Zentralabteilung
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2,4 ZENTRALABTEILUNG
2.4.1 Rechtsangelegenheiten
Neben der Wahrnehmung allgemeiner Justitiariatsaufgaben gab es folgende
Schwerpunkte:
Nach dem Bundesberggesetz ist das DHI zuständig für die Erteilung von
Genehmigungen zur Durchführung von Forschungshandlungen sowie zur Ver
legung und zum Betrieb von Transit-Rohrleitungen im Bereich des deut
schen Festlandsockels. Es wurden 9 Anträge auf Durchführung von For
schungshandlungen genehmigt. Der Betrieb der Transit-Gasrohrleitung Eko-
fisk-Efflden ist im Bereich des Festlandsockels ohne Störung verlaufen.
Die Lage und die Überdeckung der Rohrleitung wurden kontrolliert.
Darüber hinaus wird das DHI aufgrund seiner Stellung als zentrale Mee-
resumweltbehörde der Bundesrepublik Deutschland von den Bergämtern für
Betriebsplanverfahren zur Frage gehört, ob die beabsichtigte meeresbau
liche Maßnahme schädigende Auswirkungen auf das marine Ökosystem hat und
durch welche Auflagen dies verhindert werden kann. Hierzu wurden 7 Stel
lungnahmen abgegeben.
Nach dem Gesetz zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29, Dezem
ber 1972 zur Verhütung der MeeresVerschmutzung durch das Einbringen von
Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge dürfen Abfallstoffe nur mit
einer Erlaubnis des DHI in die Hohe See eingebracht oder auf Spezial-
schiffen auf See verbrannt werden. Voraussetzungen für eine Erlaubniser
teilung sind, daß die Abfälle nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem
Aufwand an Land beseitigt werden können, daß durch die Abfallbeseitigung
im Meer die menschliche Gesundheit nicht gefährdet wird und daß nachtei
lige Auswirkungen auf die Meeresumwelt nicht zu besorgen sind. Der Be
griff Besorgnis ist sehr weitreichend. Eine nachteilige Auswirkung ist
schon dann zu besorgen, wenn sie nach allgemeiner Erfahrung nicht als
unwahrscheinlich anzusehen ist. Es genügt bereits die Vermutung nach
teiliger Auswirkungen aufgrund von Untersuchungen, ohne daß ein Beweis
vorliegen muß. In diesen Fällen kann eine Erlaubnis nicht oder nur dann
erteilt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen dafür sprechen.
Wann dies zutrifft, hängt von der Gesamtbewertung des Falles ab. Die
Erlaubnisse sind jeweils an umfangreiche Nachweispflichten, Auflagen und
Bedingungen gebunden, damit sichergestellt wird, daß die Stoffe ord
nungsgemäß beseitigt werden. Bei Erlaubnissen aus zwingendem öffentli
chem Interesse werden den Unternehmern zusätzlich Auflagen erteilt, die
die Entwicklung von Verwertungsanlagen oder umweltfreundlichen Beseiti-
gungsmoglichkeiten fordern.
1984 wurden acht Erlaubnisse zur Verbrennung von Abfallstoffen auf See
verlängert. Für den Teil der Abfallstoffe, der an Land beseitigt werden
kann, wurde nach Vorgabe des Gesetzes die Erlaubnis verweigert. Nach der
Ersten Änderungsverordnung zum Londoner Meeresumweltschutzübereinkommen
erhielt das Küstentankmotorschiff "Vesta" für die Verbrennungsanlage
eine förmliche Zulassung.
Zur Einbringung von Abfallstoffen aus der Titandioxid-Produktion wurden
zwei Erlaubnisse aus zwingendem öffentlichem Interesse erteilt. Für die