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Full text: Jahresbericht 1983

Zentralabteilung 
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wurde verlängert. Die läge und die Überdeckung der Rohrleitung wurde 
kontrolliert. 
Nach dem Gesetz zu den Übereinkommen vom 15, Februar 1972 und 29. Dezem 
ber 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von 
Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge dürfen Abfallstoffe nur mit ei 
ner Erlaubnis des DHI in die Hohe See eingebracht oder auf See verbrannt 
werden, Voraussetzung für eine Erlaubniserteilung ist, daß die Abfälle 
nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an Land beseitigt 
werden können. Weitere Voraussetzung ist, daß durch die Abfallbeseiti 
gung im Meer die menschliche Gesundheit nicht gefährdet wird und nach 
teilige Auswirkungen auf die Meeresumwelt nicht zu besorgen sind. Der 
Begriff Besorgnis ist sehr weitreichend. Eine nachteilige Veränderung 
ist schon dann zu besorgen, wenn sie nach allgemeiner Erfahrung nicht 
als unwahrscheinlich anzusehen ist. Es genügen schon Vermutungen auf 
grund von Untersuchungen, ohne daß dies bewiesen sein muß. In diesen 
Fällen kann eine Erlaubnis nicht oder nur dann erteilt werden, wenn 
zwingende öffentliche Interessen dafür sprechen. Wann dies zutrifft, 
hängt von der Gesamtbewertung des Falles ab. Die Erlaubnisse sind je 
weils an umfangreiche Nachweispflichten, Auflagen und Bedingungen ge 
bunden. Dadurch wird sichergestellt, daß die Stoffe ordnungsgemäß besei 
tigt werden. Bei Erlaubnissen aus zwingenden öffentlichen Interessen 
werden den Unternehmern zusätzlich Auflagen erteilt, die die Entwick 
lung von Verwertungsanlagen oder umweltfreundlichen Beseitigungsmög 
lichkeiten fordern. 
1983 wurden drei Erlaubnisse zur Einbringung von Abfallstoffen aus der 
Titandiöxid-Produktion erteilt, und 9 Erlaubnisse zur Verbrennung von 
Abfallstoffen auf der Hohen See wurden verlängert. Bei einer Untersu 
chung des VerbrennungsSystems auf dem. Verbrennungsschiff "Matthias II" 
wurde die Bildung von chlorierten Dioxinen nachgewiesen. Eine weitere 
Verbrennung von Abfallstoffen mit diesem Schiff wurde sofort untersagt. 
Alle Erlaubnisse, die eine Verbrennung auf "Matthias II" gestatteten, 
wurden widerrufen. Das Schiff wurde inzwischen verschrottet. 
Die seit 1962 begonnene Einbringung Von ausgefaulten Klärschlämmen der 
Freien und Hansestadt Hamburg in die Hohe See konnte im Frühjahr endgül 
tig eingestellt werden. Zwei Neuanträge auf Erlaubniserteilung zur Ver 
brennung auf See wurden zurückgewiesen, weil eine Beseitigung an Land 
nach der Vorgabe des Gesetzes möglich war. Sechs Erlaubnisverfahren, die 
aufgrund von Neuanträgen eingeleitet wurden, sind noch nicht abgeschlos 
sen, Von Erlaubnisnehmern wurden sechs Widersprüche eingelegt, davon 
sind zwei abschlägig und inzwischen rechtskräftig beschieden worden. 
Ferner sind zwei Klagen anhängig. Eine Klage richtet sich gegen die Ver 
sagung einer Verbrennungserlaubnis, die andere Klage hat die angebliche 
Beeinträchtigung der Meeresumwelt durch Abfallstoffe aus der Titandi 
oxid-Produktion zum Gegenstand. 
Die Einhaltung der Bestimmungen in den Erlaubnissen und die Angaben über 
die Zusammensetzung der Abfallstoffe wurden vom DHI laufend durch Kon 
trollen überwacht. 
Für die Entscheidungen und Überwachungen nach dem Hohe-See-Elnbringungs- 
gesetz wurden Gebühren in Höhe von 29 249,- DM erhoben. 
Nach dem Hohe-See-Einbringungsgesetz ist das DHI auch zuständig für die
	        
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