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Full text: Jahresbericht 1984

Zentralabteilung 
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2,4 ZENTRALABTEILUNG 
2.4.1 Rechtsangelegenheiten 
Neben der Wahrnehmung allgemeiner Justitiariatsaufgaben gab es folgende 
Schwerpunkte: 
Nach dem Bundesberggesetz ist das DHI zuständig für die Erteilung von 
Genehmigungen zur Durchführung von Forschungshandlungen sowie zur Ver 
legung und zum Betrieb von Transit-Rohrleitungen im Bereich des deut 
schen Festlandsockels. Es wurden 9 Anträge auf Durchführung von For 
schungshandlungen genehmigt. Der Betrieb der Transit-Gasrohrleitung Eko- 
fisk-Efflden ist im Bereich des Festlandsockels ohne Störung verlaufen. 
Die Lage und die Überdeckung der Rohrleitung wurden kontrolliert. 
Darüber hinaus wird das DHI aufgrund seiner Stellung als zentrale Mee- 
resumweltbehörde der Bundesrepublik Deutschland von den Bergämtern für 
Betriebsplanverfahren zur Frage gehört, ob die beabsichtigte meeresbau 
liche Maßnahme schädigende Auswirkungen auf das marine Ökosystem hat und 
durch welche Auflagen dies verhindert werden kann. Hierzu wurden 7 Stel 
lungnahmen abgegeben. 
Nach dem Gesetz zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29, Dezem 
ber 1972 zur Verhütung der MeeresVerschmutzung durch das Einbringen von 
Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge dürfen Abfallstoffe nur mit 
einer Erlaubnis des DHI in die Hohe See eingebracht oder auf Spezial- 
schiffen auf See verbrannt werden. Voraussetzungen für eine Erlaubniser 
teilung sind, daß die Abfälle nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem 
Aufwand an Land beseitigt werden können, daß durch die Abfallbeseitigung 
im Meer die menschliche Gesundheit nicht gefährdet wird und daß nachtei 
lige Auswirkungen auf die Meeresumwelt nicht zu besorgen sind. Der Be 
griff Besorgnis ist sehr weitreichend. Eine nachteilige Auswirkung ist 
schon dann zu besorgen, wenn sie nach allgemeiner Erfahrung nicht als 
unwahrscheinlich anzusehen ist. Es genügt bereits die Vermutung nach 
teiliger Auswirkungen aufgrund von Untersuchungen, ohne daß ein Beweis 
vorliegen muß. In diesen Fällen kann eine Erlaubnis nicht oder nur dann 
erteilt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen dafür sprechen. 
Wann dies zutrifft, hängt von der Gesamtbewertung des Falles ab. Die 
Erlaubnisse sind jeweils an umfangreiche Nachweispflichten, Auflagen und 
Bedingungen gebunden, damit sichergestellt wird, daß die Stoffe ord 
nungsgemäß beseitigt werden. Bei Erlaubnissen aus zwingendem öffentli 
chem Interesse werden den Unternehmern zusätzlich Auflagen erteilt, die 
die Entwicklung von Verwertungsanlagen oder umweltfreundlichen Beseiti- 
gungsmoglichkeiten fordern. 
1984 wurden acht Erlaubnisse zur Verbrennung von Abfallstoffen auf See 
verlängert. Für den Teil der Abfallstoffe, der an Land beseitigt werden 
kann, wurde nach Vorgabe des Gesetzes die Erlaubnis verweigert. Nach der 
Ersten Änderungsverordnung zum Londoner Meeresumweltschutzübereinkommen 
erhielt das Küstentankmotorschiff "Vesta" für die Verbrennungsanlage 
eine förmliche Zulassung. 
Zur Einbringung von Abfallstoffen aus der Titandioxid-Produktion wurden 
zwei Erlaubnisse aus zwingendem öffentlichem Interesse erteilt. Für die
	        
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