkt wird das DHI keine Er
laubnis zur Einbringung von Aballstoffen aus der Titandioxid-Produk
tion in die Hohe See mehr erteilen.
Die Verbrennung von Abfallstoffen auf der Hohen See wurde wie in den
Vorjahren weitergeführt. Es Wurden 7 Erlaubnisse erteilt, ein Antrag
wurde zurückgewiesen, eine Erlaubnis wurde widerrufen.
Eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Meerwassers ist
durch den Niederschlag der Verbrennungsgase nicht zu besorgen. Dies wird
durch die Zulassung der Verbrennungsanlagen auf den Verbrennungsschiffen
und die Wahl des international festgelegten Verbrennungsgebietes sicher
gestellt. Schwerpunkt der schadensverhütenden Bestimmungen ist die ge
forderte Verbrennungs- und Vernichtungsleistung von 99,9 %. Bei der Ver
brennung chlorierter Kohlenwasserstoffe enthalten die Abgase als Ver
brennungsprodukte hauptsächlich HCl, CO2 und H2O, daneben bei gerin
gen Konzentrationen CO und Cl2, ferner den Restsauerstoff und Stick
stoff der Verbrennungsluft sowie Spuren anorganischer und Reste organl-