Zentralabteilung
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wurde verlängert. Die läge und die Überdeckung der Rohrleitung wurde
kontrolliert.
Nach dem Gesetz zu den Übereinkommen vom 15, Februar 1972 und 29. Dezem
ber 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von
Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge dürfen Abfallstoffe nur mit ei
ner Erlaubnis des DHI in die Hohe See eingebracht oder auf See verbrannt
werden, Voraussetzung für eine Erlaubniserteilung ist, daß die Abfälle
nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an Land beseitigt
werden können. Weitere Voraussetzung ist, daß durch die Abfallbeseiti
gung im Meer die menschliche Gesundheit nicht gefährdet wird und nach
teilige Auswirkungen auf die Meeresumwelt nicht zu besorgen sind. Der
Begriff Besorgnis ist sehr weitreichend. Eine nachteilige Veränderung
ist schon dann zu besorgen, wenn sie nach allgemeiner Erfahrung nicht
als unwahrscheinlich anzusehen ist. Es genügen schon Vermutungen auf
grund von Untersuchungen, ohne daß dies bewiesen sein muß. In diesen
Fällen kann eine Erlaubnis nicht oder nur dann erteilt werden, wenn
zwingende öffentliche Interessen dafür sprechen. Wann dies zutrifft,
hängt von der Gesamtbewertung des Falles ab. Die Erlaubnisse sind je
weils an umfangreiche Nachweispflichten, Auflagen und Bedingungen ge
bunden. Dadurch wird sichergestellt, daß die Stoffe ordnungsgemäß besei
tigt werden. Bei Erlaubnissen aus zwingenden öffentlichen Interessen
werden den Unternehmern zusätzlich Auflagen erteilt, die die Entwick
lung von Verwertungsanlagen oder umweltfreundlichen Beseitigungsmög
lichkeiten fordern.
1983 wurden drei Erlaubnisse zur Einbringung von Abfallstoffen aus der
Titandiöxid-Produktion erteilt, und 9 Erlaubnisse zur Verbrennung von
Abfallstoffen auf der Hohen See wurden verlängert. Bei einer Untersu
chung des VerbrennungsSystems auf dem. Verbrennungsschiff "Matthias II"
wurde die Bildung von chlorierten Dioxinen nachgewiesen. Eine weitere
Verbrennung von Abfallstoffen mit diesem Schiff wurde sofort untersagt.
Alle Erlaubnisse, die eine Verbrennung auf "Matthias II" gestatteten,
wurden widerrufen. Das Schiff wurde inzwischen verschrottet.
Die seit 1962 begonnene Einbringung Von ausgefaulten Klärschlämmen der
Freien und Hansestadt Hamburg in die Hohe See konnte im Frühjahr endgül
tig eingestellt werden. Zwei Neuanträge auf Erlaubniserteilung zur Ver
brennung auf See wurden zurückgewiesen, weil eine Beseitigung an Land
nach der Vorgabe des Gesetzes möglich war. Sechs Erlaubnisverfahren, die
aufgrund von Neuanträgen eingeleitet wurden, sind noch nicht abgeschlos
sen, Von Erlaubnisnehmern wurden sechs Widersprüche eingelegt, davon
sind zwei abschlägig und inzwischen rechtskräftig beschieden worden.
Ferner sind zwei Klagen anhängig. Eine Klage richtet sich gegen die Ver
sagung einer Verbrennungserlaubnis, die andere Klage hat die angebliche
Beeinträchtigung der Meeresumwelt durch Abfallstoffe aus der Titandi
oxid-Produktion zum Gegenstand.
Die Einhaltung der Bestimmungen in den Erlaubnissen und die Angaben über
die Zusammensetzung der Abfallstoffe wurden vom DHI laufend durch Kon
trollen überwacht.
Für die Entscheidungen und Überwachungen nach dem Hohe-See-Elnbringungs-
gesetz wurden Gebühren in Höhe von 29 249,- DM erhoben.
Nach dem Hohe-See-Einbringungsgesetz ist das DHI auch zuständig für die